Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.09.2024, Az.: L 13 AS 21/23

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.09.2024
Aktenzeichen
L 13 AS 21/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 23912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2024:0925.13AS21.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 20.12.2022 - AZ: S 47 AS 510/21

In dem Rechtsstreit
1. B.
2. C.
3. D.
4. E.
- Klägerinnen und Berufungsklägerinnen -
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-4: F. Rechtsanwälte,
G.
gegen
Jobcenter Delmenhorst,
vertreten durch die Geschäftsführung,
Am Wollelager 21, 27749 Delmenhorst
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ohne mündliche Verhandlung am 25. September 2024 in Bremen durch die Richter H. - Vorsitzender-, Dr. I. und die Richterin J. sowie die ehrenamtlichen Richter K. und L.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägerinnen 80% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens und 10% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum Juli 2021 bis März 2022. Sie halten das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept nicht für ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Die 1980 geborene, alleinstehende Klägerin zu 1.) sowie ihre Kinder, die 2002, 2003 und 2004 geborenen Klägerinnen zu 2.) - 4.), standen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen seit Juli 2017 ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 122 qm. Die Nettomiete betrug 1.050 € und die Betriebskostenvorauszahlung 130 € monatlich. Im strittigen Zeitraum zahlten die Klägerinnen einen Gasabschlag von 180 € bis Dezember 2021, der Abschlag für Wasser/Abwasser betrug 95 € (Februar 2021 bis Dezember 2021). Im Januar 2022 fiel eine Gasnachzahlung i. H. v. 183,54 € an und der neue monatliche Abschlag wurde mit 185 € ab Februar 2022 mitgeteilt. Für Wasser/Abwasser wurde im Januar 2022 eine Nachzahlung von 315,06 € gefordert und der monatliche Abschlag belief sich ab Februar 2022 auf 142 €.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 wies der Beklagte die Klägerinnen auf die Unangemessenheit der von ihnen bewohnten Unterkunft hin und teilte einen Betrag von 697 € monatlich als angemessen mit. Bereits zuvor waren nur die aus Sicht des Beklagten angemessenen Kosten übernommen worden, zuletzt ebenfalls i. H. v. 697 € monatlich.

Mit Bescheid vom 22. März 2021 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2022 und berücksichtigte hierbei KdU i. H. v. 697 €. Den berücksichtigten KdU lag das vom Beklagten vom ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung, eingeholte "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Stadt M." aus Juni 2020 zugrunde. Das Konzept war auf Grundlage einer Vollerhebung, d.h. einer Befragung aller Vermieter mit dem Stichtag 1. Februar 2020 erstellt worden. Es konnten 5.025 Datensätze erhoben werden, wobei nach Ausschluss unvollständiger Daten, leerstehender Wohnungen bzw. möblierter Wohnungen und Dienstwohnungen 4.878 Datensätze verwertet wurden. Weitere 1.252 Wohnungen wurden ausgeschlossen, da die Miete nicht innerhalb der letzten sechs Jahre neu vereinbart oder geändert worden war und zehn Wohnungen, da diese dem unteren Standard nicht genügten (sog. Wohnungen des untersten Standards). Von den hiernach verbliebenen 3.616 Wohnungen wurden, um ein repräsentatives Abbild der Grundgesamtheit darzustellen, Wohnungen privater Vermieter aufgrund des geringeren Rücklaufs stärker gewichtet. Für den bei den Klägerinnen aus Sicht des Beklagten zu berücksichtigenden Fünf-Personen-Haushalt ergaben sich nach dem Konzept angemessene KdU i.H.v 697 € monatlich bei 1.626 Mietwohnungen und 559 Nachfragern im Niedrigpreissegment. Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsgewährung zudem 189 € Heizkosten für die Monate einschließlich Dezember 2021, diese setzten sich aus dem mitgeteilten Abschlag sowie einem 5%igen Zuschlag für die Stromkosten der Heiztherme zusammen.

Mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 2021 gewährte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 und hob den Bescheid vom 22. März 2021 teilweise auf. Er gewährte den Klägerinnen 15,67 € weniger als zuvor, da er Unterhalt und Unterhaltsvorschuss für die Klägerin zu 2.) anrechnete. Der Beklagte berücksichtigte weiterhin eine Grundmiete i. H. v. 697 € sowie Heizkosten i. H. v. 189 €. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 21. Juni 2021, welcher den Zeitraum von Juli 2021 bis März 2022 betrifft und im vorliegenden Verfahren angefochten ist, wurden die Unterhaltszahlungen für die Klägerinnen zu 3.) und 4.) korrigiert und 1,10 € mehr bewilligt. Die berücksichtigten KdU und Heizkosten änderten sich nicht. Mit Änderungsbescheid vom 8. Juli 2021 berücksichtigte der Beklagte den Auszug der Tochter N. zum 1. April 2021. Die Höhe der insgesamt berücksichtigten KdU änderte sich nicht.

Die Klägerinnen legten Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juli 2021 ein. Sie teilten erneut den Auszug der Tochter N. mit, wandten sich gegen die Höhe des berücksichtigten Kindergeldes und begehrten die Berücksichtigung von KdU in Höhe der Werte aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10%. Der Beklagte gewährte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 14. Juli 2021 für den Zeitraum Juli 2021 bis März 2022 Leistungen unter Berücksichtigung des korrigierten Kindergeldes und unveränderter KdU. Die Kindergeldanpassung wurde mit weiterem Bescheid auch für Juni 2021 umgesetzt. Den über die Änderungsbescheide vom 8. Juli und 14. Juli 2021 hinausgehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 zurück. Hinsichtlich der KdU verwies er auf das von ihm zugrunde gelegte schlüssige Konzept und den Umstand, dass er die Mietobergrenze für einen Fünf-Personen-Haushalt angewandt habe.

Nach Klageerhebung am 4. August 2021 hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18. August 2021 die vorangegangenen Bescheide für die Klägerinnen zu 2.) bis 4.) für die Zeit ab 1. September 2021 bis 31. März 2022 aufgehoben und berücksichtigt, dass ihnen ab 1. September 2021 Wohngeld (Klägerin zu 2. 113,67 €, Klägerin zu 3. 113,66 € sowie Klägerin zu 4. 113,67 €) gewährt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2021 hat der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 umgesetzt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 5. Januar 2022 hat er die Erhöhung des gezahlten Unterhaltsvorschusses für die Zeit 1. Februar bis 31. März 2022 berücksichtigt, mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2022 die Erhöhung des Kinderwohngeldes ab 1. Februar 2022. Der Beklagte hat sodann mit Änderungsbescheid vom 26. Januar 2022 die Heizkostennachzahlung für Januar 2022 i. H. v. 187,48 € sowie für Februar und März 2022 Heizkosten i. H. v. monatlich 194,24 € (jeweils tatsächlicher Abschlag zzgl. Stromkosten für die Heiztherme) berücksichtigt. Die Übernahme der Nachzahlung für die Wasser/Abwasser hat er mit Bescheid vom 26. Januar 2022 abgelehnt, da nur die angemessenen KdU übernommen werden könnten. Schließlich hat er einen Änderungsbescheid vom 11. Februar 2022 für März 2022 wegen Änderungen in der Höhe des gezahlten Unterhalts und Unterhaltsvorschusses erteilt.

