1.1 Grundlagen
Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für Freiwillige Feuerwehren durch die Kommunen erfolgt aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NBrandSchG.
1.1.1 Die Lehrgänge sind an einer Ausbildungsstätte für die Freiwilligen Feuerwehren der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr durchzuführen. Die Durchführung der Ausbildung kann in Teilen auch an Ausbildungsorte bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden verlagert werden. Die Verantwortung für die Ausbildung bleibt davon unberührt. Andere Ausbildungsorte außerhalb der Ausbildungsstätte müssen die hier genannten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die Prüfung obliegt dem Aufgabenträger der Ausbildungsstätte. Werden Teile von Lehrgängen oder Ausbildungsmodulen durch kreisangehörige Städte oder Gemeinden durchgeführt, so regeln Landkreis und kreisangehörige Städte oder Gemeinden die Kostenbeteiligung untereinander.
1.1.2 Für die Durchführung des Lehrgangs ist von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter ein Lehrgangsplan (Stoffplan und Stundenverteilung) auf der Grundlage des Musterausbildungsplans gemäß Teil II FwDV 2 aufzustellen. Für die Durchführung der modularen Grundlagenausbildung ist ein Ausbildungsplan auf der Grundlage der vom NLBK erstellten Musterausbildungspläne zu erstellen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder Sorge zu tragen, der oder dem die Leitung des Lehrgangs von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter übertragen wurde. In Einzelfällen können für einzelne Unterrichtsthemen auch Gastlehrerinnen oder Gastlehrer eingesetzt werden.
1.1.3 Anträge auf Durchführung von Lehrgängen sind von der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr an das NLBK zu richten. Das NLBK prüft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Lehrgänge und entscheidet auf der Grundlage des Überprüfungsergebnisses über die Zustimmung zur Durchführung der Lehrgänge. Eine Zustimmung ist unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Die den Ausbildungsträgern bislang erteilten Zustimmungen zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen bleiben unberührt. Die Ausbildungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr sind vom NLBK im Regelfall im Abstand von fünf Jahren fachlich zu überprüfen. Über die Überprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Ausbildungsträger zuzuleiten.
1.1.4 Die Qualifikation des eingesetzten Ausbildungspersonals muss der folgenden Tabelle
entsprechen:
Voraussetzungen Lehrgänge gemäß der FwDV 2 | Erreichte Ausbilderqualifikation |
---|
Gruppenführerin oder Gruppenführer | Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder für modulare Grundlagenausbildung | Ausbilderin oder Ausbilder für die modulare Grundlagenausbildung |
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr | Sprechfunkerlehrgang | Ausbilderin oder Ausbilder für Sprechfunkerinnen und Sprechfunker |
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr | Atemschutzgeräteträger und Lehrgang Atemschutzbeauftragter | Ausbilderin oder Ausbilder für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger |
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr | Maschinisten- und Lehrgang Gerätebeauftragter | Ausbilderin oder Ausbilder für Maschinistinnen und Maschinisten |
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr | ABC-Einsatz | Ausbilderin oder Ausbilder für ABC-Einsatz |
Gruppenführerin oder Gruppenführer und Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr | Technische Hilfeleistung | Ausbilderin oder Ausbilder für Technische Hilfeleistung |
Für die Fortbildung für Ausbilderinnen und Ausbilder für modulare Grundlagenausbildung wird vom NLBK ein Fortbildungsangebot bereitgestellt.
Es obliegt dem jeweiligen Träger der Feuerwehren, zu überprüfen und darüber zu befinden, ob ihre eingesetzten Ausbilderinnen und Ausbilder dem Anforderungsprofil entsprechen.
1.1.5 Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung ist ein Raum mit einer den Erfordernissen entsprechenden Einrichtung und einer dem Stand der Technik entsprechenden medientechnischen Ausstattung (einschließlich des Zugriffs auf über das Internet bereitgestellte Ausbildungsunterlagen des NLBK und anderer Anbieter) erforderlich. Die durch die Ausbilderin oder den Ausbilder vorgesehenen ergänzenden Unterlagen sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
1.1.6 Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen, Übungsobjekte und die erforderliche technische Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte u. a.) sowie ausreichende Sozialräume (Umkleideräume, Duschen) zur Verfügung stehen.
