Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.11.2003, Az.: 2 A 118/02

Anspruch auf Reduzierung des Abfallbehältervolumens gegen einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger; Regelungen über den Mindestheizwert des einzelnen Abfalls als mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht unvereinbar; Voraussetzung der richtlinienkonformen Auslegung einzelstaatlicher Normen; Auslegungsergebnis innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.11.2003
Aktenzeichen
2 A 118/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 32591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2003:1120.2A118.02.0A

Fundstelle

  • AbfallR 2004, 43

Verfahrensgegenstand

Reduzierung des Abfallbehältervolumens

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der thermischen Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen über den (Mindest-)Heizwert des einzelnen Abfalls ist nicht mit dem vorrangigen europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar, da die Norm in Widerspruch zu § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG (Vorrang der Verwertung von Abfällen) und zu § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG (Verpflichtung zur Verwertung von Abfällen bei technischer und wirtschaftlicher Möglichkeit und Zumutbarkeit) steht.

  2. 2.

    Der auf diese Weise bestehende Normenkonflikt ist nicht nach dem lex specialis-Grundsatz, sondern im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dahin aufzulösen, dass den §§ 4 Abs. 1, Abs. 4; 5 Abs. 4; 6 Abs. 1 KrW-/AbfG der Vorrang vor § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG eingeräumt und das Mindestheizwertkriterium nicht zur Anwendung gebracht wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 2. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Beyer,
die Richter am Verwaltungsgericht Müller und Dr. Schulz sowie
die ehrenamtlichen Richter Beddermann und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2002 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 verpflichtet, entsprechend dem Antrag der Klägerin das Abfallbehältervolumen von drei Abfallbehältern mit einem Volumen von 1.100 l auf einen Behälter mit einem Volumen von 80 l zu reduzieren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Reduzierung des Behältervolumens für Abfälle bei der von ihr betriebenen Seniorenbetreuungseinrichtung.

2

Die Klägerin betreibt in D., Am E. feld 2, eine Einrichtung der Seniorenbetreuung. Die im Rahmen des Betriebs der Einrichtung anfallenden gebrauchten Inkontinenzartikel werden von ihr bisher dem Beklagten als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger angedient. Dieser stellt dafür drei Abfallcontainer mit einem Volumen von jeweils 1.100 l bereit.

3

Im April 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Reduzierung des Behältervolumens und den Ersatz der drei Müllcontainer durch einen 80-Liter-Behälter, Füllgrad 1/1. Zur Begründung gab sie an, die in der Einrichtung anfallenden gebrauchten Inkontinenzartikel sollten künftig einer energetischen Verwertung im Müllheizwerk F. zugeführt werden.