Die Klägerinnen haben zur Klagebegründung ausgeführt, dass das vom Beklagten zugrunde gelegte Konzept nicht als schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG qualifiziert werden könne. Zwar betrage die Zahl der verwertbaren Datensätze 3.616. Diese würden jedoch unterschiedlich gewichtet. So würden die Angaben der privaten Vermieter vierfach gewichtet, da nur ein Viertel der Vermieter teilgenommen habe. Da mithin lediglich 622 Datensätze von privaten Vermietern vorgelegen hätten, die geklont worden seien und die 70 % des Wohnungsbestandes abbilden sollten, werde die Gesamtheit der Wohnungen durch weniger als 1000 qualifizierte Datensätze repräsentiert. Das entspreche weniger als 5% der vorhandenen Mietwohnungen, so dass das Datenmaterial nicht als ausreichend angesehen werden könne. Der Schlüssigkeit des Konzepts stehe auch entgegen, dass die Ursachen der unterschiedlichen Beteiligung privater und institutioneller Vermieter nicht untersucht worden seien. Ein schlichtes Hochrechnen oder Gewichten der Daten müsse begründet werden und sei nicht von der Methodenfreiheit gedeckt. Hier sei davon auszugehen, dass sich private Vermieter umso weniger an der Befragung beteiligten, je mehr ihre Mietzinsforderung von einer "fairen" Miete nach oben abweiche. Bei der Gewichtung hätten auch die spezifischen Rücklaufquoten einzelner Ortsteile berücksichtigt werden müssen. Im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Abriss bzw. die Sperrung des O. (Anm. d. Senats: großer Wohnkomplex im Zentrum von M.) bestünden Zweifel, dass der aus dem Zensus 2011 fortgeschriebene Mietwohnungsbestand realistisch sei. Das Konzept schließe ferner Wohnraum aus, dessen Miete ermäßigt sei. Dieser Ausschluss müsse schlüssig sein, was aus dem bisherigen Konzept nicht hervorgehe, da unklar sei, wie die betreffenden Wohnungen aus dem Datenmaterial herausgefiltert worden seien. Es werde daher bestritten, dass tatsächlich ein Ausschluss der Wohnungen insoweit stattgefunden habe. Es sei unklar, wie und aufgrund welcher Angaben die Sortierung stattgefunden habe.

Der Beklagte, der das "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Stadt M." aus Juni 2020, die Fortschreibung des Konzepts aus März 2022 sowie den Beschluss des Rates der Stadt M. vom 3. Mai 2022 vorgelegt hat, hat zur Klageerwiderung unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG ausgeführt, das von ihm zugrunde gelegte Konzept sei schlüssig i.S.d. Rechtsprechung. Es handele sich bei den von den Klägerinnen vorgebrachten Einwänden nicht um fundierte Einwände i.S.d. Rechtsprechung. Die Nettostichprobe umfasse Daten von 3.616 Wohnungen und damit 18% des Gesamtwohnungsbestandes. Auch die vorgenommene Gewichtung sei nicht nur zulässig, sondern angezeigt. Beim Stadtgebiet M. handele es sich um einen Vergleichsraum, so dass eine Gewichtung nach einzelnen Stadtteilen nicht geboten sei. Dies habe das BSG bereits entschieden. Von der Berücksichtigung von Angebotsmieten sei abgesehen worden, da diese im Vergleich zu Neuvertragsmieten weniger geeignet seien, um die Verhältnisse am Wohnungsmarkt repräsentativ abzubilden. Das Konzept basiere insoweit auf Daten, die auch bei der Erstellung eines Mietspiegels heranzuziehen seien. Mit Ratsbeschluss der Stadt M. sei die Fortschreibung des Konzepts im März 2022 beschlossen worden. Unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindex seien die Angemessenheitsgrenzen daher um 6,5% erhöht worden. Für die Klägerinnen sei eine Änderung ab März 2022 nicht erfolgt, da aufgrund des Einkommens der Klägerin zu 2.) kein Anspruch auf die Gewährung weiterer Leistungen bestehe.

