SpielStFördErl 2025-2027,NI - Spielstättenförderung 2025-2027-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen
(Spielstättenförderung 2025-2027)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 33-57532 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)

- VORIS 22110 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)

Abschnitt 1 SpielStFördErl 2025-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Spielstätten der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebotes. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen. Konkretes Ziel der Spielstättenförderung ist es, den ausgewählten Spielstätten über einen längeren Zeitraum Planungsmöglichkeiten und -sicherheit zur Entwicklung des Theaterbetriebes zu gewähren. Konkret geht es um die Weiterentwicklung von Produktionsweisen, Organisationsstrukturen und Infrastruktur, die Ermöglichung von Austausch und Vernetzung innerhalb der Theaterszene, die Finanzierung von Gastspielen und Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie die Ermöglichung von Vermittlungsangeboten und Theaterangeboten in ganz Niedersachen, wobei das vorhandene Angebotsspektrum mindestens erhalten werden soll.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)

Abschnitt 2 SpielStFördErl 2025-2027 - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

2.1 Gefördert wird die Verbesserung des Führens der Spielstätte insgesamt. Im Einzelnen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

2.1.1
die Erstellung folgender Konzepte:

  • Zukunftskonzepte, z. B. Organisationsstruktur,

  • Konzepte zum Generationswechsel,

  • Konzepte zur Nachhaltigkeit,

  • Konzepte zur Vermittlungsarbeit;

die Ausgaben sollen 4 000 EUR je Konzept nicht übersteigen;

2.1.2
projektbezogene Infrastruktur (z. B. Personal);

2.1.3
Gastspiele, Residenzen und Koproduktionen;

2.1.4
Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern;

2.1.5
Maßnahmen zur Herstellung und/oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv); die Ausgaben sollen 5 000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen;

2.1.6
investive Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Ausgaben sollen 5 000 EUR je Maßnahme nicht übersteigen;

2.1.7
Weiterbildung einer Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken;

2.1.8
Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.

2.2 Nicht gefördert werden können eigene künstlerische Konzepte sowie Eigenproduktionen und künstlerische Rechercheleistungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)

Abschnitt 3 SpielStFördErl 2025-2027 - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

3.1 Zuwendungsempfänger sind Spielstätten der freien professionellen Theaterszene mit Sitz in Niedersachen.

3.2 Antragsberechtigt sind Spielstätten der freien professionellen Theater, die ohne eigenes Ensemble oder die vom Ensemble in Eigenregie ohne Intendanz geführt werden und

3.2.1
deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben oder

3.2.2
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind oder

3.2.3
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind mit überregionaler Ausstrahlung (z. B. Besucherinnen und Besucher kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinausgeht, vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, die Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten).

3.3 Spielstätte i. S. dieser Richtlinie ist die betriebsorganisatorische Einheit, also der Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Der Theaterbetrieb kann in Form einer juristischen Person des privaten Rechts oder durch natürliche Personen (einzeln oder als Zusammenschluss) betrieben werden. Eine feste Spielstätte im engeren Sinne ist der unbewegliche Ort der Aufführung. Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z. B. Bus, Zelt, Zug). Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.

3.4 Spielstätten nach Nummer 3.2.1 können Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.1 - einzeln oder kombiniert - beantragen. Spielstätten nach Nummer 3.2.2 können Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden. Spielstätten nach Nummer 3.2.3 können Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden.

3.5 Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

3.6 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind weiterhin Einrichtungen und natürliche Personen über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für die Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)

Abschnitt 4 SpielStFördErl 2025-2027 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

4.1 Die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahmen muss nachvollziehbar begründet werden. Der nachhaltige Nutzen für die Zuwendungsempfänger ist deutlich zu machen.

4.2 Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb des Theaters gefördert.

4.3 Jeder Antragsteller darf in der Spielstättenförderung nur einen Antrag stellen. Sollte gleichzeitig ein Antrag in der Konzeptionsförderung des MWK gestellt werden, müssen die Vorhaben eindeutig voneinander abgegrenzt werden.

4.4 Ein bereits gefördertes Projekt kann nicht erneut beantragt werden.

4.5 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)