Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 02.12.2022, Az.: L 13 SF 5/22 EK AS
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.12.2022
- Aktenzeichen
- L 13 SF 5/22 EK AS
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 198 GVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls sieht der Senat es als sachlich gerechtfertigt an, wenn das Sozialgericht ein Verfahren, bei dem die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Streit steht und es auf die Schlüssigkeit eines Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen ankommt, mit Blick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bis zum Vorliegen einer Leitentscheidung auch ohne förmliche Ruhensanordnung faktisch aussetzt. Da Haftungsgrund sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sind, besteht für Zeiten des Abwartens einer Leitentscheidung ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nicht.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 1.400 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger begehren eine Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen überlanger Dauer eines von ihnen geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg (Az. S 47 AS 105/19).
Die Kläger standen als Bedarfsgemeinschaft bei dem im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenter K. im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhoben am 5. April 2018 bei dem SG Oldenburg gegen das Jobcenter K. Klage, mit der sie sich dagegen wandten, dass das Jobcenter im Bewilligungszeitraum von November 2017 bis April 2018 nicht ihre tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450 € als Bedarf anerkannt hatte, sondern aufgrund eines Konzepts der Stadt K. zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten lediglich Kosten in Höhe von 429 €. Bei einer monatlichen Differenz von 21 € und einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum belief sich der Streitwert des Ausgangsverfahrens danach auf 126 €. In der noch im April 2018 eingegangenen Klageerwiderung wurde auf ein bei dem SG Oldenburg zum Az. S 42 AS 623/16 geführtes Klageverfahren hingewiesen, in dem zu dem Konzept der Stadt K. ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, und vor diesem Hintergrund das Ruhen des Verfahrens der Kläger angeregt. Das SG bewilligte den Klägern im Mai 2018 Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete im Juni 2018 nach Eingang einer Einverständniserklärung der Kläger das Ruhen des Verfahrens an. Im Januar 2019 nahmen die Kläger das Verfahren wieder auf und ließen vortragen, dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt K. abzuwarten. Es sei nicht absehbar, wann das „Musterverfahren“ S 42 AS 623/16 abgeschlossen sein werde und zudem seien sowohl erst- als auch zweitinstanzlich noch diverse Verfahren anhängig. Das weitere Ruhen des Verfahrens komme auch deshalb nicht in Betracht, weil sich nach der Beobachtung ihres Prozessbevollmächtigten in K. die Fälle häuften, in denen die Mieten nicht in voller Höhe von den Grundsicherungsträgern übernommen würden und es hierdurch zu Mietrückständen komme. Auch würden Mieterhöhungen immer häufiger von den Leistungsträgern nicht akzeptiert und zum Anlass für Kostensenkungsaufforderungen genommen. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei die zeitnahe Klärung der Angemessenheit ihrer Unterkunftskosten von ganz erheblicher Bedeutung. Das im – zwischenzeitlich unstreitig erledigten – Verfahren S 42 AS 623/16 eingeholte Gutachten könne in das vorliegende Verfahren eingeführt werden, damit sei dieses entscheidungsreif. Die nachfolgenden Kalendermonate bis Juni 2019 sind mit Schriftwechsel der Beteiligten belegt, wobei die Kläger u. a. ergänzend vortrugen, dass beim SG Oldenburg mittlerweile wohl „hunderte Klagen“ anhängig seien, in denen die Anerkennung weiterer Unterkunftskosten streitig sei. Die Nachfrage des SG zu ihren Bemühungen um kostengünstigeren Wohnraum vom Juni 2019 beantworteten die Kläger nach zweimaliger Erinnerung im September 2019, wobei sie nunmehr auch geltend machten, dass ein Umzug aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (Bandscheibenschäden und COPD) mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Den entsprechenden Schriftsatz vom 23. September 2019 übersandte das SG dem Jobcenter zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme, ohne dass nachfolgend eine solche einging. Im Januar 2020 übersandte das SG den Klägern sodann Schweigepflichtsentbindungserklärungen und Fragebögen zu medizinischen Behandlungen, die der Kläger zu 1.) im Folgemonat zurücksandte. Ein im März 2020 angeforderter