Das von dem Beklagten mit der Erläuterung des Konzepts beauftragte ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung hat mit Schriftsatz vom 21. November 2022 ausgeführt, dass im Rahmen der Befragung im Februar 2020 aus den zurückgesandten Fragebögen und Excel-Abfragemasken 5.025 Datensätze erhoben werden konnten, von denen 4.878 Datensätze verwertbar gewesen seien. Da nach § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur die Wohnungen zu berücksichtigen seien, für die in den letzten sechs Jahren eine neue Miete bzw. eine geänderte Nettokaltmiete vereinbart worden sei, hätten sich die Datensätze um 1.252 Wohnungen auf 3.626 verwertbare Datensätze verringert. Hiervon seien 10 Wohnungen aufgrund des untersten Standards ausgeschlossen worden. ALP hat zudem ausgeführt, wie sich die Wohnungen auf die unterschiedlichen Wohnungsgrößen verteilen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG unter Darlegung der Rechtsprechung des BSG insbesondere ausgeführt, dass das im Urkundsbeweis verwertete Konzept des Beklagten schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des BSG sei. Die dem Konzept zugrundeliegenden Daten seien repräsentativ. Es habe eine Vollerhebung des Wohnungsmarktes stattgefunden. Alle Vermieter seien angeschrieben worden, jede Wohnung habe daher die gleiche Chance gehabt, in der Stichprobe enthalten zu sein. Auch seien Substandardwohnungen nicht berücksichtigt worden. Soweit die Klägerinnen lediglich bestritten hätten, dass der Ausschluss der Wohnungen tatsächlich erfolgt sei, handele es sich nicht um eine fundierte Einwendung. Konkrete Anhaltspunkte, dass entgegen den ausdrücklichen Angaben im Konzept die Wohnungen nicht ausgeschlossen worden seien, seien für das SG nicht ersichtlich und seien von den Klägerinnen auch nicht vorgebracht worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Ausschluss tatsächlich erfolgt sei. Auch der Beobachtungszeitraum sei nachvollziehbar dargelegt worden, es seien nur Wohnungen, in denen die Nettokaltmiete zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 1 Februar 2020 neu vereinbart oder geändert worden sei, berücksichtigt worden. Auch hier seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass andere Daten oder Zeiträume im Konzept berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liege dem Konzept auch kein zu geringer Datenbestand zugrunde. Es treffe zwar zu, dass die erhobenen Daten entsprechend der bestehenden Vermieterstruktur unterschiedlich gewichtet worden seien, die Daten privater Vermieter hätten einen höheren Gewichtungsfaktor gehabt als die der Wohnungs(bau)genossenschaften und Wohnungsunternehmen. Dieses Vorgehen sei aber gerade erforderlich, um eine Repräsentativität der Daten zu gewährleisten. Denn es sei die Aufgabe von Schichtung und Redressement, eine Stichprobe herzustellen, die Aussagen über die Grundgesamtheit zulasse. Die vorhandenen Daten privater Vermieter überstiegen die hierfür erforderliche Mindestmenge um ein Vielfaches. Es sei von einer verlässlichen Abbildung der Grundgesamtheit auszugehen. Auch auf die einzelnen Wohnungsgrößen entfielen ausreichend viele Datensätze. Eine Aufschlüsslung nach einzelnen Stadtteilen sei nicht erforderlich gewesen, da es sich bei der Stadt M. um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich handele. Angebotsmieten habe der Beklagte nicht berücksichtigen müssen, da nur Mieten berücksichtigt worden sein, die innerhalb der letzten sechs Jahre vereinbart oder geändert worden seien. Die Daten entsprächen damit den Anforderungen nach § 558 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass ein Rückgriff auf ältere Bestandsmieten nicht durch Angebotsmieten habe kompensiert werden müssen. Auch der Vortrag der Klägerinnen, der Wohnungsmarkt in M. umfasse aufgrund der Besonderheiten des P. tatsächlich deutlich weniger Wohnungen, vermöge an der Repräsentativität der Daten nichts zu ändern. Es sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Q. bereits im Jahr 2010 in Teilen leer gestanden habe und damit vor dem Zensus 2011, auf welchen bei der Hochrechnung des Gesamtwohnungsbestandes abgestellt worden sei. Zudem seien im Rahmen der Datenerhebung nur Wohnungen berücksichtigt worden, die tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt zum Stichtag 1. Februar 2020 angeboten worden seien. Zu diesem Zeitpunkt seien aber bereits alle Komplexe des P., die abgerissen werden sollten, leerstehend gewesen und zum großen Teil auch bereits abgerissen worden. Dem Wohnungsmarkt seien mithin nach der Datenerhebung keine weiteren Wohnungen entnommen worden. Eine deutliche Verknappung des Wohnraums nach dem 1. Februar 2020 sei damit nicht erfolgt. Auch sei ausgeschlossen, dass Daten extrem günstig vermieteter - weil zum Abbruch vorgesehener - Wohnungen im Q. in die Daten zu Lasten der Klägerinnen einbezogen worden seien. Ein geringerer Gesamtwohnungsbestand würde zudem dazu führen, dass die gezogene Stichprobe die Grundgesamtheit noch besser darstelle, da sie einen größeren Teil der Grundgesamtheit abbilde. Die tatsächliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums sei hinreichend berücksichtigt worden. Gründe, warum den Klägerinnen eine Kostensenkung durch Umzug, Untervermietung oder auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, seien weder vorgebracht worden, noch seien solche Gründe ersichtlich. Auch die zwischenzeitlich seit März 2022 angewandte Fortschreibung des Konzepts führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Aufgrund des bisher bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigten Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2.) komme es auch unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt nach der Fortschreibung angemessenen KdU nicht zu einem höheren Leistungsanspruch der Klägerinnen. Das SG hat insoweit auf die Berechnungen des Beklagten verwiesen. Auch die Fortschreibung entspreche den Anforderungen des BSG an eine Überprüfung und Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts. Ab März 2022 seien daher für einen Fünf-Personen-Haushalt 743 € monatliche KdU angemessen.

