Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.11.2003, Az.: 1 A 322/01

Auswahlentscheidung; BGS-Reform; Dienstposten; Lebensgemeinschaft; Organisationshoheit; Personalhoheit; Sozialpunkt; Unterbesetzung; Verfahrensabschnitt; Versetzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.11.2003
Aktenzeichen
1 A 322/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger, der als Polizeibeamter im Bundesgrenzschutz tätig ist, wendet sich gegen seine Versetzung von der Bundesgrenzschutzabteilung U. zum Bundesgrenzschutzamt Frankfurt/Oder, Bundesgrenzschutzinspektion Guben.

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Der Kläger wohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin, einer Polizeivollzugsbeamtin des Landes Niedersachsen, in einer am 23. Februar 2000 gemeinsam gemieteten Wohnung in Hannover. Er hatte zunächst einen festen Dienstposten bei der Bundesgrenzschutzabteilung Nord 1 (Lüneburg) und nach deren Auflösung einen festen Dienstposten bei der Grenzschutzabteilung Nord 3 (Winsen/Luhe). Nach deren Auflösung im Rahmen der BGS-Reform II wurde der Kläger in den Personalüberhang der Bundesgrenzschutzabteilung U. umgesetzt. Die seit 1995 bestehende Abordnung an die Bundesgrenzschutzinspektion Hannover/Flughafen blieb bestehen und wurde mehrmals verlängert. Mehrere Anträge auf Versetzung zur Bundesgrenzschutzinspektion Hannover/Flughafen wurden abgelehnt. Während des 4. Verfahrensabschnitts der BGS-Reform II wurden die festen Dienstposten der Bundesgrenzschutzabteilung U. verteilt. Für den 4. Verfahrensabschnitt wurden die Polizeibeamten des mittleren Dienstes aufgefordert, schriftlich persönliche Angaben zu machen, nach denen dann Sozialpunkte verteilt wurden. Dem Kläger wurde während des 4. Verfahrensabschnitts kein fester Dienstposten bei der Abteilung Uelzen oder in Hannover zugeteilt, da ihm Sozialpunkte trotz der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugebilligt wurden, weil ein nach der Dienstvereinbarung zur Umsetzung der BGS-Reform II vom 13. Dezember 1998 zum Nachweis der eheähnlichen Lebensgemeinschaft geforderter seit mindestens einem Jahr bestehender gemeinsamer Mietvertrag über eine Wohnung noch nicht vorlag. Dieses Kriterium war erst nach Abschluss des 4. Verfahrensabschnitts am 24. Februar 2001 erfüllt.

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Im Rahmen des 5. (abschließenden) Verfahrensabschnitts der Neuordnung des Bundesgrenzschutzes (BGS-Reform II) wurde der Kläger nach erfolgter Anhörung mit Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 9. August 2001 aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. August 2001 zur Grenzschutzinspektion Guben des Bundesgrenzschutzamtes Frankfurt/Oder (Bundesgrenzschutzpräsidium Ost) versetzt. Als Reisetag und zugleich Dienstantritt wurde der 27. August 2001 festgelegt.

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Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf seine im Rahmen der Anhörung gemachten Ausführungen. Dort hatte er im Wesentlichen vorgetragen: Es gebe kein vorrangiges dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung. Die Personalsituation bei der Bundesgrenzschutzinspektion Hannover/Flughafen sei dergestalt, dass dort ständig personelle Unterstützung von anderen Abteilungen erforderlich sei. Seine eheähnliche Lebensgemeinschaft sei nicht berücksichtigt worden. Ihm hätten sieben Sozialpunkte zugestanden. Bei deren Berücksichtigung hätte er einen festen Dienstposten bei der Grenzschutzabteilung Uelzen oder Ratzeburg erhalten können. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass seine Lebensgefährtin wegen ihrer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin im Dienste des Landes Niedersachsen nur mit außerordentlichen Schwierigkeiten den Dienstort wechseln könne. Im Übrigen stehe die Eheschließung bevor. Schließlich sei bei ihm nicht berücksichtigt worden, dass er bereits mehrfach von der Auflösung einer Dienststelle betroffen gewesen sei.

