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§ 15 Nds. MVollzG - Lockerung des Vollzuges und Urlaub

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. MVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140010000000

(1) Dem Untergebrachten können Lockerungen des Vollzuges oder Urlaub gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch das Ziel der Unterbringung gefördert wird und wenn nicht zu befürchten ist, dass der Untergebrachte die ihm eingeräumten Möglichkeiten missbrauchen, insbesondere sich oder die Allgemeinheit gefährden wird.

(2) Als Lockerung des Vollzuges kann insbesondere zugelassen werden, dass der Untergebrachte

  1. 1.

    außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgeht

    oder

  2. 2.

    für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages die Einrichtung unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) verlässt.

Die Aufsicht wird durch Bedienstete der Einrichtung wahrgenommen.

(3) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug darf nicht für länger als zwei Wochen, aus dem offenen Vollzug nicht für länger als einen Monat gewährt werden. Insgesamt dürfen die Beurlaubungen aus dem geschlossenen Vollzug zwei Monate im Kalenderjahr, aus dem offenen Vollzug drei Monate im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(4) Aus wichtigem Anlass kann Urlaub für längere als die in Absatz 3 genannten Zeiträume gewährt werden. Die in Absatz 3 Satz 2 genannte Höchstdauer darf dabei um längstens die Hälfte überschritten werden.

(5) Vor der Bewilligung von Freigang, Ausgang oder Urlaub ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Ist bei einer Unterbringung der Schutz der Allgemeinheit besonders zu beachten, so darf Urlaub nur im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde gewährt werden. Das Nähere regelt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.

(6) Vollzugslockerungen und Urlaub können mit Weisungen verbunden werden, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist. Dem Untergebrachten kann insbesondere die Weisung erteilt werden,

  1. 1.
    sich einer Behandlung zu unterziehen,
  2. 2.
    sich der Aufsicht einer bestimmten Stelle oder Person zu unterstellen,
  3. 3.
    Anordnungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung beziehen,
  4. 4.
    in bestimmten Abständen für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.

(7) Während des Urlaubs hat der Untergebrachte nur Anspruch auf Behandlung und Pflege durch die für ihn zuständige Einrichtung oder eine andere geeignete Einrichtung, die die Behandlung im Einvernehmen mit der zuständigen Einrichtung übernommen hat. Behandlungskosten infolge einer Weisung nach Absatz 6 werden nur übernommen, soweit keine Ansprüche gegen einen Sozialleistungsträger bestehen.