Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.09.2006, Az.: 2 B 293/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
13.09.2006
Aktenzeichen
2 B 293/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44425
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:0913.2B293.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, wenn über den Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels von einer anderen Ausländerbehörde abschglägig entschieden wurde und diese Entscheidung Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist.

Gründe

1

Aus dem Entscheidungstext

2

Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der bis zum 24. April 2006 in I. lebte und seit dem 25. April 2006 in D. wohnhaft ist,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm eine Fiktionsbescheinigung darüber auszustellen, dass er eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Kammer bejaht einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da die begehrte Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG die Funktion eines Ausweisersatzes nach § 48 AufenthG haben kann (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 81 Rn. 49).

6

Jedoch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fiktionsbescheinigung zu haben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

7

Gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist dem Ausländer eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung im Sinne der Abs. 3 oder 4 der Bestimmung auszustellen (Fiktionsbescheinigung). Einschlägig ist hier § 81 Abs. 4 AufenthG, da dem Antragsteller aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen durch das Landeseinwohneramt I. am 7. März 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel fort, wenn ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar hat der Antragsteller beim Antragsgegner derartiges mit Schreiben vom 22. Mai 2006 beantragt; dennoch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nicht.

8

Denn die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG gilt nur solange, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat. Eine derartige Entscheidung hat hier das seinerzeit noch für den Antragsteller zuständige Landeseinwohneramt I. mit Bescheid vom 11. April 2006 getroffen. Es hat den Antrag abgelehnt. Dieser Bescheid ist Gegenstand eines vor dem VG Berlin unter dem Az.: 24 A 180/06 anhängigen Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Der beim Antragsgegner gestellte (Wiederholungs-) Antrag betrifft denselben Streitgegenstand und kann, da bereits anderweit darüber entschieden wurde sowie wegen der Rechtshängigkeit dieser Frage beim VG Berlin die Fiktionswirkung nicht auslösen. Folglich darf der Antragsgegner auch eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nicht ausstellen. Ob darüber hinaus bei Wiederholungsanträgen ohne Veränderung der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage grundsätzlich von Rechtsmissbrauch mit der Folge auszugehen ist, dass eine Fiktionsbescheinigung nicht auszustellen ist (So die Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 30. November 2005, Abschnitt 81.3.4), braucht daher nicht entschieden zu werden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.