hausärztlicher Befundbericht über den Kläger zu 1.) ging im April 2020 bei dem SG ein. Die Beteiligten nahmen hierzu im Mai 2020 Stellung und das SG forderte eine ergänzende Stellungnahme vom Hausarzt ein, die nach Erinnerung im Juli 2020 einging mit dem Inhalt, dass aus orthopädischer Sicht ein Umzug denkbar wäre, aber bei dem Kläger zu 1.) eine emotionale Bindung an seine Wohnung und seine Wohnumgebung bestehe. In demselben Monat nahmen die Beteiligten nochmals Stellung. Nach einer im September 2020 eingegangenen Sachstandsanfrage der Kläger teilte das SG im Dezember 2020 mit, dass weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, und wies auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hin. Im Jahr 2021 gingen weder Schriftsätze ein noch ist aus der Akte eine Bearbeitung durch das SG ersichtlich. Im Januar 2022 rügten die Kläger die unangemessene Dauer des Verfahrens und im April 2022 erfolgte eine Ladung für einen Erörterungstermin am 6. Mai 2022, in dem die Kläger die Klage zum Az. S 47 AS 105/19 sowie zwei weitere Klagen, mit denen sie ebenfalls höhere Leistungen für Unterkunftskosten für andere Bewilligungszeiträume geltend machten, zurücknahmen.
Das SG hatte in dem Erörterungstermin auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom Dezember 2021 zu dem streitbefangenen Konzept der Stadt K. hingewiesen. In jenem Verfahren war am 8. August 2019 eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen, mit der das fragliche Konzept als schlüssig i. S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angesehen und auf dieser Grundlage die dortige Klage als unbegründet abgewiesen worden war. Diese Entscheidung hatte der Senat auf die am 10. Dezember 2019 eingelegte Berufung mit Urteil vom 8. Dezember 2021 (L 13 AS 264/19) bestätigt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm die dortige Klägerin zurück; die Akten gingen am 5. April 2022 wieder bei dem SG Oldenburg ein.
Nachdem die Kläger außergerichtlich eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens S 47 AS 105/19 in Höhe von jeweils 1.000 € erfolglos geltend gemacht hatten, haben sie am 14. September 2022 Klage erhoben, mit der sie – entsprechend der bewilligten PKH – jeweils Entschädigungen in Höhe von 700 € begehren. Zur Begründung tragen sie vor, dass sich das Ausgangsverfahren, welches für sie von erheblicher Bedeutung gewesen sei, erheblich verzögert habe. Sie hätten mit dem Verfahren wie auch mit den Parallelverfahren die bei Klageerhebung begründete Erwartung verbunden, höhere Unterkunftskosten gegenüber dem Jobcenter durchsetzen zu können. Zu den verfahrensbeendeten Erklärungen sei es gekommen, nachdem das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in dem grundlegenden Urteil aus Dezember 2021 die seinerzeit vom Jobcenter K. zur Anwendung gebrachten Mietobergrenzen zweitinstanzlich für rechtmäßig erklärt habe. Da im Leistungsrecht nach dem SGB II regelmäßig nicht um sehr hohe Beträge gestritten werde, dürfe dieser Gesichtspunkt nicht für eine Unterschreitung der Regelentschädigung von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung herangezogen werden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, ihnen jeweils einen Betrag von 700 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Ausgangsverfahren weise zwar eine potentiell entschädigungspflichtige Verzögerung von sieben Monaten auf. Eine Entschädigung könnten die Kläger aber nicht beanspruchen, da eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der unangemessenen Dauer ausreichend sei. Das Verfahren sei für die Kläger wegen des geringen Streitwerts nicht von besonderer Bedeutung gewesen. Eine besondere Dringlichkeit der Entscheidung sei weder dargelegt noch erkennbar. Insbesondere sei nicht vorgetragen worden, dass die geringfügige Absenkung des vom Jobcenter berücksichtigten Bedarfs für die Unterkunftskosten über den Streitzeitraum hinaus für die Kläger spürbar gewesen sei, etwa weil Mietschulden aufgelaufen seien oder der Differenzbetrag durch private Darlehen oder aus dem Regelbedarf habe abgedeckt werden müssen. Jedenfalls könnten die Kläger allenfalls einen Bruchteil der gesetzlichen Entschädigungspauschale beanspruchen, da diese völlig außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens stehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Ausgangsverfahrens verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG erhobene Entschädigungsklage ist unbegründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des von ihnen vor dem SG Oldenburg geführten Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 47 AS 105/19 zu.
