Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.12.2021, Az.: L 13 AS 264/19

Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II; Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft nach den tatsächlichen Aufwendungen; Gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung und Mitwirkungslast der Beteiligten; Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger bei Erstellung eines schlüssigen Konzepts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
08.12.2021
Aktenzeichen
L 13 AS 264/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 58544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2021:1208.L13AS264.19.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 08.08.2019 - AZ: S 43 AS 41/19

Amtlicher Leitsatz

Bei dem "Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft Delmenhorst 2015" handelt es sich um ein schlüssiges Konzept i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für August 2016 sowie den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017. Hierbei ist insbesondere strittig, ob es sich bei dem Konzept des Beklagten um ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handelt.

2

Die 1960 geborene Klägerin bewohnt eine 77,03 qm große Wohnung in der J. in K., für die im strittigen Zeitraum 392,16 € Grundmiete, 118 € bzw. (ab Januar 2017) 151 € Nebenkosten (insg. 510,16 € bzw. 543,16 € Bruttokaltmiete) sowie 66 € bzw. (ab Januar 2017) 75 € Heizkosten anfielen. Die Klägerin ging einer geringfügigen Beschäftigung mit schwankendem Einkommen nach.

3

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 24. Februar 2011 durch den Beklagten darauf hingewiesen, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen seien, ebenso in verschiedenen Widerspruchsbescheiden. Die Frage der Angemessenheit der KdU war bereits Gegenstand verschiedener Widerspruchs- und Klageverfahren (u.a. Urteil des BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris)

4

Das vom Beklagten in Auftrag gegebene „Schlüssige Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft K. 2015“ der GEWOS, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung, welches insbesondere aufgrund im September/Oktober 2015 ermittelter Daten (Vollerhebung bei allen Vermietern in der Stadt K.) erstellt wurde und vom Beklagten zum 1. März 2016 in Kraft gesetzt wurde, wurde vom Beklagten ab diesem Zeitpunkt im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft herangezogen und ging von angemessenen KdU für einen Ein-Personenhaushalt von 370 €/Monat aus.

5

Mit Änderungsbescheid vom 30. August 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für August 2016 unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von 252 € Grundmiete, 118 € Nebenkosten und 66 € Heizkosten. Einen bzgl. des Bescheides gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 ab.

6

Mit Bescheid vom 30. September 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in Höhe von 760 € monatlich, wobei er wiederum monatliche KdU in Höhe von 252 € Grundmiete, 118 € Nebenkosten und 66 € Heizkosten berücksichtigte. Die Vorläufigkeit wurde mit der Einkommensanrechnung begründet. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein (W 1420/16). Nach Einreichen von Einkommensbescheinigungen erließ der Beklagte für die einzelnen Leistungsmonate Änderungsbescheide, die das tatsächliche Einkommen berücksichtigten und keinen Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthielten. Er erließ die Bescheide vom 15. November, 13. Dezember 2016, 13. Dezember 2016, 16. Januar, 17. März, 13. April, 11. Mai, 12. Juni, 11. Juli, 8. August, 18. September 2017. Ferner erging wegen der Erhöhung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2017 ein Änderungsbescheid vom 26. November 2016. Hinsichtlich der Unterkunftskosten berücksichtigte der Beklagte auch über den 1. Januar 2017 hinaus die bisherigen Beträge (252 € Grundmiete und 118 € Nebenkosten). Im Dezember 2016 berücksichtigte er Heizkosten von 130,08 € (66 € Abschlag und 64,08 € Nachzahlung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 4. November 2016), von Januar bis Juni 2017 monatlich 75 € Heizkosten und im Juli 2017 Heizkosten in Höhe von 609,90 € (75 € Abschlag und 534,90 € Nachzahlung aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 27. Juni 2017). Im Ergebnis wurden damit im Streitzeitraum die Heizkosten einschließlich der Nachzahlungen in voller Höhe übernommen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide und den gegen den Überprüfungsbescheid eingelegten Widerspruch (vom 19. Dezember 2016) als unbegründet zurück (u.a. Widerspruchsaktenzeichen W 1420/16).

8

Die Klägerin hat am 2. Februar 2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben.

9

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 5. August 2019 der Klägerin für den Monat September 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 383 € (zzgl. Heizkosten von 75 €) aufgrund einer Fortschreibung des Konzepts gewährt und insoweit ein Teilanerkenntnis abgegeben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.

10

Das SG hat aus einem Parallelverfahren das „Schlüssige Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft K. 2015“ der GEWOS nebst Beschlussvorlage der Stadt K., die Erläuterungen der GEWOS vom 26. September 2016, das Gutachten zur Überprüfung des Konzeptes des Jobcenters K. zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen des Sachverständigen Dr. L. (Institut Wohnen und Umwelt M.) vom 13. September 2017, die Ausführungen der GEWOS hierzu sowie die Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. vom 12. März 2018 beigezogen.

11

Zur Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, dass das Konzept bzw. der Mietspiegel des Beklagten kein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG sei. Das zugrundeliegende Datenmaterial reiche nicht aus. Die KdU hätten sich daher an § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. eines 10%igen Sicherheitszuschlages zu orientieren. Soweit der Sachverständige Dr. L. in seinem Gutachten Stellung genommen habe, fehle es zum Teil an einer klaren Beantwortung der gestellten Fragen. Jedenfalls habe die Klägerin im strittigen Zeitraum eine den Kriterien des Beklagten entsprechende Wohnung nicht anmieten können. Aufgrund der hohen Zahl der Flüchtlinge insbesondere aus Syrien liege auf der Hand, dass die Zahl der tatsächlich anmietbaren Wohnungen im Jahr 2016 sehr begrenzt gewesen sein dürfte. Hinsichtlich der Zahl der Flüchtlinge hat sie auf Pressemitteilungen der Stadt K. verwiesen. Im Juni 2016 lebten noch 1.000 der zum 1. Juni 2016 in K. untergebrachten 1.354 Flüchtlinge in K. und dies u.a. in 235 Wohneinheiten der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft (GSG). Die Frage der konkreten Anmietbarkeit von Wohnraum sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Rahmen eines schlüssigen Konzepts vorgegebenen Angemessenheitsgrenzen. Die vom Beklagten vorgenommene grobe Abschätzung der Flüchtlingszahlen könne nicht ungeprüft übernommen werden. Sie habe sich bereits erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht. Soweit Wohnungen günstiger gewesen seien, habe sie aufgrund der geringen Differenz sowie der Kosten des Umzuges von einer Anmietung abgesehen. Soweit die Grundmieten oftmals günstiger seien, fielen die Nebenkosten höher aus.

12

Der Beklagte hat zur Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die seit Jahren von der Klägerin getragene Differenz der gewährten zu den tatsächlichen Unterkunftskosten unklar sei, wie die Klägerin diese finanziere.

13

Das SG hat mit Urteil vom 8. August 2019 die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 sei rechtmäßig und die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 30. August 2016. Auch der Bescheid vom 30. September 2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. November 2016, 26. November 2016, 13. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. März 2017, 13. April 2017, 11. Mai 2017, 12. Juni 2017, 6. Juli 2017, 11. Juli 2017, 8. August 2017, 18. September 2017 und vom 5. August 2019 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer KdU. Unter umfangreicher Darstellung der Rechtsprechung des BSG hat das SG ausgeführt, die KdU der Klägerin seien im strittigen Zeitraum nicht angemessen i. S. d. § 22 SGB II gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin im Jahr 2011 über die nach seiner Auffassung unangemessenen KdU sowie seine Höchstgrenzen für die Unterkunft informiert und entsprechend dieser Ankündigung auch die KdU nicht in zuvor bewilligter Höhe übernommen. Für die Klägerin sei damit ersichtlich gewesen, dass der Beklagte von unangemessen hohen Unterkunftskosten ausgegangen sei. Zutreffend gehe der Beklagte bei der Ermittlung des räumlichen Vergleichsraumes von dem gesamten Stadtgebiet K. aus. Bei einer Stadt wie K. mit ca. 74.000 Einwohnern sei von einem homogenen Wohnraum auszugehen. Dies gelte insbesondere, wenn - wie im Stadtgebiet K. - der örtliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage ausgerichtet sei. Das SG ist insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. gefolgt, der ergänzend ausgeführt hat, dass für eine Stadt der Größe von K. keine Vergleichsraumbildung nach einzelnen Stadtteilen erforderlich sei, zumal nach der Rechtsprechung des BSG selbst für Berlin keine Ausdifferenzierung erforderlich sei. Das SG ist dem Sachverständigen auch gefolgt, soweit dieser dargestellt hat, dass es in K. keine klare Fokussierung des einfachen Segments auf bestimmte Stadtbezirke gebe. Dies zeige sich an der beobachtbaren Streuung und der Tatsache, dass eine überproportionale Anmietbarkeit in verschiedenen Wohnungsgrößenklassen in verschiedenen Stadtteilen möglich sei. Die Datenerhebung selbst sei im gesamten Vergleichsraum erfolgt, sodass im Ergebnis eine Ghettoisierung nicht anzunehmen sei. Das Konzept enthalte auch eine hinreichend nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung. Es sei klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt worden seien. In der Primärerhebung werde der komplette Wohnungsmarkt des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erhoben. Es handele sich um eine Vollerhebung bei den Vermietern der Stadt K.. Das unterste Wohnungsmarktsegment sei nicht einbezogen worden (Wohnungen ohne Heizung in sämtlichen Wohnräumen, ohne ein innerhalb der Wohnung befindliches WC und/oder Badezimmer sowie Wohnungen ohne Kochmöglichkeit). Auch die Herausnahme von anderweitigen Wohnungen, die dem Substandard entsprechen, wie zum Beispiel Dienstwohnungen, Wohnungen in Heimen, Wohnungen die teilweise von Mietern anderer Wohnungen mitbenutzt werden etc. begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Auswahl sei anhand des erkennbaren Kriteriums, Wohnungen unterhalb des einfachen Marktsegments herauszunehmen und für einen repräsentativen Datensatz zu sorgen, erfolgt. Eine Aussonderung unzumutbarer kleiner Wohnungen sei zwar nicht dokumentiert. Wie der Sachverständige Dr. L. jedoch ausgeführt habe, sei die kleinste Wohnung im Rohdatensatz 25,36 m². Sie liege damit über dem vom BSG als zulässig definierten Mindeststandard. Nachvollziehbar enthalte das Konzept auch Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, da sich rund 30 % der vermieteten Wohnungen in K. in Ein- und Zweifamilienhäusern befänden und diese somit einen wichtigen Anteil an der Versorgung mit Mietwohnraum hätten. Dies sei ebenso wenig rechtlich anzugreifen, wie die Berücksichtigung von Wohnungen, die mit Mitteln des Landes Niedersachsen oder der Stadt K. gefördert worden seien und noch einer Mietpreisbindung unterlägen. Für die Sozialwohnungen bzw. öffentlich geförderten Wohnungen folge dies ebenfalls daraus, dass es sich hierbei um einen relevanten Bestandteil des Wohnungsmarktes handele. Insgesamt bewege sich das Vorgehen des Beklagten innerhalb der ihm zustehenden Methodenfreiheit. Es seien auch hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum und über die Art und Weise der Datenerhebung gemacht worden. Die Datenerhebung sei im September und Oktober 2015 in Form einer Vollerhebung durch Befragung aller Vermieter erfolgt. Die erhobenen Daten erlaubten eine, dies sei positiv hervorzuheben, getrennte Auswertung von Bestands- und – gestaffelt nach Jahren – Neuvertragsmieten. Zudem seien Angebotsmieten erhoben worden. Diese seien in der Zeit von Juli bis September 2015 bei Wohnungsunternehmen und durch Analyse von Angeboten aus der Tageszeitung erhoben worden. Die Vollerhebung ermögliche eine Standardisierung auf Nettokalt- und Bruttokaltmieten. Grundsätzlich würden die beiden Größen Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten getrennt voneinander erhoben, was eine differenzierte Auswertung prinzipiell ermögliche. In Fällen, in denen keine Einzelangaben zu diesen beiden Schlüsselgrößen gemacht worden seien, seien die durchschnittlichen Nettokaltmieten und kalten Betriebskosten je Wohnflächenklasse für die weitere Auswertung herangezogen worden. Der Mittelwert sei eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der tatsächlichen Werte. Der Sachverständige Dr. L. sehe hierin keine Verzerrung der Ergebnisse. Es handele sich, so der Sachverständige, um eine Mittelwertimputation, die tendenziell streuungsreduzierend wirke und angesichts der begrenzten Fallzahl imputierter Werte ausreichend sei. Ein Rückgriff auf kompliziertere Verfahren sei nicht erforderlich. Die Daten seien auch repräsentativ. Die Befragung umfasse nach Ausschluss unvollständiger Fragebögen, unplausibler Werte und bewusst ausgesonderter Marktsegmente 4.552 Fälle. Damit würden mehr als 20 % des relevanten Miet- und Wohnungsmarktes in K. erfasst. Soweit das BSG in der Vergangenheit die Forderung aufgestellt habe, dass wenigstens 10 % des Wohnungsmarktes erfasst werden müssten und zuletzt auch qualifizierte Mietspiegel auf der Grundlage von deutlich weniger Fällen zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen herangezogen worden seien, sei die Fallzahl ausreichend. Der Sachverständige Dr. L. sei sogar zu dem Ergebnis gelangt, dass sie eher großzügig bemessen sei.

