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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SpielStFördErl 2025-2027 - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2025-2027)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2025-2027,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten des Landesverbandes Freie Darstellende Künste in Niedersachsen (LaFT) sowie des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen). Der Antrag ist schriftlich und fristgerecht an das MWK zu übermitteln. Dem Antrag ist beizufügen:

  • das ausgefüllte Antragsformular,

  • eine ausführliche Projektbeschreibung (maximal acht DIN-A4 Seiten),

  • ein ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan,

  • eine Selbstdarstellung des Antragstellers, mit Dokumentations- und Informationsmaterial über die bisherige künstlerische Arbeit,

  • eine Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe der Beschäftigungsverhältnisse.

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung einer Auswahlkommission, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten der freien Theaterszene zusammensetzt. Die Geschäftsführung des LaFT kann an der Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:

  • die Professionalität der Leitung des Ensembles/Spielstätte,

  • Strukturstärkung sowie Netzwerkarbeit der Spielstätte,

  • Stärkung der freien Theaterszene,

  • Orientierung an der Honoraruntergrenze (HUG),

  • Abdeckung von Städten und ländlichen Räumen in der Fläche,

  • Vielfalt der Kunst und Vielfalt des Publikums (Diversität),

  • programmatische Weiterentwicklung der Spielstätte, ihrer Produktionsweisen und Organisationsstrukturen,

  • Innovationsgrad (Anbindung an zeitgenössische Diskurse und Ästhetiken),

  • nachhaltige Absicherung des Betriebes der Kultureinrichtung,

  • Barrierefreiheit der Kultureinrichtung,

  • Auslösung neuer kultureller Impulse für die Region,

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans,

  • Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

7.6 Für Auszahlungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes.

Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.7 Eine Auszahlung des gemäß Nummern 7.6 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 434)