Nach § 198 Abs. 1 GVG, welcher gemäß § 202 S. 2 SGG für das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend gilt, wird angemessen entschädigt, wer in Folge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch die Verfahrensführung oder Prozessleitung durch das Ausgangsgericht in die Betrachtung mit einzubeziehen. Denn eine Verletzung des Rechts auf Rechtsschutz in angemessener Zeit hängt wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Ausgangsgerichts zur unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen (vgl. § 200 GVG), also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts.
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss, es ist der Ablauf des Verfahrens in monatsgenauer Betrachtung an den Kriterien des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG zu messen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat ist. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auszulegen und zu vervollständigen sind. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Aber auch eine längere Verfahrensdauer ist in der Regel noch angemessen, wenn sie auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (z. B. Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) beruht oder maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verursacht wird. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog. Schiebeverfügungen beschränkt (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 14 ff. mit umfangreichen Nachweisen aus der bisherigen Rechtsprechung).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt die Analyse des Verfahrensablaufs in dem Verfahren S 47 AS 105/19, dass die Kalendermonate November und Dezember 2019, Oktober und November 2020 sowie Februar 2021 bis März 2022 nicht mit Zeiten gerichtlicher Aktivität belegt sind. Der im ursprünglichen Klageentwurf als unbelegt aufgeführte Monat Oktober 2019 ist dabei nicht zu berücksichtigen, da das SG den Schriftsatz der Kläger vom 23. September 2019 dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zur eventuellen Stellungnahme übersandt hatte (Schreiben vom 30. September 2019), so dass es sachlich gerechtfertigt war, vor weiteren Maßnahmen zur Verfahrensförderung im Oktober 2019 auf diese Stellungnahme zu warten (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R – juris Rn. 30). Die ebenfalls im Klageentwurf gelisteten Monate März und April 2020 sind mit gerichtlichen Ermittlungen belegt (Anforderung eines Befundberichts im März 2020, Erinnerung und Eingang im April 2020). Abweichend von der summarischen Prüfung des Senats im PKH-Verfahren ist auch der Monat Januar 2021 nicht als unbelegt zu behandeln, da das SG in diesem Monat noch die Reaktion der Kläger auf seinen rechtlichen Hinweis vom 14. Dezember 2020, namentlich einen etwaigen Antrag nach § 109 SGG abwarten durfte.
Ist danach zunächst von 18 Kalendermonaten gerichtlicher Inaktivität auszugehen, kommt die in den Kalendermonaten Oktober und November 2020 sowie Februar 2021 bis März 2022 aufgetretene Verzögerung nicht als entschädigungspflichtig in Betracht, da sie im Ergebnis sachlich gerechtfertigt war. Soweit das SG nach Abschluss der im Einzelfall der Kläger durchzuführenden medizinischen Ermittlungen einschließlich des sich hieran anschließenden Schriftwechsels der Beteiligten (September 2020) das Verfahren bis März 2022 nicht aktiv gefördert hat, hat es – wie die im Erörterungstermin am 6. Mai 2022 in den drei Verfahren der Kläger gegebenen rechtlichen Hinweise zeigen – eine Leitentscheidung des LSG zur Schlüssigkeit des in Rede stehenden Konzepts der Stadt K. abgewartet, welche am 8. Dezember 2021 erging (Urteil des erkennenden Senats zum Aktenzeichen L 13 AS 264/19) und nach Rücknahme der beim BSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im März 2022 rechtskräftig wurde.