4

Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, eine energetische Verwertung von Abfällen sei nur zulässig, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen mindestens 11.000 kj/kg erreiche. Dieser Heizwert werde von gebrauchten Inkontinenzartikeln im Regelfall nicht erreicht. Damit sei gemäß § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG die thermische Behandlung dieser Abfälle in einer Müllverbrennungsanlage nicht als energetische Verwertung, sondern als Beseitigung einzustufen und eine private Entsorgung nicht zulässig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2002 zurück. Zur Begründung wiederholte er seine Auffassung, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG für eine energetische Verwertung der Abfälle nicht erfüllt seien. Soweit die Klägerin sich auf das Gutachten des G. berufe, das gebrauchten Inkontinenzartikeln einen durchschnittlichen Heizwert von 12.335 kj/kg bescheinigt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Diese Untersuchung sei methodisch zu beanstanden. Die direkte Bestimmung des Heizwertes gebrauchter Inkontinenzartikel mit denüblichen Methoden (Heizwertbestimmung nach Trocknung des Materials gemäß DIN 51900 i.V.m. Bestimmung des Wassergehaltes gemäß DIN 38414) sei kritisch zu sehen, da bei dieser Methode der Heizwert in der kaliometrischen Bombe an nur maximal 7 ccbm pro Probenvolumen bestimmt werde. Zur Bestimmung des Heizwertes von inhomogenen Materialien seien die Proben auf eine Korngröße von maximal 0,2 mm zu zerkleinern. Eine ausreichende Homogenisierung und Zerkleinerung der aus Kunststoff, Zellstoff und Superabsorber-Polymer sowie Anhaftungen von Urin und Stuhl bestehenden gebrauchten Inkontinenzartikel sei kaum möglich. Abgesehen von den generellen Bedenken gegen die verwendete Methodik gebe es weitere Einwände gegen die Untersuchung des H.. Über die Zusammensetzung der gebrauchten Inkontinenzartikel lägen keinerlei Erkenntnisse vor. Im Fall der untersuchten Proben seien die gebrauchten Inkontinenzartikel nach der Einsammlung fünf Tage im Entsorgungszentrum zwischengelagert worden, da der Schredder defekt gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Material in dieser Zeit nachgetrocknet sei. Darüber hinaus sei im Rahmen der Untersuchungen zwar der Feuchtigkeitsgehalt und der Heizwert von zehn Einzelproben untersucht worden, das gesamte Probenmaterial stamme jedoch aus lediglich einer Mischprobe. Zur Untersuchung seien Inkontinenzabfälle aus dreizehn Einrichtungen der Altenpflege im Raum F. auf einer Sammeltour in einem Fahrzeug gesammelt, in das Entsorgungszentrum verbracht und dort geschreddert worden. Erst das geschredderte Material sei fraktioniert und weiter untersucht worden. Unter diesem Aspekt erschienen die Schwankungen bei den ermittelten Feuchtigkeitsgehalten und Brennwerten erheblich (Schwankungsbreite im Feuchtigkeitsgehalt von 30,95 % bis 48,82 %, im Heizwert der getrockneten Proben von 21.362 kj/kg bis 25.081 kj/kg). Ungebrauchte Inkontinenzartikel besäßen einen Heizwert von ca. 19.000 kj/kg bis maximal 24.000 kj/kg. Bestimmend für den Heizwert gebrauchter Inkontinenzartikel sei der Wassergehalt des Materials. Nach den ihm - dem Beklagten - vorliegenden Untersuchungen betrage der Feuchtigkeitsgehalt in der Regel 50 % bis 70 %. Da in dem Gutachten des H. von einem Feuchtigkeitsgehalt von (lediglich) 40 % ausgegangen werde, könne dessen Ergebnissen nicht gefolgt werden. Die in der Einrichtung anfallenden gebrauchten Inkontinenzartikel seien daher weiterhin ihm als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen. Für die Aufnahme der anfallenden Abfälle sei ein Behältervolumen von mindestens 1.650 l/Woche erforderlich. Eine Reduzierung des Behältervolumens komme nicht in Betracht.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beklagte lasse sich bei seiner ablehnenden Entscheidung offenbar von der Befürchtung leiten, dass ihm zur Auslastung seiner eigenen Anlage erforderliche Abfälle entzogen würden. Entgegen dessen Auffassung erreichten die Abfälle den nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG erforderlichen Heizwert. Das werde durch das Gutachten des I. belegt. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten seien nicht durchgreifend. Für die Beprobung seien Abfälle von dreizehn Einrichtungen mit über vier Gewichtstonnen herangezogen worden. Es sei offensichtlich, dass hierdurch ein weitgehend repräsentatives Probenkollektiv untersucht worden sei. Beiähnlich inhomogenen Abfällen (Restabfall, Bioabfall, Verpackungsabfall etc.) würden in der Regel weit geringere Probenmengen untersucht. Es sei nicht anzunehmen, dass der Inkontinenzabfall der Einrichtung in D. sich wesentlich von den Abfällen der Einrichtungen unterscheide, die für die Beprobung zur Verfügung gestanden hätten. Eine Nachtrockung des Materials während der fünftägigen Lagerung im Entsorgungszentrum könne ausgeschlossen werden. Die Inkontinenzartikel seien in wasserdichten, geschlossenen Plastiksäcken eingesammelt und gelagert worden. Auf die Kritik des Beklagten hinsichtlich des vom H. zugrunde gelegten Feuchtigkeitsgehaltes der Inkontinenzabfälle sei zu erwidern, dass der Inkontinenzsystemabfall aus unterschiedlichen Inkontinenzartikeln, wie Windeln und Bettunterlagen, aber auch aus heizwertreichen Materialien wie z.B. den Plastiksäcken bestehe, die für die Erfassung der Inkontinenzartikel genutzt würden. Die aus dem Abfallgemisch gezogenen zehn großen Einzelproben seien durch Probenteilung, Zerkleinerung und Vermahlung zu einem feinen Pulver verarbeitet worden, das dann weiter untersucht worden sei. Als Ergebnis der Bewertung der einzelnen Proben sei festzuhalten, dass der Heizwert des Inkontinenzabfalls im Mittel bei 12.335 kj/kg und mit einer Wahrscheinlichkeit von 96 % in dem Konfidenzintervall von plus/minus 1.314 kj/kg bei über 11.000 kj/kg liege. Die Zulässigkeit der von ihr beabsichtigtenÜberlassung des Abfalls an eine private Entsorgungsfirma zur Verbringung in das Müllheizwerk F. ergebe sich im übrigen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die vom Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13. Februar 2003 aufgestellten Kriterien für eine zulässige energetische Verwertung des Inkontinenzsystemabfalls würden erfüllt. Das ergebe sich aus dem Gutachten J. vom 15. Juli 2003, das dem Müllheizwerk F. eine positive Energiebilanz bescheinige, sowie dem Schreiben des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen an deren Betreiber vom 20. November 2003.

