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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SpielStFördErl 2025-2027 - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bei Überschreiten einer Förderhöhe von 25 000 EUR und eines Finanzierungsanteils von über 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Die Zuwendung soll 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein.

5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:

5.4.1
für Spielstätten nach den Nummern 3.2.1 und 3.2.2 mindestens 10 000 EUR bis maximal 25 000 EUR jährlich,

5.4.2
für Spielstätten nach Nummer 3.2.3 mindestens 10 000 EUR bis maximal 60 000 EUR jährlich.

5.5 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU oder anderer Förderer bei der Zuwendung zugrunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).

5.6 Spielstätten werden für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert. Dabei erfolgt die Zuwendung in jährlich gleichbleibender Höhe.

5.7 Zuwendungsfähig können angemessene Honorare und Gagen, Personal-, Reise- und Sachausgaben sowie Investitionsausgaben sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn für die gleichen Personen keine Ausgaben in der Konzeptionsförderung des MWK angesetzt werden. Lediglich Ausgaben für die Geschäftsführung der Ensembles können in beiden Förderprogrammen angesetzt werden, sofern diese sowohl künstlerisch als auch administrativ arbeitet und die beiden Aufgabenschwerpunkte klar voneinander abgegrenzt werden. Bei festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist detailliert darzustellen, welcher Teil ihrer Arbeit allein für das geförderte Projekt aufgewendet wird und somit unter die zuwendungsfähigen Ausgaben fällt.

5.8 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.

5.9 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.

5.10 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.

5.11 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung der Auswahlkommission entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.5 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)