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Soweit das Kriterium der Repräsentativität darüber hinausgehend aus statistisch-wissenschaftlicher Sicht auch bedeute, dass die Stichprobe in ihrer Zusammensetzung die Grundgesamtheit, d. h. den Mietwohnungsbestand bzw. das Angebot an Mietwohnungen, abbilde, sei auch dieses Kriterium durch das Konzept des Beklagten erfüllt. Vorliegend sei nach Eigentümertyp, Baualtersklassen, Wohnungsgrößen und Sozialwohnungen gesichtet und gewichtet und eine Anpassung an den Zensus aus dem Jahr 2011 vorgenommen worden. Nachdem die GEWOS diesbezüglich im Verfahren ergänzende Angaben zu dieser Auswertung gemacht habe, sei die Datenerhebung hinreichend repräsentativ. Die durch die GEWOS vorgenommene Gewichtung sei plausibel. Laut Zensus 2011 seien 33 % der Wohnungen im Besitz von institutionellen Vermietern und 67 % im Besitz von privaten Vermietern. Aus der Befragung habe sich demgegenüber ein Verhältnis von 78 % zu 22 % ergeben, sodass es nicht zu beanstanden sei, wenn dieses Missverhältnis zum Zwecke der Repräsentativität korrigiert werde, indem mit Gewichtungsfaktoren gerechnet werde. Die angewandten Gewichtungsfaktoren von 1 für die institutionellen Vermieter und von 7,19 für die privaten Vermieter haben das korrekte Verhältnis von Wohnungen bei größeren und kleineren Vermietern wiederhergestellt, nämlich 33 % zu 67 %. Auch der Sachverständige habe diese Vorgehensweise für ausreichend gehalten. Sie beruhe auf einer anerkannten mathematisch-statistischen Methode.

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Da ein Abgleich der Daten mit dem Zensus 2011 im Hinblick auf die Verteilung der Wohnflächen- und Baualtersklassen schon keine großen Abweichungen ergeben habe – diese lagen bei maximal 5 % –, sei die Vorgehensweise der GEWOS, hier keine weitere Korrektur vorzunehmen, nicht zu beanstanden. Auch der Anteil der in der Stichprobe enthaltenen Sozialwohnungen entspreche dem am tatsächlichen Markt vorhandenen Anteil der Sozialwohnungen (6 % versus 6,5 %), sodass die Entscheidung der GEWOS, keine weiteren Korrekturen vorzunehmen, plausibel sei.

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Soweit das Konzept in seiner Auswertung auch auf Angebotsmieten zurückgreife, seien diese nicht repräsentativ für Neuvertragsmieten auf dem Gesamtmarkt. Der Sachverständige Dr. L. führe jedoch aus, dass dies kein Nachteil für die Leistungsempfänger sei, da die Angebotsmieten tendenziell über den Werten der Neuvertragsmieten lägen. Entscheidend sei dies für die Beurteilung des Konzepts nicht. Denn der Beklagte habe die Angemessenheitsgrenzen nicht direkt über die Analyse der Angebotsmieten festgesetzt, sondern diese Daten lediglich im Rahmen einer Kontrolle zum Abgleich herangezogen. Aufgrund der Erhebungsform ergäben sich auch keine hinreichenden Zweifel an der Validität der Daten. Die erhobenen Daten repräsentierten die zu messende Größe. Die Testgütekriterien Objektivität und Reliabilität seien ebenfalls eingehalten worden.