1.1.7 Auf der landeseinheitlichen Lernplattform "Stud.IP" werden spezifische Lernmodule, Unterlagen und Begleitmaterialien für die modulare Grundlagenausbildung und die jeweiligen Lehrgänge bereitgestellt. Die digitalen Lernmodule können die theoretischen Präsenzunterrichte ersetzen, soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen über einen Zugang zu "Stud.IP" und die erforderliche technische Ausstattung verfügen.
1.1.8 Prüfungen bzw. Leistungsnachweise sollen in Form einer Kompetenzmessung erfolgen. Die weiteren Hinweise und Durchführungsbestimmungen werden durch das NLBK bereitgestellt. Bei den Ergebnissen der Prüfungen und Leistungsnachweise wird nur zwischen "bestanden" und "nicht bestanden" unterschieden. Eine Vergabe von "Schulnoten" erfolgt nicht.
1.1.9 Für die Prüfungen- und Leistungsnachweise wird unter Vorsitz der Kreisausbildungsleiterin oder des Kreisausbildungsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters ein Prüfungsausschuss aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, die vorzugsweise in der jeweiligen Fachrichtung tätig sind, gebildet.
1.1.10 Eine Kostenerstattung an die Träger der Ausbildung durch das Land erfolgt nur für die Lehrgänge, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Land und der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städte mit Berufsfeuerwehren durchgeführt werden. Die Lehrgänge an den Ausbildungsstätten für die Freiwilligen Feuerwehren der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr führen diese auf eigene Kosten durch. Einen Ausgleich bei der Verlagerung der Ausbildung an Ausbildungsorte bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden regeln die Kommunen in eigener Zuständigkeit.
1.2 Lehrgänge
1.2.1 Modulare Grundlagenausbildung
Die modulare Grundlagenausbildung bildet die Basis der Tätigkeit in den Feuerwehren. Sie gliedert sich inhaltlich in Basis- und Ergänzungsmodule und zeitlich in die Ausbildung zum Truppmitglied und zur Truppführerin oder zum Truppführer.
Innerhalb der Ausbildung zum Truppmitglied sollen die Teilnehmenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur eigenständigen Mitwirkung in einem nicht selbständigen Trupp aufbauen.
Innerhalb der Ausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer sollen die Teilnehmenden die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen zur Führung eines nicht selbständigen Trupps aufbauen.
Rahmenhinweise zu geeigneten Lernsituationen werden vom NLBK bereitgestellt.
Für die laufende Ausbildung ist auf der Grundlage der gültigen Vorschriften und unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten (z. B. Ausrüstung der Feuerwehr, Gefahrenobjekte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs etc.) ein Jahresausbildungsplan zu erstellen.
Bei der Erstellung des Jahresausbildungsplans sollen die Lernbedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigt werden.
Der Ausbildungsstand ist laufend zu dokumentieren.
1.2.1.1 Modulare Grundlagenausbildung "Basismodule"
In der modularen Grundlagenausbildung "Basismodule" soll das Feuerwehrmitglied seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen für den Einsatz in einer Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung entwickeln und festigen. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung stimmen sich mit ihren angeschlossenen Gemeinden über die Durchführung ab.
Für zentrale Module soll die Stärke der Gruppe der Teilnehmenden an den praktischen Ausbildungsmodulen "feuerwehrtechnische Ausbildung" mindestens der Stärke der taktischen Einheit "Löschgruppe" entsprechen. Für die praktische Ausbildung ist für jeweils eine Ausbildungs(lösch)gruppe eine Ausbilderin oder ein Ausbilder vorzusehen. Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung (Praxis) können geeignete Feuerwehrmitglieder mit Gruppenführerausbildung beauftragt werden.