Bei der Bewertung dieser Vorgehensweise ist zu berücksichtigen, dass Gerichte – unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes – berechtigt sind, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R – juris Rn. 21). Namentlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der dem Gericht zukommende Gestaltungsspielraum auch die Befugnis umfasst, Ergebnisse von Ermittlungen in Parallelverfahren abzuwarten, wenn zu erwarten ist, dass Erkenntnisse gewonnen werden, die auch für die übrigen Verfahren relevant sind. Die mit einer Bearbeitung oder Förderung des Leitverfahrens korrespondierende Zeit der faktischen Aussetzung ist bei der Bewertung der angemessenen Dauer des Parallelverfahrens nicht zu Lasten des Staates zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 – juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 47; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2016 – 5 C 10/15 D – juris Rn. 155 und Beschluss vom 20. Februar 2018 – 5 B 13/17 D – juris Rn. 5; Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Februar 2015 – III ZR 141/14 – juris Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 20. April 2018 – L 12 SF 46/17 EK – juris Rn. 39 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2022 – L 37 SF 284/19 EK AS – juris Rn. 42). In diesem Zusammenhang eröffnet das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Die Prozessordnung räumt dem Ausgangsgericht nämlich ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechtes aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat. Wann und wie das Verfahren – insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen – am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen Verfahrensablaufs. Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 2/13 R – juris Rn. 36 f. mit umfangreichen Nachweisen).
Nach diesen Maßstäben bewegt sich die Entscheidung des SG, im Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2022 eine obergerichtliche Leitentscheidung zur Schlüssigkeit des streitbefangenen Konzepts abzuwarten, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Diese Verfahrensweise stellt sich angesichts der Vielzahl der beim SG Oldenburg seinerzeit anhängigen einschlägigen Verfahren (nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Ausgangsverfahren handelte es sich um „hunderte von Klagen“) zweifellos als prozessökonomisch dar. Solange eine Leitentscheidung nicht vorlag, war abzusehen, dass jede erstinstanzliche Entscheidung, in der entscheidungstragend auf die Schlüssigkeit bzw. Unschlüssigkeit des Konzepts abgestellt würde, von dem jeweils unterliegenden Beteiligten angefochten werden würde, um die Sache bis zur obergerichtlichen Klärung offen zu halten. Umgekehrt bestand die begründete Erwartung, dass bei Vorliegen einer Leitentscheidung sich die übrigen Verfahren unstreitig erledigen ließen, wie dies im Ausgangsverfahren – und in zahlreichen anderen Verfahren – auch tatsächlich erfolgt ist. Auch die Kläger sahen ein Ruhen ihres Verfahrens bis zum Vorliegen einer Leitentscheidung als sachgerecht an, wie das erklärte Einverständnis zeigt. Soweit sie das Verfahren im Januar 2019 mit allgemeinen, nicht auf ihre persönliche Situation bezogenen Argumenten wiederaufnahmen, ist die Entscheidung des SG, das Verfahren nach Durchführung der medizinischen Ermittlungen, die eindeutig keine einem Umzug in eine kostengünstigere Wohnung entgegenstehenden Gründe ergeben hatten, faktisch weiter ruhen zu lassen, nach den oben dargestellten Kriterien nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das SG dabei den Justizgewährleistungsanspruch der Kläger nicht außer Acht gelassen, denn dem vorgetragenen allgemeinen Interesse von Grundsicherungsempfängern an der baldigen Klärung der maßgeblichen Angemessenheitsgrenzen wäre gerade nicht damit gedient gewesen, die Arbeitskraft für die Verhandlung und Entscheidung einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren zu verwenden mit dem absehbaren Ergebnis, dass in allen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden, anstatt ein Musterverfahren nachhaltig zu fördern und einer zügigen Entscheidung zuzuführen. Dementsprechend ist es auch nicht sachdienlich, bei einem Sozialgericht eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren anhängig zu machen, obwohl diese ohne Rechtsnachteile für die Betroffenen auch bereits im Widerspruchsverfahren ruhend gestellt werden könnten, um eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden. Eine gerichtliche Verfahrensweise, sich aller zu dieser Thematik anhängigen Verfahren ohne Rücksicht auf prozessökonomische Gesichtspunkte gleichermaßen anzunehmen, hätte im Übrigen dazu geführt, dass andere Verfahren mit ggf. höherer Dringlichkeit nicht hätten bearbeitet werden können. Die Vorgehensweise, bei einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren mit schwierigen Rechtsfragen – wie hier – eine Leitentscheidung herbeizuführen und die übrigen Verfahren in der Zwischenzeit ruhen zu lassen, hat sich in der sozialgerichtlichen Praxis bewährt und auch der erkennende Senat verfährt namentlich bei Verfahren, die Konzepte zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II betreffen, in dieser Weise.
Vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls sieht der Senat es daher als sachlich gerechtfertigt an, wenn das Sozialgericht ein Verfahren, bei dem die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Streit steht und es auf die Schlüssigkeit eines Konzepts des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen ankommt, mit Blick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren bis zum Vorliegen einer Leitentscheidung auch ohne förmliche Ruhensanordnung faktisch aussetzt. Da Haftungsgrund – wie ausgeführt – sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sind, besteht für Zeiten des Abwartens einer Leitentscheidung ein Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nicht. Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 27. September 2011 (1 BvR 232/11) ab, mit dem die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens, welches ebenfalls die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen zum Gegenstand hatte, beanstandet wurde. In jener Entscheidung hat das BVerfG – wie der erkennende Senat – es als nachvollziehbare Erwägung angesehen, Ermittlungen in einem Parallelverfahren abzuwarten, wenn hiervon Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren gewonnen werden können (Rn. 31). In dem dortigen Einzelfall hat es aber eine weitere Untätigkeit des SG trotz Mitteilung des Klägers, keinen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen zu wollen, als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilt (Rn. 32). Einen Rechtssatz dahingehend, dass bei fehlendem Antrag auf Ruhen des Verfahrens eine faktische Aussetzung bis zum Vorliegen einer Leitentscheidung nicht in Betracht kommt, hat das BVerfG in dieser Entscheidung indes nicht aufgestellt, zumal der zugrundeliegende Sachverhalt, der – soweit mitgeteilt – nicht durch eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren geprägt war, hierfür auch keinen Anlass gab.
Besonderheiten ihres Einzelfalls, welche ein weiteres Zuwarten nicht mehr als gerechtfertigt hätten erscheinen lassen können, haben die Kläger weder bei Wiederaufnahme des Verfahrens noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt und diese sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall ihres Obsiegens hatten die Kläger eine Nachzahlung von allenfalls 126 € zu erwarten und sie hatten nicht vorgetragen, dass sie hierauf besonders dringend angewiesen waren, etwa weil Mietschulden aufgelaufen waren und zur Begleichung der Miete Darlehen aufgenommen werden mussten, die jetzt zurückzuzahlen waren. Auch hatten die Kläger nicht geltend gemacht, dass sie die monatliche Differenz von 21 € zwischen ihren tatsächlichen Aufwendungen und den von dem Beklagten anerkannten Kosten in der Vergangenheit oder aktuell nicht aufbringen konnten, und sie hatten auch keine sonstigen Gründe vorgebracht, die für ein Vorziehen ihres Verfahrens trotz noch ausstehender Leitentscheidung hätten Anlass geben können. Insbesondere hatten sie in ihren allgemein gehaltenen Sachstandsanfragen nicht darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht der Rechtsstreit schon mit Blick auf eine fehlende Umzugsfähigkeit entscheidungsreif sei.
Nach Vorliegen der Leitentscheidung hat das SG den Rechtsstreit der Kläger umgehend terminiert und einer unstreitigen Erledigung zugeführt. Da für die Zeit des Abwartens der Entscheidung in dem seit Dezember 2019 bei dem LSG anhängigen Leitverfahren keine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung des Verfahrens der Kläger vorliegt, ergibt sich bei allenfalls einem Verzögerungsmonat (November 2019) von vornherein kein Entschädigungsanspruch, so dass es auf weitere Fragen zu Grund und Höhe des Anspruchs nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).