6

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 18. Februar 2002 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. April 2002 zu verpflichten, entsprechend dem von ihr gestellten Antrag das Abfallbehältervolumen von drei Abfallbehältern mit einem Volumen von je 1.100 l auf einen 80-l-Behälter zu reduzieren.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat er sich auf seine angegriffenen Bescheide und die darin ausgewerteten Berichte des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, Augsburg, vom 26. Januar 2000, der Regierung von Schwaben, Augsburg, vom 23. August 1999, des Bayerischen Instituts für Abfallforschung GmbH vom 26. April 1999 und des Frauenhofer Instituts, Düsseldorf, vom Dezember 2000 bezogen. Auf der Grundlage dieser Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Heizwert von 11.000 kj/kg erreicht werde.

9

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf das Parallelverfahren 2 A 76/02 verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage hat Erfolg.

11

Die Klägerin hat Anspruch auf die beantragte Reduzierung ihres Abfallbehältervolumens durch den Beklagten alsöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 113 Abs. 4 VwGO).

12

1.

Die energetische Verwertung des in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzsystemabfalls ist nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 (EuGH - 5. Kammer -, Urte. v. 13.02.2003 - C 228/00 - "belgischer Zementofen", NVwZ 2003, 455 u. - C 458/00 - "MHV Straßburg", NVwZ 2003, 457) aufgrund einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung der §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 KrW-/AbfG zulässig. § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG, der nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der Richtlinie 75/442/EWG nicht vereinbare Kriterien enthält, wird hierdurch verdrängt.

13

a.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich, dass die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der thermischen Beseitigung von Abfällen festgelegten Regelungen über den (Mindest-)Heizwert des einzelnen Abfalls nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (EuGH - 5. Kammer -, Urte. v. 13.02.2003, a.a.O.; ebenso: VGH Mannheim, Urt. v. 25.01.2001 - 10 S 822/99 -, NVwZ 2001, 577 [VGH Baden-Württemberg 25.01.2001 - 10 S 822/99] sowie VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 20.08.1999 - 7 K 1562/99 -, AbfallPrax. 2000, 27; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3/00 -, NVwZ 2001, 319). In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-228/00 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung von Kriterien wie einem Mindestheizwert von 11.000 kj/kg für den grenzüberschreitenden Handel mit Abfällen gegen ihre aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Verpflichtungen verstoßen hat. Er hat ausgeführt, dass Kriterien wie der Mindestheizwert für die Entscheidung, ob die Verwendung von Abfällen als Brennstoff eine Beseitigungs- oder Verwertungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 darstelle, nicht relevant seien (Erwägungsgründe 53 und 54). Für die Entscheidung, ob die Verwendung von Abfällen als Brennstoff die Voraussetzungen für das in R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG genannte Verwertungsverfahren erfüllten, dürften andere als sich aus dieser Rechtsvorschrift ergebende Kriterien, wie der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle nicht herangezogen werden. Nach R 1 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442/EWG sei maßgeblich darauf abzustellen, ob durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst als beim Verbrennungsvorgang verbraucht werde und dass ein Teil des bei dieser Verbrennung gewonnenen Energieüberschusses tatsächlich genutzt werde, und zwar entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Elektrizität. Dies bedeute, dass die Abfälle hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden müssten, so dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden müsse. Entscheidend dafür, eine Abfallverwertungsmaßnahme anzunehmen, sei nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Richtlinie 75/442/EWG sowie nach ihrer 4. Begründungserwägung, dass es der Hauptzweck der Abfallverwertungsmaßnahme sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, also andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, a.a.O., unter Hinweis auf EuGH, 5. Kammer, Urt. v. 27.02.2002 - C 6/00 - "ASA", NVwZ 2002, 579). (Nur) diese Auslegung entspreche dem Verwertungsbegriff der Richtlinie 75/442/EWG (EuGH, a.a.O.). In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof weiter ausgeführt, die Verbrennung von Abfällen stelle sich als eine Verwertungsmaßnahme dar, wenn es ihr Hauptzweck sei, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck, nämlich zur Energieerzeugung einzusetzen und dadurch eine Primärenergiequelle zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur den Nebeneffekt der Maßnahme darstelle, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung sei, stehe sie der Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen (EuGH, a.a.O.).

