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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 22a NBhVO - Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

1Reichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in den Fällen des § 22 Abs. 3 zur Unterstützung nicht aus, so sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege erbracht wird

  1. 1.

    in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,

  2. 2.

    in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132 h SGB V besteht, oder

  3. 3.

    in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.