Die Klägerinnen haben gegen das ihnen am 30. Januar 2023 zugestellte Urteil am 31. Januar 2023 Berufung eingelegt.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 20. September 2024 einen zwischenzeitlich erteilten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Dezember 2022 aufgehoben, soweit er die hier streitbefangenen Monate Februar und März 2022 betraf, und mit Änderungsbescheiden vom 20. September 2024 den Klägerinnen für März 2022 weitere 28,34 € sowie für Juli und August 2022 jeweils 19,30 €, für September 2021 23,05 €, für Oktober bis Dezember 2021 je 24,41 € und für Januar 2022 24,58 € höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Mehrbedarfen für dezentrale Warmwassererzeugung bewilligt. Die Klägerinnen haben das Teilanerkenntnis angenommen.

Zur Berufungsbegründung nehmen die Klägerinnen Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus, dass das erstinstanzliche Urteil sich mit dem Umstand, dass durch den Abriss des Wohnkomplexes Q. dem Wohnungsmarkt der Stadt M. eine ganz erhebliche Anzahl an Wohnungen entnommen worden sei, nicht ausreichend befasse.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des SG Oldenburg vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Juli und 14. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 sowie in der Fassung der weiteren Änderungsbescheide vom 18. August 2021, 27. November 2021, 5. Januar 2022, 12. Januar 2022, 26. Januar 2022, 11. Februar 2022 und 20. September 2024 zu verurteilen, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Juli 2021 bis März 2022 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Berufungserwiderung verweist er auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Rechtsprechung zur Überprüfbarkeit von schlüssigen Konzepten (insbesondere BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris sowie Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2021 - L 13 AS 264/19 - juris). Die Klägerinnen hätten fundierte Einwände i.S.d. Rechtsprechung des BSG gegen das schlüssige Konzept nicht erhoben. Der abstrakte Vortrag hinsichtlich des O. lasse nicht erkennen, an welcher Stelle der Datenerhebung und/oder -auswertung genau ein methodischer Fehler vorliegen solle. Die Berufungsbegründung komme mithin einem schlichten Bestreiten jedenfalls sehr nahe.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz-SGG), ist über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinaus unbegründet.

