Abschnitt 3 FwDV 2-RdErl - Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
- Redaktionelle Abkürzung
- FwDV 2-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
3.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV 2 können Sonderveranstaltungen und -lehrgänge für bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden.
3.2 Besondere Teilnahmevoraussetzungen sind:
3.2.1 Atemschutzgeräteträger: Qualifikation Einsatzfähigkeit (gemäß Info Blatt der FUK, herunterladbar unter www.fuk.de) und erfolgreiche Absolvierung der Inhalte der Sprechfunkausbildung der modularen Grundlagenausbildung.
3.2.2 Maschinistenlehrgang: Erforderliche Fahrerlaubnisklasse (mindestens Klasse B) und erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Qualifikationsstufe Truppmitglied.
3.2.3 Gruppenführerlehrgang: Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer und erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsmodul GF. An Stelle der entsprechenden Teile des Vorbereitungsmoduls können mindestens zwei technische Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger-, Maschinisten-, Sprechfunk- und Technische Hilfeleistung) treten.
3.2.4 Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilungen: erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer.