§ 4 NEUrlVO - Urlaubsdauer und Berechnungsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NEUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016400000
(1) Der Urlaub beträgt grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2014 grundsätzlich für jedes Urlaubsjahr 27 Arbeitstage.
(2) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.