Für praktische Ausbildungen auf Ortsebene sollen die Teilnehmenden innerhalb der taktischen Einheiten ausgebildet werden. Die Lernbegleitung erfolgt durch geeignete Mitglieder der Feuerwehren.
1.2.1.2 Basismodul "Erste Hilfe"
Die Erste-Hilfe-Ausbildung wird im Regelfall durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nachgewiesen. Diese Erste-Hilfe-Ausbildung kann durchgeführt werden
durch eine vom Unfallversicherungsträger (hier: Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen) für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle (siehe § 26 Abs. 2 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention").
Der Antrag auf Ermächtigung kann formlos an die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK), Bertastraße 5, 30159 Hannover, gerichtet werden. Die Ermächtigung wird durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe (QSEH), Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, im Auftrag der FUK Niedersachsen erteilt (siehe DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe");
nach landesrechtlichen Bestimmungen (siehe § 9 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren"):
Feuerwehren in Niedersachsen können mit geeigneten Ausbilderinnen und Ausbildern die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe selbst durchführen (siehe Abschnitt 2.7 DGUV Regel 105-049 "Feuerwehren"). Ausbilderin oder Ausbilder für die Erste Hilfe in der Feuerwehr sind anhand der fachlichen Anforderungen (z. B. berufliche Qualifikation Arzt, Notfallsanitäter, Rettungsassistent, Ausbilder Erste Hilfe) und der Ausbildereignung (siehe Nummer 2.4) auszuwählen. Die erforderlichen Sachmittel, die jeweiligen Lernziele und praktischen Inhalte der Aus- und Fortbildung sowie ein Muster für einen Ausbildungsleitfaden sind dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" zu entnehmen;
nach feuerwehrspezifischem Regelwerk (siehe § 9 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren").
Die Erste-Hilfe-Ausbildung kann im Rahmen der modularen Grundlagenausbildung wie folgt
absolviert werden, um Doppelausbildungen zu vermeiden und einen ausreichenden Ausbildungsumfang
sicherzustellen:
- | Erste-Hilfe-Lehrgang Erstausbildung: | neun Unterrichtsstunden, |
---|
- | Erste-Hilfe-Lehrgang Fortbildung: | neun Unterrichtsstunden. |
Der Erste-Hilfe-Lehrgang "Erstausbildung" sollte vor Beginn der modularen Grundlagenausbildung absolviert werden, darf aber zu Beginn der modularen Grundausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen; der Erste-Hilfe-Lehrgang "Fortbildung" sollte spätestens bis zum Abschluss der modularen Grundausbildung absolviert werden.
Die im Rahmen der betrieblichen Ersthelferausbildung absolvierten Erste-Hilfe-Lehrgänge ("Erstausbildung") und Erste-Hilfe-Trainings ("Fortbildung") können anerkannt werden, sofern sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Wurde kein Erste-Hilfe-Lehrgang Fortbildung absolviert, darf der anzuerkennende Erste-Hilfe-Lehrgang "Erstausbildung" zu Beginn der modularen Grundausbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Bei der Anerkennung der Erste-Hilfe-Lehrgänge "Erstausbildung" und "Fortbildung" sollte berücksichtigt werden, dass in der Aus- und Fortbildung die Lehrinhalte für die Überprüfung der Vitalfunktionen, Reanimation, Transport und Lagerung von Verletzten sowie Erstversorgung von Verletzungen so vermittelt wurden, dass die gesamten Handlungsabläufe ohne Anweisung durchgeführt oder angewendet werden können.
Soweit Verträge mit Hilfsorganisationen bestehen, die eine 16-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung nach bisherigen Regelungen vorsehen, kann diese auch zukünftig für die modulare Grundausbildung anerkannt werden.
Die Fortbildung in der Ersten Hilfe ist als Bestandteil der laufenden Standortausbildung in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen.
1.2.1.3 Basismodul "Sprechfunk"
Vor der Teilnahme am Sprechfunkverkehr muss die erforderliche Verpflichtung erklärt und dokumentiert werden. Die Verpflichtung kann auch Bestandteil der allgemeinen Einweisung zur Verschwiegenheit gemäß § 12 Abs. 6 NBrandSchG sein, im Übrigen ist analog zum Sprechfunklehrgang zu verfahren.
Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen.
1.2.1.4 Modulare Grundlagenausbildung "Ergänzungsmodule"
In der modularen Grundlagenausbildung "Ergänzungsmodule" soll das Feuerwehrmitglied seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen im und für den Einsatz mit erweiterter Ausstattung festigen und erweitern. Die Ausbildung kann ganz oder teilweise auf Ortsebene oder zusammengefasst auf Gemeinde- oder Kreisebene absolviert werden. Die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung stimmen sich mit ihren angeschlossenen Gemeinden über die Durchführung ab.
1.2.1.5 Kompetenznachweis
Die Leiterin oder der Leiter der Orts- oder Gemeindefeuerwehr beurteilen die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Module. Die Bestätigung ist für Truppmitglieder und Truppführerin oder Truppführer gesondert festzustellen.
Auf dieser Grundlage ist ein Kompetenznachweis zu erbringen. Die Rahmenbedingungen zum Kompetenznachweis regelt das NLBK. Die erforderlichen Unterlagen werden den Landkreisen, kreisfreien Städten und Städten mit Berufsfeuerwehr als Träger der Ausbildung durch das NLBK zur Verfügung gestellt.
1.2.2 Technische Lehrgänge
Die Teilnehmenden sollen die für die jeweilige Funktion im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu sind realitätsnahe Situationen zu gestalten, die die zukünftigen Einsatzanforderungen von den Teilnehmenden abfordern. Rahmenhinweise zu geeigneten Lernsituationen werden vom NLBK bereitgestellt.
1.2.2.1 Sprechfunklehrgang
Für die praktische Ausbildung müssen die erforderlichen Funkgeräte zur Verfügung stehen.
1.2.2.2 Atemschutzgeräteträgerlehrgang
Zur Durchführung des Lehrgangs müssen Geräte zur Belastungsprüfung und Übungsanlagen sowie die erforderlichen Atemanschlüsse und Atemschutzgeräte zur Verfügung stehen. Diese müssen den Normen und den vom MI herausgegebenen technischen Regelungen entsprechen. Es dürfen nur zugelassene Geräte benutzt werden.
1.2.2.3 Maschinistenlehrgang
Zur Durchführung der praktischen Ausbildung müssen geeignete befestigte Flächen mit Wasserentnahmestellen (Saugstelle, Unter-/Überflurhydrant) vorhanden sein. Bei den Feuerwehren verwendete Löschfahrzeuge nach Norm oder technischer Weisung sowie Tragkraftspritzen, Sonderpumpen und kraftbetriebene Geräte von Rüst- und Gerätewagen müssen zur Verfügung stehen.
1.2.2.4 Technische Hilfeleistung
Für die Durchführung der praktischen Ausbildung ist je Ausbildungsgruppe ein ausgemusterter Pkw zu verwenden.
1.2.2.5 ABC-Einsatz
Bei der Durchführung von Einsatzübungen sind Schadenlagen als betrieblicher Unfall und als Transportunfall darzustellen. Bei den Transportunfällen sollen in der Darstellung der Stückguttransport, der Tanklastzug sowie die Verkehrsträger Straße und Bahn berücksichtigt werden.
1.2.2.6 Vorbereitungsmodul Gruppenführer (GF)
Neben dem Abschluss der Grundlagenausbildung, mit Nachweis der Kompetenz Truppführerin oder Truppführer, müssen weitere Kompetenzen für eine geeignete Teilnahme am Gruppenführerlehrgang erworben werden. Ziel ist es, die zwingend notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen der technischen Lehrgänge für Teilnehmende mit künftiger Führungsverantwortung zu vermitteln.
Das Vorbereitungsmodul GF wird vom NLBK bereitgestellt.
An Stelle der entsprechenden Teile des Vorbereitungsmoduls können mindestens zwei technische Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger-, Maschinisten-, Sprechfunk- und Technische Hilfeleistung) treten.