Das Urteil des SG Oldenburg vom 20. Dezember 2022 sowie die Bescheide des Beklagten vom 21. Juni 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. Juli und 14. Juli 2021 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 sowie in der Fassung der weiteren Änderungsbescheide vom 18. August 2021, 27. November 2021, 5. Januar 2022, 12. Januar 2022, 26.Januar 2022, 11. Februar 2022 und 20. September 2024 sowie in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 20. September 2024 verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II. Ihnen stehen insbesondere höhere Leistungen für die von ihnen bewohnte Unterkunft nicht zu. Der Beklagte hat im Laufe des Berufungsverfahrens insbesondere die nach der Fortschreibung ab März 2022 zu berücksichtigenden höheren Kosten der Unterkunft sowie den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II zutreffend im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG.

Die Klägerinnen erfüllten in dem streitbefangenen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II und waren insbesondere hilfebedürftig i. S. d. § 9 SGB II. Ihnen steht ein über die bereits gewährten Leistungen hinausgehender Leistungsanspruch jedoch nicht zur Seite. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 2.) bezogenen Einkommens. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - § 22 SGB II.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BSG, Urteil vom 5. August 2021 - B 4 AS 82/20 R - juris Rn.17 f.). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG a. a. O.).

Die Angemessenheit der KdU der Klägerinnen ergibt sich nicht aus § 67 Abs. 1 und 3 SGB II, wonach u. a. für Bewilligungszeiträume, die - wie hier - in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 beginnen, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Denn diese aus Anlass der COVID-19-Pandemie geschaffene Regelung gilt nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. So liegt der Fall auch hier.

Sowohl hinsichtlich der Schlüssigkeit des vom Beklagten herangezogenen Konzepts als auch hinsichtlich der Prüfung der Angemessenheit der KdU der Klägerinnen verweist der erkennende Senat vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und macht sich diese zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Der ausgesprochen knappe Vortrag der Klägerinnen im Berufungsverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn entgegen der Behauptung der Klägerinnen, das SG habe den Abriss des sog. "P." nicht ausreichend berücksichtigt, hat das SG hierzu umfangreiche Ausführungen gemacht. Es ist hierbei auf der einen Seite darauf eingegangen, dass die Wohnungen im "Q." bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Zensus 2011 leerstanden, und hat zum anderen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte als Datengrundlage seines schlüssigen Konzepts ausschließlich zum Stichtag 1. Februar 2020 auf dem Wohnungsmarkt angebotene Wohnungen berücksichtigt hat. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SG ist nicht erfolgt, auch ist nicht ersichtlich, dass das SG oder der Beklagte Umstände, die gegen eine Repräsentativität der Daten sprechen könnten, unberücksichtigt gelassen haben. Insbesondere die Einwände der Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Gewichtung der Daten und der Nichtberücksichtigung von Substandardwohnungen vermag der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Daten, insbesondere des Konzepts des Beklagten nicht nachzuvollziehen. In diesem sind sowohl die Datenerhebung als auch die Bereinigung der Daten in sich schlüssig und plausibel erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bereinigung der Daten entgegen den ausdrücklichen Ausführungen nicht stattgefunden hat, sind weder ersichtlich noch von den Klägerinnen vorgetragen worden. Insbesondere die Gewichtung des Wohnungsbestandes ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern für eine repräsentative Abbildung der Grundgesamtheit erforderlich gewesen.

Der Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem u.a. anhand des Forschungsberichts 478 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" (Forschungsbericht 478) aus Januar 2017 erstellten "Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für die Unterkunft gem. § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Stadt M. Juni 2020" um ein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG handelt. Das Konzept des Beklagten berücksichtigt innerhalb der dem Beklagten eingeräumten Methodenfreiheit insbesondere anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung und auch die Repräsentativität der erhobenen Daten und die Validität der Daten sind gegeben. Die vom Beklagten vorgenommene Vollerhebung sowie die Beschränkung auf die Unterkünfte, deren Mieten in den letzten sechs Jahren (neu) vereinbart wurden, hat wie die im Rahmen der Auswertung vorgenommene Gewichtung der Daten zu einer repräsentativen und schlüssigen Abbildung des Wohnungsmarktes geführt. Das Konzept orientiert sich zutreffend insbesondere an den wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Erstellung schlüssiger Konzepte wie dem Forschungsbericht 478.

Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungslast der Beteiligten (§ 103 Satz 1 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rn. 30), die vorliegend dadurch geprägt ist, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter vorbehalten ist und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es daher erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden, die insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen müssen, oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten.

Diesen Anforderungen genügt das Klage- und Berufungsvorbringen nicht. Die von den Klägerinnen erhobenen Einwände zeigen einen Mangel der Methodik des Konzepts nicht auf. Dies gilt wie oben bereits ausgeführt insbesondere bzgl. der vorgenommenen Gewichtung der Daten im Rahmen der Datenauswertung (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 34/19 R - juris, Rn. 33 m.w.N.). Wie das BSG (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rn. 18) ausgeführt hat, muss innerhalb eines Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen. Erst nach Ablauf des Zweijahreszeitraums muss eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung durchgeführt werden. Dieser Verpflichtung zur Fortschreibung des Konzepts ist der Beklagte nachgekommen. Er hat die Werte dementsprechend ab März 2022 angehoben. Dies führte im Fall der Klägerinnen nur aufgrund gestiegenen Einkommens nicht zu einem erhöhten Leistungsanspruch.

Da es sich mithin bei dem vom Beklagten herangezogenen Konzept bzw. dessen Fortschreibung um ein schlüssiges Konzept handelt, sind die vom Beklagten herangezogenen Werte als abstrakt angemessene KdU zugrundezulegen.

Zur Überzeugung des Senats stellen sie zugleich die konkret angemessenen KdU dar, so dass auch insoweit eine Erhöhung des zu berücksichtigenden Bedarfes nach § 22 SGB II nicht in Betracht kommt. Denn soweit die ermittelten angemessenen KdU auf einem schlüssigen Konzept beruhen und den Wohnungsmarkt zutreffend abbilden, ist es regelmäßig auch konkret möglich, eine angemessene Wohnung zu finden (vgl. bereits BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - juris Rn. 29 f. m. w. N.). Lediglich ausnahmsweise kann die dargestellte Tatsachenvermutung, Wohnraum sei im ausreichenden Umfang zur maßgeblichen Referenzmiete vorhanden, von der leistungsberechtigten Person erschüttert werden. Hierbei gilt, dass Leistungsberechtigte sich intensiv unter Inanspruchnahme aller ihnen zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel (z. B. regelmäßige Recherche der Wohnungsangebote in Internet und Tageszeitungen, Anfragen an Wohnungsbaugesellschaften und Hausverwaltungen, Verhandlungen mit Vermieter über einen Mietnachlass) ernstlich um eine Kostensenkung zu bemühen und ihre Bemühungen systematisch und substantiiert nachzuweisen haben. Ein hinreichender Nachweis setzt voraus, dass Behörden und Gerichte in die Lage versetzt werden, die Kontaktaufnahmen und die Gründe für das Scheitern der einzelnen Suchbemühungen zu rekonstruieren und verifizieren. Erst wenn die leistungsberechtigte Person diesen Obliegenheiten hinreichend nachkommt und ihre Bemühungen dennoch erfolglos bleiben, kehrt sich die Beweislast um und der Leistungsträger muss darlegen, dass während des streitgegenständlichen Zeitraums bedarfsgerechte, kostenangemessene Unterkünfte konkret anmietbar gewesen wären (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016 - L 10 AS 480/12 - juris Rn. 59 m. w. N., Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 2021 - L 13 AS 264/19 - juris, Rn. 48). Erfolglose Bemühungen der Klägerinnen, um die KdU zu senken, haben sie weder nachgewiesen noch vorgetragen.

Die Klägerinnen waren auch auf die aus Sicht des Beklagten geltenden Angemessenheitsgrenzen hingewiesen worden. Auch nach Auszug einer Tochter hat der Beklagte die berücksichtigten KdU im stritten Zeitraum nicht weiter abgesenkt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Verfahren.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.