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§ 4 NEUrlVO - Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr

  1. 1.
    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  2. 2.
    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
  3. 3.
    nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

(3) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.