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Die weitere Bestimmung der Mietobergrenze von 370 € (Bruttokaltmiete) beruhe schließlich auch auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren und enthalte ausreichende Angaben über die gezogenen Schlüsse. Weder der grundsätzliche Ansatz im Konzept des Beklagten, zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den Median der quadratmeterbezogenen Bestandsmieten heranzuziehen, noch die für Ein- und Zweipersonenhaushalte erfolgte Erhöhung des Median im Hinblick auf die ausreichende Verfügbarkeit der Wohnungen dieses Wohnungsmarktsegments überschritten die dem Grundsicherungsträger eingeräumte Methodenfreiheit. Es sei methodisch zulässig, im Rahmen einer repräsentativen Erhebung Daten für den gesamten Wohnungsmarkt zu erheben und anschließend aus diesen Werten mittels der Festlegung eines Quantils – und damit letztlich über den Preis – die Angemessenheitsgrenze zu bestimmen. Der Grundsicherungsträger sei nicht auf diejenige Methode festgelegt, wonach in einem ersten Schritt Kriterien für den einfachen Wohnungsstandard zu definieren seien, anschließend ausschließlich für diesen Wohnungsteilmietmarkt Mietdaten zu erheben und sodann in einem dritten Schritt aus diesem Datenmaterial eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen sei. Die vom Beklagten herangezogenen Daten seien repräsentativ und valide. Sie bildeten daher realitätsnah den relevanten Mietwohnungsmarkt ab. Der lediglich den Substandard abbildende Wohnungsteilmarkt sei von vornherein aus dem Datensatz entfernt worden. Das BSG habe in anderen Fällen, in denen die zuvor genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt gewesen seien, ein 20 %-Quantil für ausreichend erachtet. Dieser Wert werde vorliegend deutlich überschritten. Zugunsten der Leistungsempfänger sehe die Auswertung der Daten im Konzept des Beklagten für Ein- und Zweipersonenhaushalte zudem eine Erhöhung des über den Median gewonnenen Wertes vor, weil ein Abgleich der Zahl der Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum in der Stadt K. mit der Zahl der Mietwohnungen nach Wohnungsgrößenklassen in der Stadt K. ergeben habe, dass die Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum für Wohnungen von über 50 und bis zu 60 m² den Bestand an vorhandenen Mietwohnungen geringfügig übersteige und die betroffenen Leistungsempfänger somit darauf angewiesen seien, Wohnungen auch in anderen Größenklassen zu suchen. Die hierbei angewandte Berechnungsmethodik – die Zahl der Nachfrage ins Verhältnis zur Zahl der Wohnungen unabhängig von deren Größe zu setzen und als Angemessenheitsgrenze dasjenige Perzentil heranzuziehen, bei dem der Wohnungsbestand eine Unterbringung der Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum ermögliche – entspreche ebenfalls anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren. Zudem berücksichtige das Konzept bereits auf dieser Ebene die ausreichende Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Ein Abgleich des so gewonnenen Wertes von 370,- € mit der Anzahl angemessener Angebotsmieten und der Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre zeige, dass der gefundene Wert ausreichend sei. 84,8 % der Angebotsmieten für Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 m² entsprächen dem gefundenen Wert. Die Bruttokaltmiete in Euro/Quadratmeter liege geringfügig unter dem Mittelwert der Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre (7,40 € Bruttokaltmiete/Quadratmeter gegenüber 7,57 € Bruttokaltmiete pro Quadratmeter; vgl. hierzu Seite 2 und Seite 3 der ergänzenden Stellungnahme der GEWOS). Der ermittelte Wert entspreche damit den von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen Werten.

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Auch das Zurückgreifen ausschließlich auf die Bestandsmieten sei – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht zu beanstanden. Denn bei Neuvertragsmieten handele es sich – orientiert an § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – um diejenigen Mieten aus Mietverhältnissen, die innerhalb der letzten vier Jahre neu abgeschlossen oder geändert worden seien. Diese Daten seien im Konzept des Beklagten berücksichtigt worden. Aufgrund der Datenstruktur könne eine getrennte Auswertung nach Jahren erfolgen. Der Umstand, dass der Beklagte darüberhinausgehend auch ältere Bestandsmieten bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze herangezogen habe, sei jedenfalls bei Einpersonenhaushalten nicht zu beanstanden, da der Beklagte die Angemessenheitsgrenze aufgrund seines Abgleichs von Angebot und Nachfrage über den eigentlich aus den Gesamtbestandsmieten ermittelten Wert angehoben habe. Hinzu komme, dass die Preisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt K. stagnierend sei. Zu diesem Ergebnis gelange der Sachverständige Dr. L. (Seite 7 seines Gutachtens), der im Ergebnis daher auch keine Probleme bei der Aktualität der Daten sehe. Nach den Auswertungen der GEWOS seien von der für Wohnungen von bis zu 50 m² gefundenen Angemessenheitsgrenze 83,8 % der Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre und 82,3 % der Neuvertragsmieten der letzten zwei Jahre umfasst. Dieses Ergebnis zeige die relative Preisstabilität der Mieten auf dem Wohnungsmarkt in K. und auch die ausreichende Bemessung der Angemessenheitsgrenze der Höhe nach. Im Ergebnis beruhe der für Einpersonenhaushalte gefundene abstrakte Angemessenheitswert von 370,- € auf einem schlüssigen Konzept.