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Den Widerspruch wies das Grenzschutzpräsidium Nord mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2001 (ausgehändigt am 4. Oktober 2001) zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt: Rechtsgrundlage für die angeordnete Versetzung sei § 26 Abs. 1 BBG. Danach könnten Beamte innerhalb des Dienstbereichs ihres Dienstherrn versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis bestehe. Das dienstliche Bedürfnis ergebe sich hier daraus, dass im Bundesgrenzschutzpräsidium Ost ein Personalfehl und im Bundesgrenzschutzpräsidium Nord ein Personalüberhang bestehe, obgleich das Bundesgrenzschutzpräsidium Ost ein kriminologischen Schwerpunkt bilde. Zum Ausgleich des Personalsfehls sei es daher erforderlich, 170 Beamte des mittleren Dienstes zum Bundesgrenzschutzpräsidium Ost zu versetzen. Dies sei nunmehr im Rahmen des 5. Verfahrensabschnitts der BGS-Reform II geschehen. Der Kläger sei hiervon ebenfalls betroffen, da er im 4. Verfahrensabschnitt bislang keinen festen Dienstposten erhalten habe. Dass zum Teil bei einigen Abteilungen und Inspektionen im Grenzschutzpräsidium Nord vorübergehend Fehlbestände vorlägen, die auch durch Abordnungen ausgeglichen worden seien und noch würden, ändere nichts am grundsätzlichen Personalüberhang beim Bundesgrenzschutzpräsidium Nord. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die die Versetzung als gesetzwidrig oder ermessenswidrig erscheinen ließen, lägen beim Kläger nicht vor. Eine besondere Härte sei weder in dem Umstand zu sehen, dass der Kläger häufig von Auflösungen von Dienststellen betroffen worden sei noch darin, dass er während des 4. Verfahrensabschnitts die erforderliche Anzahl von Sozialpunkten noch nicht erreicht habe und dies erst zum 5. Verfahrensabschnitt der Fall gewesen sei. Im 5. Verfahrensabschnitt ginge es nicht mehr um das „Ob“ der Versetzung, so dass hier die inzwischen erreichten Sozialpunkte einer Versetzung nicht mehr entgegen gehalten werden könnten. Dass die Bundesgrenzschutzinspektion Guben den Kläger bereits als neuen Mitarbeiter begrüßt habe, bevor die förmliche Versetzung ausgesprochen worden sei, sei zwar „unglücklich“, berühre die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht.

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Am Montag, dem 5. November 2001, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Versetzungsverfügung rechtswidrig sei. Das Verfahren zur Umsetzung der BGS-Reform II im 4. Verfahrensabschnitt sei nicht eingehalten worden. Es seien Beamte ohne Ausschreibung auf Dienstposten versetzt worden. Dies sei auch bei Beamten geschehen, die gleich viel oder weniger Sozialpunkte als er vorzuweisen hätten. Diese ungleiche Behandlung wirke sich auf den 5. Verfahrensabschnitt dergestalt aus, dass seine Versetzung rechtswidrig sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 9. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Fehler im 4. Verfahrensabschnitt bei der Grenzschutzabteilung U. oder anderswo seien nicht vorgekommen. Der Kläger habe solche auch nicht hinreichend konkret vorgetragen. Im übrigen hätten derartige Fehler im 4. Verfahrensabschnitt angegriffen werden müssen. Sie führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung im 5. Verfahrensabschnitt. Dass im 4. Verfahrensabschnitt teilweise Posten ohne Ausschreibung vergeben worden seien, stelle auch kein dem 5. Verfahrensabschnitt beeinflussenden Fehler dar, da die Vergabe der Posten nach Sozialgesichtspunkten vergeben worden seien. Im Übrigen hätte der Kläger gegen die Nichtübertragung eines festen Dienstpostens im 4. Verfahrensabschnitt rechtlich vorgehen können; im jetzigen Verfahrensabschnitt könne er sich dagegen nicht mehr wenden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 9. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die angegriffene Versetzung ist § 26 Abs. 1 BBG. Danach kann ein Beamter, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, u.a. dann innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn versetzt werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BBG). Eine Versetzung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, und die Versetzungsverfügung ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden.

