§ 22 NBhVO - Häusliche Krankenpflege
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) 1Aufwendungen für eine nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderliche häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten. 2Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts erbracht wird.
(2) Häusliche Krankenpflege umfasst Grundpflege, einschließlich notwendiger verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und ambulante psychiatrische Krankenpflege.
(3) Wird häusliche Krankenpflege durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind der oder des Gepflegten durchgeführt, so sind nur beihilfefähig
- 1.
Aufwendungen für die notwendigen Fahrtkosten der pflegenden Person und
- 2.
eine im Fall von Verdienstausfall an die pflegende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe des Verdienstausfalls.