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Eine kostenangemessene Wohnung sei auch konkret verfügbar gewesen. Bei zutreffender Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine kostenangemessene Unterkunft auch konkret verfügbar sei, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gebe und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum bestehe (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R). Es sei im Konzept für Wohnungen von bis zu 50 m² der Wert für die Angemessenheit aufgrund eines Abgleichs der überhaupt auf dem Markt vorhandenen Wohnungen mit der Nachfrage angehoben worden, sodass schon bei der Bestimmung des Angemessenheitswerts die Verfügbarkeit eingeflossen sei. Zudem habe der Abgleich mit den Angebotsmieten ergeben, dass 84,8 % der angebotenen Wohnungen innerhalb der Angemessenheitsgrenze lägen. Dies entspreche 39 Wohnungen im Erhebungszeitraum Mitte Juni bis Ende September 2015 bezogen auf den erhobenen Datenbestand. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die veröffentlichten Angebotsmieten nur einen Teil des tatsächlichen Marktes wiedergäben. Auch seien in dem Konzept im Rahmen der Überprüfung der auf Basis der Durchschnittsmieten abgeleiteten Angemessenheitsgrenze durch den Abgleich von Wohnungsbestand und den Haushalten, die preisgünstigen Wohnraum nachfragen, nicht nur überhaupt Asylbewerber als maßgebliche Gruppe berücksichtigt, sondern darüberhinausgehend auch der Umstand berücksichtigt, dass die Anzahl der Flüchtlinge deutlich ansteigen werde. In der Auswertung seien die zum 1. September 2015 bereits in K. untergebrachten 582 Flüchtlinge berücksichtigt. Zudem seien weitere 502 Personen, von denen bekannt gewesen sei, dass sie in K. unterzubringen sein würden, berücksichtigt, sodass im Ergebnis 1084 Asylbewerber auf der Nachfrageseite berücksichtigt worden seien. Unter anderem aufgrund der so bestimmten Nachfragekonkurrenz sei die Angemessenheitsgrenze über den Median der Daten hinaus angehoben worden. Damit sei bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze die Verfügbarkeit ausreichend berücksichtigt worden. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts oder Nachbesserung des Konzepts sei nicht indiziert. Folge hiervon sei, dass den Leistungsträger zwar die objektive Darlegungslast für die Verfügbarkeit einer konkreten Unterkunftsalternative treffe, er jedoch dem Leistungsberechtigten nicht eine bestimmte konkrete Unterkunftsalternative nachweisen müsse. Werde gleichwohl geltend gemacht, dass eine angemessene Unterkunftsalternative konkret nicht erreichbar sei, müsse der Leistungsberechtigte detailliert darlegen, dass er im Rahmen des Zumutbaren umzugsbereit sei und sich intensiv um eine kostenangemessene Unterkunftsalternative bemüht habe. Nicht ausreichend sei der Verweis auf Berichte zur allgemeinen Lage auf dem Wohnungsmarkt oder Anzeigen aus Tagespresse oder Internet zu teureren Wohnungen. Die Klägerin könne mit ihrem Vortrag, wonach eine konkrete Unterkunftsalternative aufgrund der Flüchtlingssituation in K. nicht zur Verfügung gestanden habe, nicht durchdringen. Die von den Klägern unter Bezugnahme auf Zahlen der Stadt K. angeführten Flüchtlingszahlen lägen nicht wesentlich über den im Konzept des Beklagten berücksichtigten 1084 Asylbewerbern. Die Klägerin selbst habe für ihre Bemühungen keine Belege vorgelegt.

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Soweit der Beklagte ab September 2017 höhere Werte, hier 383,- €, aufgrund einer Anpassung angesichts steigender Preise vorgenommen habe (Fortschreibung des schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Kosten für Unterkunft 2018 in der Stadt K., vorgenommen durch GEWOS) begegne dies – jedenfalls im Ergebnis - keinen rechtlichen Bedenken. Schlüssige Konzepte für angemessene Unterkunftskosten im SGB II seien regelmäßig nach Ablauf einer Zweijahresfrist nach Datenerhebung, Datenauswertung und deren Inkraftsetzen zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben (BSG, Urteil vom 12. Dezember2017 – B 4 AS 33/16 R). Nach dieser Rechtsprechung sei zumindest im Falle des Fehlens eines Fortschreibungskonzepts eine Fortschreibung anhand des Jahresverbraucherpreisindex vorzunehmen. Auch wenn der Beklagte kein Fortschreibungskonzept entwickelt habe, sei es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn er seinen Bewilligungsentscheidungen anhand des Verbraucherpreisindex erhöhte Werte zugrunde gelegt habe. Die Berechnung selbst sei korrekt.

21

Die Klägerin hat am 10. Dezember 2019 gegen das ihr am 9. Dezember 2019 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Fehlerhaft sei, dass weitere Daten hinsichtlich der Flüchtlingszahlen, die dem Beklagten zwischen dem 1. September 2015 und dem Datum der Verabschiedung des Konzepts am 1. März 2016 bekannt geworden seien bzw. hätten bekannt sein müssen, nicht berücksichtigt worden seien. Es habe mithin ein Erkenntnisverzicht hinsichtlich der Wohnraumnachfrage vorgelegen. Dies sei nicht zulässig. Die Daten ergäben sich z.B. aus einem offenen Brief des Bürgermeisters, wonach 2.000 Flüchtlinge Mitte 2016 in K. lebten. Die Prognose dürfe auf Zuweisungs-/Zuteilungsbeschlüssen beruhen und habe dem Beklagten daher bekannt sein müssen. Im Hinblick auf die Flüchtlingskrise habe der Beklagte insoweit aktuellste Daten verwerten müssen. Das Konzept habe an die tatsächlichen Flüchtlingszahlen angepasst werden müssen. Aus einem zwischenzeitlich in Auftrag gegebenen Konzept solle nach Kenntnis der Klägerin für einen Ein-Personenhaushalt ab 1. Januar 2020 eine Angemessenheitsgrenze von 433 € gelten. Unterstelle man eine lineare Entwicklung der Mietpreise, folge hieraus eine jährliche Steigerung von 14 €.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des SG Oldenburg vom 8. August 2019 aufzuheben und

