§ 22a NBhVO - Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Krankheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
1Reichen Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in den Fällen des § 22 Abs. 3 zur Unterstützung nicht aus, so sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB XI beihilfefähig. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege erbracht wird
- 1.
in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI,
- 2.
in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132 h SGB V besteht, oder
- 3.
in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.