Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.05.2000, Az.: 6 T 1176/99

Bemessung des Freibetrages beim Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss; Bedeutung des Einkommens des Ehegatten für den notwendigen Unterhalt des Schuldners

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
02.05.2000
Aktenzeichen
6 T 1176/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2000:0502.6T1176.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 07.09.1999 - AZ: 2 M 1761/99

Fundstelle

  • FamRZ 2000, 1592-1593 (Volltext mit red. LS)

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgericht Vechta vom 07.09.1999 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.328,00 DM.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Vechta nach Anhörung des Unterhaltsgläubigers den dem Schuldner zu verbleibenden pfandfreien Betrag auf 1.094,00 DM monatlich festgesetzt. Die dagegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 RPflG, 793 ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

2

Der Gläubiger begehrt die Herabsetzung des pfandfreien Betrages auf 900,00 DM, weil der Schuldner mit seiner erwerbstätigen Ehefrau in einem Haushalt lebt. Dieser Einwand ist jedoch nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Vollstreckungsgericht den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Bemessung des Freibetrages zugrundegelegt. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung von dem doppelten Regelsatz für den nichterwerbstätigen Schuldner bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts nach § 850 d ZPO aus. Davon bei einem im Haushalt mit seiner erwerbstätigen Ehefrau lebenden Schuldner abzuweichen, besteht kein Anlaß. Grundsätzlich erlangt das Einkommen des Ehegatten für den nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzustellenden notwendigen Unterhalt des Schuldners selbst keine Bedeutung (Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. Rnr. 1103). Zwar kann dadurch die Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber seiner Ehefrau gemindert werden. Für den eigenen notwendigen Unterhalt des Schuldners spielt dieses jedoch keine Rolle.

3

Grundsätzlich muß deshalb dem Schuldner in diesen Fällen auch derjenige Betrag zustehen, der einem alleinstehenden Schuldner als notwendiger Unterhalt zu belassen ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl. § 850 d Rnr. 11).

4

Der Gläubiger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Unterhaltsschuldner beim Zusammenleben mit seinem Ehegatten häusliche Ersparnisse hat. Die dazu vorgelegten Entscheidungen betreffen die materiell-rechtliche Bemessung des Unterhalts und sind nicht auf das Vollstreckungsverfahren ohne weiteres übertragbar. Denn nach materiell-rechtlicher Festsetzung des Unterhaltsbetrages, bei dem derartige Erwägungen eine Rolle spielen können oder gegebenenfalls auch gespielt haben, kann im Vollstreckungsverfahren der Verdienst der Ehefrau zugunsten des Gläubigers nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Stöber a.a.O.). Dieses gilt insbesondere deshalb, weil der Schuldner durch den Verdienst der Ehefrau hinsichtlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Gläubiger, der nicht im Haushalt lebt, nicht entlastet wird.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.328,00 DM.