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1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. August 2016 abzuändern und ihr für August 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren,

25

2. den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016, 26. November 2016, 13. Dezember 2016, 13. Dezember 2016, 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. März 2017, 13. April 2017, 11. Mai 2017, 12. Juni 2017, 6. Juli 2017, 11. Juli 2017, 8. August 2017, 18. September 2017 und 5. August 2019 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 unter Berücksichtigung von KdU i. H. v. monatlich 429 € zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

28

Zur Berufungserwiderung verweist er auf das angegriffene Urteil, die Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. L. vom 13. September 2017 und 12. März 2018 sowie die Rechtsprechung des BSG. Das Abstellen auf eine Datengrundlage, die mehrere Monate vor dem Inkraftsetzen des schlüssigen Konzeptes erstellt worden sei, sei zulässig. Es seien auch keine prognostizierten Daten miteinzubeziehen. Punktuelle Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt machten eine Korrektur der Ausgangsdaten nicht notwendig. Eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe nur in Ausnahmefällen. Nämlich wenn ein extremer Preisanstieg feststellbar sei, der sich als Preissprung darstelle und über reine Schwankungen hinausgehe und nicht nur punktuell vorliege. Den Nachweis eines solchen Preissprungs habe die Klägerin nicht geführt. Die Änderung einer einzelnen Variable der Preisbildung - selbst wenn diese belastbar festgestellt worden sei - sei nicht hinreichend, um einen Korrekturbedarf zu begründen. Die von der Klägerin angenommene lineare Preisanstieg liege seines Erachtens nicht vor. Belastbare, verlaufsbezogene Erkenntnisse hinsichtlich der Preisentwicklung bestünden nicht. Es könne im strittigen Zeitraum auch ein langsamerer Preisanstieg stattgefunden haben.

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Die Klägerin sei mit Schreiben vom 29. März 2011 auf die Unangemessenheit ihrer KdU hingewiesen worden, wie auch in zahlreichen Widerspruchsbescheiden.

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Der Beklagte hat auf Anforderung des Senats das Scheiben der Stadt K. vom 26. April 2021 vorgelegt, in welchem diese ausgeführt hat, dass vom 1. September 2015 bis 1. März 2016 753 Ausländer aufgrund Zuweisung der Landesaufnahmebehörde in K. aufgenommen worden seien. Nach dem Inhalt einer ebenfalls vorgelegten, bislang nicht aktenkundigen Email der Leiterin des Fachbereichs 3 der Stadt K. vom 1. Oktober 2015 waren bis zum 1. September 2015 582 Flüchtlinge aufgenommen worden und bis Ende Januar 2016 weitere 502 Personen zu erwarten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand von Beratung und Entscheidung geworden sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Urteil des SG Oldenburg vom 8. August 2019 sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 (August 2016) und die Bescheide vom 15. November 2016, 26. November 2016, 13. Dezember 2016, 13. Dezember 2016, 16. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. März 2017, 13. April 2017, 11. Mai 2017, 12. Juni 2017, 6. Juli 2017, 11. Juli 2017, 8. August 2017, 18. September 2017 und 5. August 2019 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2017) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II für die von ihr bewohnte Unterkunft.

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Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG sowie hinsichtlich des Überprüfungsantrags die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage.

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Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017, wobei sich insbesondere aus den aufgezählten Widerspruchsaktenzeichen ergibt, dass auch der für August 2016 gestellte Überprüfungsantrag Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war. Ferner sind die Bescheide vom 15. und 26. November 2016, 13. Dezember, 13. Dezember 2016, 16. Januar 2017, 17. März 2017, 13. April 2017, 11. Mai 2017, 12. Juni 2017, 6. Juli 2017, 11. Juli 2017, 8. August 2017, 18. September 2017 und 5. August 2019, die den Bescheid vom 30. September 2016 ersetzten, sowie der Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2017 Gegenstand des Verfahrens.

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Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässig auf die KdU und Heizung gem. § 22 SGB II beschränkt; es handelt sich insoweit um eine abtrennbare Verfügung (st. Rspr. des BSG, vgl. etwa Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris). Der Beklagte hat die Heizkosten einschließlich der Nachzahlungen bereits in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, so dass zwischen den Beteiligten nur noch die Frage der Höhe der angemessenen KdU strittig ist.

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Die Klägerin erfüllte in den streitbefangenen Zeiträumen die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und war insbesondere hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II. Konkrete Anhaltspunkte für verschwiegenes Einkommen oder Vermögen bestanden nicht. Der Klägerin steht jedoch ein über die bereits gewährten Leistungen hinausgehender Leistungsanspruch nicht zur Seite. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - § 22 SGB II sowie hinsichtlich der begehrten Korrektur der bestandskräftigen Leistungsbewilligung für August 2016 § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)

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Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn.17 f.). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG a. a. O.).

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Der Senat verweist hinsichtlich der Schlüssigkeit des vom Beklagten herangezogenen Konzepts sowie der Prüfung der Angemessenheit der KdU der Klägerin zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und macht sie sich zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Soweit das SG im angefochtenen Urteil auf S. 4 ff. von einem Zwei-Personenhaushalt und einer Klägermehrheit ausgeht, handelt es sich - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat - um einen offensichtlichen Irrtum. Die restlichen Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil beziehen sich jedoch ausdrücklich auf die Klägerin und die für sie maßgeblichen Werte eines Ein-Personenhaushalts (vgl. S. 10 3. Absatz, in dem von einer Mietobergrenze von 370 € ausgegangen wird). Insoweit sind auch die Beteiligten im Verfahren durchgehend zutreffend von einem Ein-Personenhaushalt ausgegangen. Abweichend von den Ausführungen des SG war mithin eine angemessene Wohnfläche von 50 qm zugrunde zu legen. Der Senat verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des BSG in dem die Klägerin betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2017 (B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 14). Der Beklagte und das SG sind zutreffend vom gesamten Stadtgebiet als Vergleichsraum ausgegangen.

