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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FwDV 2-RdErl - Ergänzende Lehrgänge und Lehrgangsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

3.1 Neben den genannten Lehrgängen der FwDV 2 können Sonderveranstaltungen und -lehrgänge für bestimmte Themen- und Personenkreise durchgeführt werden.

3.2 Besondere Teilnahmevoraussetzungen sind:

3.2.1 Atemschutzgeräteträger: Qualifikation Einsatzfähigkeit (gemäß Info Blatt der FUK, herunterladbar unter www.fuk.de) und erfolgreiche Absolvierung der Inhalte der Sprechfunkausbildung der modularen Grundlagenausbildung.

3.2.2 Maschinistenlehrgang: Erforderliche Fahrerlaubnisklasse (mindestens Klasse B) und erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Qualifikationsstufe Truppmitglied.

3.2.3 Gruppenführerlehrgang: Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer und erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsmodul GF. An Stelle der entsprechenden Teile des Vorbereitungsmoduls können mindestens zwei technische Lehrgänge (Atemschutzgeräteträger-, Maschinisten-, Sprechfunk- und Technische Hilfeleistung) treten.

3.2.4 Lehrgang für Führungskräfte der Jugendabteilungen: erfolgreicher Abschluss der modularen Grundlagenausbildung mit der Qualifikation Truppführer.