14

b.

Zu der Frage, welche Konsequenzen aus einer durch den Gerichtshof festgestellten unzureichenden Richtlinienumsetzung zu ziehen sind, hat der Europäische Gerichtshof in einer seiner grundlegenden Entscheidungen zur richtlinienkonformen Auslegung in der Rechtssache "von K. und L." ausgeführt, dass die sich aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gem. Art. 5 EWGV (a.F.), alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Daraus folge, dass das nationale Gericht bei der Anwendung nationalen Rechts dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen habe, um das in Art. 189 Abs. 3 EWGV (a.F.) genannte Ziel zu erreichen. Es sei Sache des nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraumes, den ihm das nationale Recht einräume, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden (EuGH, Urt. v. 10.04.1984 - Az.: 14/83 - "von K. und L.", EuGHE 1984, 1891). In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 1990 hat der Europäische Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer Auslegung des nationalen Rechts, die im Einklang mit der maßgeblichen Richtlinie stehe, es verbiete, eine hiervon abweichende Auslegung zu wählen (EuGH, Urt. v. 12.12.1990 - C 101/89 -, EuGHE 1990, 1435, "Marleasing"; kritisch Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, München 1994, S. 66 ff). In seinem neueren Urteil vom 15. Juni 2000 zur Besteuerung von Tabakwaren (Az.: C 365/98, EuGHE 2000, 4619) hat er erneut auf die sich aus Art. 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (EG) für alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch für die Gerichte, ergebende Verpflichtung zu gemeinschaftsrechtsfreundlichem Verhalten hingewiesen, insbesondere auf die Verpflichtung, das mit einer Richtlinie verfolgte Ziel mit allen geeigneten Maßnahmen zu erreichen und somit Art. 249 Abs. 3 EG (Art. 189 Abs. 3 EG a.F.) nachzukommen (Erwägungsgrund 40). Das nationale Gericht müsse daher bei der Anwendung vor oder nach einer Richtlinie erlassener nationaler Rechtsvorschriften diese so weit wie möglich gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie auslegen (EuGH, a.a.O.).

15

aa.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang freilich, dass über die Frage der Auslegungsfähigkeit des nationalen Rechts auf dem Boden der innerstaatlichen Rechtsordnung zu entscheiden ist. Eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Rechts setzt voraus, dass das innerstaatliche Recht im Sinne der Richtlinie auslegungsfähig ist, d.h. zunächst, dass das entsprechende Auslegungsergebnis sich innerhalb der nach juristischer Methodenlehre zulässigen Interpretationsvarianten halten muss (Brechmann, a.a.O., S. 289 f; Thüsing, NJW 2003, 3441, 3442). Darüber hinaus dürfen die Grenzen für die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts in den nationalen Rechtsraum, namentlich der Wesensgehalt der Grundrechte und die Staatsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG, nicht verletzt werden (vgl. BVerfG, Urte. v. 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92 u.a. - "Maastricht-Vertrag"; BVerfGE 89, 155 u. v. 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 - "Solange II", BVerfGE 73, 339). Innerhalb der dargelegten Grenzen ist freilich eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts geboten, die einen Verstoß gegen europäisches Recht und ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland und eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes drohende Schadensersatzpflicht aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (EuGH, Urt. v. 16.12.1993 - C 334/92 -, NJW 1994, 921 "Factortame"; s. jetzt auch EuGH, Urt. v. 30.09.2003 - C 224/01 -, NJW 2003, 3539 "Köhler vs. Österreich") vermeidet (BFH, Urte. v. 11.02.2003 - VII R 1/01 u. VII R 8/01 -, juris). Vorliegend ist eine derartige gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des maßgeblichen nationalen Rechts möglich.