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Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin vermag nicht zu einer abweichenden Bewertung der angemessenen KdU zu führen. Ihre Kritik an dem Konzept des Beklagten beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie - insbesondere aufgrund von Pressemitteilungen und der politischen Lage - davon ausgeht, dass im strittigen Zeitraum erheblich mehr Flüchtlinge in K. unterzubringen waren und der Beklagte dies in seinem Konzept habe berücksichtigen müssen. Wohnraum innerhalb der ermittelten Angemessenheitsgrenze sei daher für die Klägerin nicht konkret verfügbar gewesen. Hierbei wendet sie sich zum einen gegen die Berücksichtigung zu niedriger Werte bzgl. der Flüchtlinge und beanstandet zum anderen die mangelnde Datenaktualität bei Inkraftsetzen des Konzepts.

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Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem „Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft K. 2015“ um ein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG handelt. Der Senat schließt sich insbesondere zur Frage der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze sowie der weiteren Anforderungen (Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung) den zutreffenden Ausführungen des SG an. Weitere Ermittlungen waren insoweit nicht erforderlich.

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Denn die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 30), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten.

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Der von der Klägerin erhobene Einwand der mangelnden Aktualität, also der Nichtberücksichtigung nach der Erhebung der Daten bekannt gewordener Zahlen von zugewiesenen Flüchtlingen, vermag einen Mangel der Methodik des Konzepts nicht aufzuzeigen. Das BSG (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 - juris, Rn. 16) hat vielmehr wiederholt ausgeführt, dass bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, zwar die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts möglichst zeit- und realitätsgerecht erfasst sein müssten, der Aktualität des einem schlüssigen Konzept nach § 22 Abs. 1 SGB II zugrunde gelegten Datenmaterials - je nach gewählter Methodik unter Berücksichtigung der "Methodenfreiheit" der Grundsicherungsträger - auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums im Bereich des Wohnens Grenzen gesetzt sein können, die in vertretbarem Umfang hingenommen werden müssen. Es müsse hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand seien, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgten (BSG a. a. O.).

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Wie das BSG (a. a. O. - juris Rn. 18) weiter ausgeführt hat, muss innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraft-setzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. Der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. So verhält es sich auch im vorliegenden Verfahren. Der Beklagte hat das Konzept zeitnah nach der Datenerhebung im März 2016 in Kraft gesetzt. Besondere Umstände, die gegen ein Inkraftsetzen des Konzepts im März 2016 - ohne erneute Datenerhebung – sprachen oder eine Anpassung des Konzepts bereits vor Ablauf des Zweijahreszeitraumes erforderlich machten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere folgt aus den Ausführungen der Klägerin kein - eine Nacherhebung erforderlich machender - Preissprung. Insoweit erforderlich wären Preissprünge, die über reine Schwankungen am Wohnungsmarkt hinausgehen und nicht nur punktuell vorliegen. Ein tatsächlicher Preissprung ist hier nicht ersichtlich. Nicht jede Veränderung des Marktes vermag die Notwendigkeit einer erneuten Datenerhebung zu begründen. Der Beklagte musste sich aufgrund der ihm bekannten Flüchtlingszahlen nicht zu einer Nacherhebung gedrängt fühlen. Denn bereits im von ihm angewandten Konzept waren nicht nur bereits in K. im Erhebungszeitraum angekommene Geflüchtete, sondern auch zeitnah erwartete Geflüchtete berücksichtigt. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass bereits zwischen der Datenerhebung im September/Oktober 2015 und dem Inkraftsetzen des Konzepts im März 2016 eine erhebliche Diskrepanz zwischen den tatsächlich in K. bis zu diesem Zeitpunkt angekommenen Flüchtlingen und den im Konzept berücksichtigten bestehe, wird dies durch die vom Beklagten im Berufungsverfahren zur Verfügung gestellten Zahlen nicht gestützt. Im Konzept berücksichtigt wurden 1.084 Asylbewerber, hiervon 582 bereits in K. untergebrachte Geflüchtete und 502 erwartete. Nach Angaben der Stadt K. waren tatsächlich vom 1. September 2015 bis zum Inkraftsetzen des Konzepts im März 753 Ausländer aufgrund Zuweisung aufgenommen worden, mithin 251 mehr als im Konzept bereits berücksichtigt. Der in der Presse zum Teil befürchtete und von der Klägerin daher behauptete erhebliche - nicht hinreichend berücksichtigte - Zustrom an Geflüchteten wird durch die Daten des Beklagten mithin nicht bestätigt. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Anzahl von 2.000 Geflüchteten wurde nicht erreicht. Einen maßgeblichen Preissprung bzw. diesen auslösende Umstände wird man zudem erst annehmen können, wenn eine erhebliche Veränderung der Nachfragesituation, die über die auf jedem Wohnungsmarkt üblichen Schwankungen durch Zu- und Fortzüge deutlich hinausgeht, vorliegt. Dies ist bei den hier bekannten Zahlen nicht der Fall. Die zugewiesenen Geflüchteten sind im Rahmen des Konzepts entsprechend der Zahl der Transferleistungsbezieher den Haushaltsgrößenklassen zugeordnet worden. Dies führt zu einer erheblichen Berücksichtigung der zugewiesenen Ausländer bei den Ein- und Zwei-Personenhaushalten, da diese im Bereich der Transferleistungsbezieher einen erheblichen Anteil ausmachen. Stellt man dem die Ausführungen der Stadt K., wonach für die Unterbringung von 426 Zugewiesenen 180 Wohneinheiten benötigt wurden und 38 Personen in einer zentralen Flüchtlingsunterkunft untergebracht wurden, gegenüber, geht die Berücksichtigung der Zugewiesenen entsprechend den Haushaltsgrößen der Transferleistungsbezieher nicht zu Lasten der Ein-Personenhaushalte - und mithin auch der Klägerin. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass alle Geflüchteten im Konzept des Beklagten als Nachfrager auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt berücksichtigt wurden. Bereits aus den Angaben der Stadt K. aus Oktober 2015 ergibt sich jedoch, dass nicht alle Geflüchteten tatsächlich als Nachfrager auf dem Wohnungsmarkt auftreten, da diese jedenfalls teilweise auch in einer zentralen Flüchtlingsunterkunft untergebracht waren. Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der maßgebliche Wohnungsmarkt einen nicht unerheblichen Leerstand von 3,1 % der Wohnungen unter 50 qm aufwies. Auch dies stützt die von der Klägerin vorgetragene Knappheit an Wohnraum für Ein-Personenhaushalte nicht. Schließlich folgt bereits aus dem im Konzept verwandten Perzentil die Berücksichtigung eines deutlich über den Anforderungen des BSG liegenden Anteils des Wohnungsmarktes zu Gunsten der Leistungsbezieher nach dem SGB II. Dieses hatte mit Urteil vom 10. September 2013 (B 4 AS 77/12 R - juris Rn. 37 f.) bei einer Erfassung nicht nur des unteren Wohnungssegments im Rahmen der Datenerhebung eine Begrenzung auf die unteren 20 % des preislichen Segments genügen lassen, um die für Leistungsbezieher angemessenen Wohnungen abzubilden. Im vom Beklagten angewandten Konzept erfolgte zunächst ebenfalls eine Erhebung des gesamten Wohnungsbestandes. Hieran anschließend wurde der Median genutzt, um den einfachen Wohnungsstandard festzulegen, d.h. als Angemessenheitsgrenze wurde diejenige Miete angenommen, unterhalb derer sich bei aufsteigend sortierten Bruttokaltmieten 50% der Wohnungen befanden. Der hiernach gefundene Wert für Ein-Personenhaushalte wurde zudem - trotz Leerstand von Wohnungen - aufgrund der erfolgten Plausibilitätsprüfung und den hierbei berücksichtigten Angebotsmieten sowie Nachfragern erhöht, so dass 27,21 % des gesamten Wohnungsmarktes (auch der großen Wohnungen) sich im für einen Ein-Personenhaushalt angemessenen Rahmen bewegten. Dies entsprach dem Anteil der ermittelten Ein-Personenhaushalte am Markt.