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In dem für die gerichtliche Überprüfung hier grundsätzlich maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 17. September 2001, bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers sowie zahlreicher anderer Beamter aus dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Nord in den Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost. Das Grenzschutzpräsidium Nord hat die maßgebenden Gründe für die Versetzung des Klägers und anderer Beamter in seinem Widerspruchsbescheid umfassend dargelegt. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der danach mit der Versetzung des Klägers verfolgte Zweck, den Personalüberhang von Beamten des mittleren Dienstes im Bereich des Bundesgrenzschutzpräsidiums Nord mit einem dort bestehenden Personalauffüllungsgrad von 109 % abzubauen zugunsten des Bundesgrenzschutzpräsidiums Ost, wo bei einem Personalauffüllungsgrad von etwa 91 % nahezu jeder 10. Dienstposten unbesetzt ist, die gesetzliche Voraussetzung für eine Versetzung, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses erfüllt ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2002 - 5 MA 3687/01 -). Diese Unterbesetzung wird von dem Kläger letztlich auch nicht in Frage gestellt. Soweit er darauf hinweist, dass bei der Bundesgrenzschutzinspektion Hannover/Flughafen ein Personalfehl bestehe, ändert dies an der generellen Überbesetzung im Bereich des Bundesgrenzschutzpräsidiums Nord und der Unterbesetzung im Bundesgrenzschutzpräsidium Ost nichts. Welche Personalstärke der Dienstherr für die Aufgabenwahrnehmung an den einzelnen Dienstorten für erforderlich hält, hat dieser im Rahmen seiner Organisation- und Personalhoheit zu entscheiden, die vom Gericht nicht im Einzelnen nachzuprüfen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 5.10.2001 - 1 B 54/01 -; bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 5 MA 3518/01 -). Dass die Beklagte das ihr eingeräumte weite Ermessen, etwa durch Manipulation zu Lasten des Klägers rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist weder aus seinem Vorbringen noch sonst erkennbar.

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Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, mit der Versetzung verletze die Beklagten die ihr obliegenden Fürsorgepflicht aus § 79 BBG. Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Belange aus. Die Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent. Sie wird beim Eintritt in den öffentlichen Dienst in Kauf genommen und kann sich dann - wie hier - auch realisieren. Jeder Beamte hat daher beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Möglichkeit einer Versetzung zu rechnen und die sich daraus ergebenden Härten in persönlichen Bereichen auf sich zu nehmen. Grundsätzlich können nur schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzeswidrig, insbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen lassen. Im Rahmen der hier zu beurteilenden BGS-Reform II war die Beklagte durch die in der Dienstvereinbarung vom 13. Dezember 1998 niedergelegten Kriterien des sog. Sozialkatalogs bei ihrem Auswahlermessen, welche Beamte zu versetzen sind, in besonderer Weise über die allgemeinen Grundsätze hinaus gebunden. Die Versetzungsentscheidung ist danach nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände reichen nicht aus, dass die Beklagte von der beabsichtigten Versetzung hätte Abstand nehmen müssen.

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Bei der maßgebenden Auswahlentscheidung, wer einen festen Dienstposten im Bereich des Bundesgrenzschutzpräsidiums Nord erhält und wer im sogenannten Personalüberhang verbleibt und damit zu versetzen ist, hatte der Kläger die erforderlichen Sozialpunkte, um einen festen Dienstposten erlangen zu können, noch nicht erreicht. Der Kläger lebte zwar in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, nämlich des 4. Verfahrensabschnitts, konnte der Kläger deren einjährigen Bestand aber noch nicht wie gefordert nachweisen. Hierzu hätte er nach der Dienstvereinbarung zur Umsetzung der BGS-Reform II vom 13. Dezember 1998 einen gemeinsamen Mietvertrag über die zusammen gemietete Wohnung und eine gemeinsame Meldebestätigung vorlegen müssen. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger im 4. Verfahrensabschnitt bei der Vergabe der festen Dienstposten mangels Sozialpunkte nicht berücksichtigte. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass einige Dienstposten ohne Ausschreibung vergeben worden sind, da nach dem nicht substantiiert widersprochenen Vortrag der Beklagten die Vergabe immer unter Berücksichtigung der Sozialpunkte erfolgt ist. Selbst wenn in einzelnen Fällen die Sozialpunkte nicht beachtet worden sein sollten, kann der Kläger sich hierauf nicht berufen, da diesem Verlangen der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegensteht.