16

bb.

Nach den in § 4 KrW-/AbfG niedergelegten Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft sind Abfälle, sofern sie sich nicht vermeiden lassen, stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie (energetische Verwertung) zu nutzen (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff (§ 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Pflicht zur Verwertung - auch zur energetischen Verwertung - von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann (§ 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG). Technisch möglich ist die energetische Verwertung von Abfällen bereits bei Heizwerten, die deutlich unter der in§ 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG genannten Grenze von 11.000 kj/kg liegen. Das macht der Vergleich mit dem Heizwert anderer Regelbrennstoffe wie z.B. Braunkohle (roh) von 6.000 bis 15.000 kj/kg oder Torf mit 5.000 bis 11.000 kj/kg deutlich (VGH Mannheim, a.a.O.; Fluck, DVBl. 2000, 1650). Müllverbrennungsanlagen neueren Typs können bereits ab einem Heizwert von 600 bis 900 kj/kg merkbare Wärme erzeugen (Kunig, in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 1998, § 6 Rdnr. 14). Der im deutschen Recht festgesetzte Mindestheizwertübertrifft auch den im französischen Recht für eine energetische Verwertung im Sinne des Verfahrens R 1 vorausgesetzten Heizwert von (lediglich) 5.000 kj/kg.

17

§ 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG, der in Deutschland für die energetische Verwertung von Abfällen einen Mindestheizwert von 11.000 kj/kg verlangt, steht daher in Widerspruch zu§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG, der den Vorrang der Verwertung von Abfällen bestimmt und zu § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG, der die Verpflichtung zur Verwertung von Abfällen begründet, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, da diese Voraussetzungen bereits bei einem Heizwert von weniger als 11.000 kj/kg erfüllt sind. Bei dieser Sachlage ist der bestehende Normenkonflikt nicht nach dem lex specialis-Grundsatz, sondern im Wege einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts dahin aufzulösen, dass §§ 4 Abs. 1, Abs. 4; 5 Abs. 4; 6 Abs. 1 KrW-/AbfG der Vorrang vor § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG eingeräumt und das Mindestheizwertkriterium nicht zur Anwendung gebracht wird (ebenso BFH, a.a.O., für den Mindeststeuersatz für Zigarillos nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 TabStG). Dafür spricht folgendes:

18

Die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 KrW-/AbfG festgelegten Kriterien regeln die energetische Verwertung von Abfällen im Sinne von § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG - entgegen dem zwingend anmutenden Wortlaut "nur zulässig" - nur scheinbar kategorisch. Die Kriterien des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 KrW-/AbfG gelten nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz KrW-/AbfG nur so lange, wie der Vorrang einer Verwertungsart nicht mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG neu bestimmt worden ist. Die gesetzliche Norm des § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG kann damit durch eine (bloße) Rechtsverordnung in ihrem Anwendungsbereich verdrängt und eingeschränkt werden. § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG stellt sich daher als Norm mit temporäremÜbergangscharakter dar, deren materielle Kriterien mit Erlass einer Rechts Verordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG obsolet werden. Ziel der Vorschrift war lediglich, die Abgrenzung zwischen der vorrangigen Verwertungspflicht der §§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 1, Abs. 4 KrW-/AbfG und der Beseitigung von Abfällen bis zum Erlass der Verordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG zu regeln und damit das Gesetz mit seinem Inkrafttreten überhaupt vollziehbar zu machen (vgl. Hösel/van Lersner, AbfG, Kommentar, Loseblatt, § 6 "Entstehung"). Eine materielle Ausschlusswirkung für nicht den Kriterien der Nummern 1 bis 4 entsprechende Abfälle ist § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG demgegenüber - wie der Vorrang der nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG zu erlassenen Rechtsverordnung zeigt - nicht beizumessen. Da im Hinblick auf die bindenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für die Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland bei dem Erlass der künftigen Rechtsverordnung auszuschließen ist, dass für die Zulässigkeit der energetischen Verwertung von Abfällen andere oder einschränkendere Anforderungen gestellt werden könnten, als sie vom Europäischen Gerichtshof in seinen o.a. Entscheidungen vom 13. Februar 2003 bestimmt worden sind, hält die Kammer es für geboten, die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Bedingungen für die energetische Verwertung von Abfällen entsprechend§ 4 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG denen des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 KrW-/AbfG gleichzustellen und bereits jetzt bei Erfüllung dieser Kriterien die energetische Verwertung von Abfällen zuzulassen.

