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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SpielStFördErl 2025-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Spielstätten der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen.

1.2 Das Ziel der Förderung besteht insbesondere in der Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebotes. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen. Konkretes Ziel der Spielstättenförderung ist es, den ausgewählten Spielstätten über einen längeren Zeitraum Planungsmöglichkeiten und -sicherheit zur Entwicklung des Theaterbetriebes zu gewähren. Konkret geht es um die Weiterentwicklung von Produktionsweisen, Organisationsstrukturen und Infrastruktur, die Ermöglichung von Austausch und Vernetzung innerhalb der Theaterszene, die Finanzierung von Gastspielen und Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie die Ermöglichung von Vermittlungsangeboten und Theaterangeboten in ganz Niedersachen, wobei das vorhandene Angebotsspektrum mindestens erhalten werden soll.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)