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§ 8 EltwahlO - Wahl zum Landeselternrat, Nachrücken und Nachwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtelternräte kreisfreier Städte und der Kreiselternräte mit einer Frist von drei Wochen zur Wahlversammlung ein. Gruppenbezogene Teil-Wahlversammlungen sind möglich.

(2) Das Kultusministerium gibt das Wahlergebnis im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen bekannt.

(3) Scheidet ein Mitglied aus, so tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Scheidet ein Ersatzmitglied aus oder rückt es als Mitglied auf, so wird die Bewerberin oder der Bewerber derselben Gruppe Ersatzmitglied, die oder der in dem Regierungsbezirk die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom vorsitzenden Mitglied zu ziehende Los. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber mehr vorhanden, die wenigstens eine Stimme erhalten haben, so bleibt der Sitz unbesetzt. Ist in einer Gruppe die Hälfte der Sitze unbesetzt, so findet für die restliche Amtszeit eine Nachwahl statt.