19

Durch diese richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts und die Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf Sachverhalte ohne Zwischenstaatsbezug wird nicht nur ein Gemeinschaftsrechtverstoß der Bundesrepublik Deutschland vermieden, sondern auch eine unterschiedliche Behandlung von rein innerstaatlichen Sachverhalten gegenüber Sachverhalten mit zwischenstaatlicher Berührung. Denn nicht nur die Verbringung in Deutschland entstandenen Abfalls in die Nachbarstaaten ist nach den o.g. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unabhängig von dem Heizwertkriterium des§ 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG möglich, sondern auch die Verbringung ausländischen Abfalls in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der energetischen Verwertung in deutschen Müllheizwerken (vgl. hierzu: Hösel/van Lersner, a.a.O., § 6 Rdnr. 16).

20

c.

Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit der energetischen Verwertung von Abfällen werden nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall durch die von der Klägerin beabsichtigte Verwertungsform erfüllt. Die maßgebliche Voraussetzung einer positiven Energiebilanz im Sinne eines nutzbaren Energieüberschusses bei der Verbrennung der Abfälle in der Anlage, entweder unmittelbar in Form von Verbrennungswärme oder nach Umwandlung in Form von Energie, ist nach dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten J. vom Juli 2003 erfüllt. Danach stammte im Jahr 2002 99 % der im Müllheizwerk F. erzeugten Energie aus Abfällen, lediglich 1 % der Energiemenge ging auf den Einsatz von zur Stützfeuerung eingesetztem Heizöl zurück. Von den insgesamt in das Fernwärmenetz eingespeisten Wärmemengen kamen im Betrachtungsjahr 96 % aus dem Verbrennungsprozess im Müllheizwerk, lediglich 4 % wurden durch das Spitzenheizwerk mit Hilfe des Brennstoffes Heizöl EL beigestellt. Das Bestehen von Wärmelieferungsverträgen ist durch das dem Gericht vorgelegte Schreiben des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen an die Betreiberin des Müllheizwerkes F., die Abfallentsorgung M., vom 20. November 2003 belegt. Die Verbrennung der hier streitgegenständlichen Abfälle dient damit der Subsitution von Primärenergiequellen und stellt sich als Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme in der Anlage i.S.v. Erwägungsgrund 37 der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 in der Rs. C 458/00 (a.a.O.) dar.

21

2.

Im Übrigen geht die Kammer nach den von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Instituts für N. GmbH, F., und des O. davon aus, dass ein die Grenze des § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG von 11.000 kj/kg überschreitender Heizwert des Inkontinenzsystemabfalls hinreichend belegt ist.

22

a.

Das Institut für N. kommt in seinem Untersuchungsbericht vom November 2000 auf der Grundlage einer Untersuchung tatsächlich angefallenen Inkontinenzsystemabfalls zu dem Ergebnis, dass der mittlere Heizwert der untersuchten Proben bei ca. 12.900 kj/kg liege. Das P. gelangt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2001 auf der Grundlage einer Untersuchung von zehn Proben von Inkontinenzabfall aus Senioreneinrichtungen im Umkreis von Bremen zu dem Ergebnis, dass der Heizwert im Mittel bei 12.335 kj/kg liege.

23

b.

Die gegen diese Gutachten gerichteten Einwände des Beklagten hält die Kammer nicht für durchgreifend.

24

aa.

Hinsichtlich der Einwände gegen die Heizwertbestimmung auf der Grundlage der DIN 51900 ist darauf hinzuweisen, dass die Methode, wie der Heizwert des Abfalls zu ermitteln ist, weder im Gesetz angegeben noch in einer Rechtsverordnung, die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG ergehen könnte, geregelt ist (kritisch Hösel/van Lersner, a.a.O.,§ 6 Abs. 2 Rdnr. 11). Fehlt eine derartige Festlegung der Mess- und Berechnungsmethoden, kann es nicht als fehlerhaft angesehen werden, wenn auf gängige Verfahren zur Heizwertbestimmung wie die DIN 51900 zurückgegriffen wird (vgl. auch Hösel/van Lersner, a.a.O., Fußnote 46 unter Hinweis auf die DIN-Norm 51900). Denn es ist anzunehmen, dass ein Gesetzgeber, der Mess- und Berechnungsmethoden nicht bestimmt und hierfür auch keine Verordnungs- oder Erlassermächtigung vorsieht, davon ausgeht, dass die Ermittlung der maßgeblichen Grenzwerte auf der Grundlage der vorhandenen technischen Richtlinien und Grundsätze erfolgt, die regelmäßig durch deutsche Industrienormen (DIN) - hier die DIN 51900 - festgelegt sind. Die gegenteilige Auffassung würde dem Gesetzgeber unterstellen, dass er ein Gesetz erließe, das mangels Bestimmbarkeit der kodifizierten Grenzwerte nicht vollziehbar wäre.

