Abschnitt 2 SpielStFördErl 2025-2027 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpielStFördErl 2025-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
2.1 Gefördert wird die Verbesserung des Führens der Spielstätte insgesamt. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:
2.1.1
die Erstellung folgender Konzepte:
Zukunftskonzepte, z. B. Organisationsstruktur,
Konzepte zum Generationswechsel,
Konzepte zur Nachhaltigkeit,
Konzepte zur Vermittlungsarbeit;
die Ausgaben sollen 4 000 EUR je Konzept nicht übersteigen;
2.1.2
projektbezogene Infrastruktur (z. B. Personal);
2.1.3
Gastspiele, Residenzen und Koproduktionen;
2.1.4
Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern;
2.1.5
Maßnahmen zur Herstellung und/oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv); die Ausgaben sollen 5 000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen;
2.1.6
investive Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Ausgaben sollen 5 000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen;
2.1.7
Weiterbildung einer Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken;
2.1.8
Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.
2.2 Nicht gefördert werden können eigene künstlerische Konzepte sowie Eigenproduktionen und künstlerische Rechercheleistungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)