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Zutreffend hat der Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Daten zu einem Stichtag keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Sie ist vielmehr einer umfangreichen Datenermittlung und Datenauswertung, wie sie mit dem vorliegenden Konzept erfolgte, immanent. Auf die Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) wird verwiesen.

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Im Übrigen stützt auch die von der Klägerin tatsächlich entrichtete Miete die Richtigkeit des strittigen Konzepts. Denn die von ihr bewohnte - 77 qm große - Wohnung entspricht mit ihrer Größe der für einen Vier-Personenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße und wäre als solche nach dem Konzept i.Ü. auch angemessen.

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Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, muss innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Inkraftsetzen des Konzepts, soweit dieses – wie hier – zeitnah nach Datenerhebung und –auswertung erfolgt ist, eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 18). So liegt der Fall auch hier. Eine Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor, da für relevante Preissprünge nichts ersichtlich ist, insbesondere hat die Klägerin insoweit über bloße Vermutungen hinausgehende konkrete Angaben, die Anlass für weitere Ermittlungen geben könnten, nicht gemacht.

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Handelt es sich mithin bei dem vom Beklagten herangezogenen Konzept um ein schlüssiges Konzept für die hier maßgeblichen Ein-Personenhaushalte, sind die vom Beklagten herangezogenen Werten als abstrakt angemessene KdU zugrundezulegen. Zur Überzeugung des Senats stellen sie zugleich die konkret angemessenen KdU dar, so dass auch insoweit eine Erhöhung des zu berücksichtigenden Bedarfes nach § 22 SGB II nicht in Betracht kommt. Denn soweit die ermittelten angemessenen KdU auf einem schlüssigen Konzept beruhen und den Wohnungsmarkt zutreffend abbilden, ist es regelmäßig auch konkret möglich, eine angemessene Wohnung zu finden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn. 29 f. m. w. N.). Lediglich ausnahmsweise kann die dargestellte Tatsachenvermutung, Wohnraum sei im ausreichenden Umfang zur maßgeblichen Referenzmiete vorhanden, von der leistungsberechtigten Person erschüttert werden. Hierbei gilt, dass Leistungsberechtigte sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihnen zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z. B. regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und ihre Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen haben. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen zu rekonstruieren und verifizieren. Erst wenn die leistungsberechtigte Person diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und ihre Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, kehrt sich die Beweislast um und der Leistungsträger muss darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 – L 10 AS 480/12 – juris Rn. 59 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Vielmehr hat sie im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass es kostengünstigeren Wohnraum gegeben habe, sie diesen aber wegen der zu erwartenden Umzugskosten nicht angemietet habe.

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Der Klägerin war im Übrigen ein Senken ihrer KdU auch möglich. Der Beklagte hat sie - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - u.a. mit Schreiben vom 22. März 2011 sowie Bescheid vom 9. März 2011 auf die seines Erachtens geltenden Angemessenheitsgrenzen hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R – juris Rn. 25).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.