25

bb.

Ebenso wenig vermag die Kammer der Einwand zu überzeugen, der Feuchtigkeitsgehalt des Inkontinenzsystemabfalls sei in den Gutachten des Q. und des Instituts für N. mit durchschnittlich 41,44 % bzw. 53 % unzutreffend zu gering angenommen worden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des Wassergehalts des Abfalls auf einer empirischen Untersuchung durch Probenentnahme beruht, während die von dem Beklagten zugrunde gelegten Stellungnahmen soweit ersichtlich - mit Ausnahme des Ergebnisberichts des Bayerischen Instituts für Abfallforschung vom April 1999 - lediglich auf theoretischen Annahmen und darauf beruhende Berechnungen fußen. Das im Auftrag der R. GmbH, S., erstellte Gutachten des Bayerischen Instituts für Abfallforschung ist indes aufgrund des firmenspezifischen Systems in seinen Ergebnissen nicht verallgemeinerungsfähig, wie vom Niedersächsischen Landesamt fürÖkologie in dessen Stellungnahme vom 8. Juni 2002 zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Kammer folgt daher den auf tatsächlichen Erprobungen basierenden Gutachten des T. und des Instituts für N., zumal die auf den Bewertungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 26. Januar 2000, der Regierung von Schwaben vom 23. August 1999 sowie des Frauenhofer Instituts vom Dezember 2000 beruhenden Berechnungen lediglich den Heizwert der gebrauchten Windeln in den Blick genommen haben und außer Betracht lassen, dass der Inkontinenzsystemabfall daneben noch weitere brennwerthaltige Materialien, wie Bettunterlagen, Katheder, benutzte Plastikhandschuhe und den Zellstoff des zum Reinigen verwendeten Toilettenpapiers sowie die zum Erfassen der Windeln genutzten Plastiksäcke, enthält was sich auf die Heizwertbetrachtung positiv auszuwirken geeignet ist (vgl. insoweit auch Fußnote 4 des Untersuchungsberichts des Instituts für N. vom November 2000). Dass der Feuchtigkeitsgehalt der vom P. beprobten Abfälle sich aufgrund der fünftägigen Lagerung bis zum Schreddern der Abfälle durch Nachtrocknung verringert haben könnte, wie der Beklagte angenommen hat, hält die Kammer für unwahrscheinlich. Die Abfälle sind auf dem Gelände der Firma U. in geschlossenen Plastiksäcken zwischengelagert worden, so dass eine Nachtrocknung ausgeschlossen erscheint. Ob das - nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG zulässige - Vorbehandeln durch Schreddern der Abfälle zu einer Verringerung des Feuchtigkeitsgehalts geführt und sich daher positiv auf den Heizwert ausgewirkt hat, was die unterschiedlichen Probenergebnisse zum Feuchtigkeitsgehalt der Abfälle im Gutachten des Q. einerseits und des Instituts für N. andererseits erklären könnte, vermag die Kammer auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen nicht abzuschätzen.

26

cc.

Dass die Gutachten des Q. und des Instituts für N. nicht verwertbar seien, weil lediglich gebrauchte Inkontinenzartikel von Altenheimen aus dem Raum F. untersucht worden seien, wie der Beklagte eingewandt hat, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, dass die Zusammensetzung des Inkontinenzsystemabfalls von Altenheimen aus dem Raum F. sich von dem im Seniorenheim der Klägerin anfallenden Abfall in - bezogen auf den Heizwert - relevanter Weise unterscheiden würde.

27

Im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessvertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weist die Kammer darauf hin, dass diese Entscheidung die Pflicht des Abfallentsorgungsunternehmens zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Sammelnachweises unberührt lässt.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

29

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Dr. Beyer
Müller
Dr. Schulz