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Dass der Kläger dann hier im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung nach seinen Angaben 7 Sozialpunkte aufzuweisen hatte, die nicht mehr berücksichtigt wurden, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Es ist zwar nicht ganz unproblematisch, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der eigentlichen Versetzungsverfügung eine Standortbindung und Sozialbelange des betroffenen Beamten weitgehend nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24.9.2003 - 1 A 389/01 -). Das von der Beklagten gewählte gestufte Verfahren bei der Umsetzung der BGS-Reform II ist aber angesichts der großen Zahl der betroffenen Beamten jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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Danach war im sogenannten 4. Verfahrensabschnitt eine Zuweisung von Dienstposten unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit und damit eine Entscheidung über das „Ob“ der Versetzung eines Beamten zu treffen. Dem Gewicht der personellen und familiären Belange wurde durch die Zuerkennung von Sozialpunkten Rechnung getragen. Anknüpfungspunkt waren dabei auch zeitliche Voraussetzungen (z. B. Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Werden sie nur teilweise berücksichtigt, so liegt der Auswahlentscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Der Eintritt zukünftiger Umstände steht im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung indes noch nicht fest und kann daher in diesem Zeitpunkt noch keine Berücksichtigung finden. Müsste jede Änderung, die nach der Auswahlentscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur hier förmlichen Versetzung im 5. Verfahrensabschnitt dennoch berücksichtigt werden, so käme es zu erheblichen Verzögerungen, die dem grundsätzlich gegebenen Interesse an möglichst schneller Umsetzung der Reform zuwiderlaufen würden. Denn dann müsste die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Änderung neu getroffen werden, wobei im Anschluss daran erneut eine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse eintreten könnte. Vorliegend würde in Anbetracht der Vielzahl der betroffenen Beamten und der für die Zuerkennung von Sozialpunkten maßgeblichen Tatbestände ein Abschluss des Verfahrens unter Einbeziehung der nach der Auswahlentscheidung entstandenen Veränderung erheblich hinausgezögert; der hier zu erforderliche Verwaltungsaufwand der Beklagten wäre nicht zumutbar.

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Die Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, hier des 4. Verfahrensabschnitts, ist auch nicht deshalb sach- oder gleichheitswidrig, weil es dadurch zu erheblichen Unterschieden bei den Beamten kommen kann, bei denen die Voraussetzungen für eine Zuteilung von weiteren Sozialpunkten unmittelbar vor der Auswahlentscheidung eintreten, und andererseits denjenigen, bei dem diese Voraussetzungen erst unmittelbar nach der Entscheidung, aber vor der förmlichen Versetzung entstehen. Eine geringe zeitliche Differenz kann hier zwar erhebliches Gewicht erlangen, derartige Ungleichheiten, wie sie auch bei Stichtagsregelungen entstehen können, müssen im Interesse der praktischen Durchführung der personellen Maßnahmen jedoch hingenommen werden. Sie rechtfertigen es insbesondere nicht, absehbare Veränderungen bereits im Vorgriff zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.7.2001 - 5 MA 2266/01 -).

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Da somit im 4. Verfahrensabschnitt rechtsfehler- und ermessensfrei entschieden worden ist, dass der Kläger zu den im Personalüberhang befindlichen und damit zu versetzenden Beamten gehört, durfte im 5. Verfahrenabschnitt die Versetzung, sofern sie - wie hier -zeitnah nach dem 4. Verfahrensabschnitt erfolgte, förmlich ausgesprochen werden, ohne dass grundsätzlich noch weitere Veränderungen berücksichtigt werden mussten. Eine Berücksichtigung von neuen Gesichtspunkten im Zeitpunkt der förmlichen Versetzungsverfügung wäre ausnahmsweise nur dann geboten gewesen, wenn die Nichtberücksichtigung für den betroffenen Beamten eine außergewöhnliche Härte bedeutet hätte. Eine derartige Situation war beim Kläger aber nicht gegeben. Darüber hinaus hätten nach der Dienstvereinbarung 7 Sozialpunkte für die eheähnliche Gemeinschaft des Klägers auch nicht im Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung berücksichtigt werden können, da zwar der seit einem Jahr bestehende gemeinsame Mietvertrag vorlag, aber noch nicht die gemeinsame Meldebestätigung.

22

Die vom Kläger sonst angeführten Gründe, die gegen eine Versetzung sprechen könnten, wie das Betroffensein von der häufigen Auflösung von Dienststellen, stellen ebenfalls keine Härte dar. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die ausführlichen, umfassenden und zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Nord vom 17. September 2001 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.