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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 FwDV 2-RdErl - Bewertung der Prüfungsleistungen

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

4.1 Über die Teilnahme an den Lehrgängen nach der FwDV 2 ist eine Lehrgangsbescheinigung (Anlagen 2, 4 und 5) und eine Beurteilung der Prüfungsleistungen (Anlage 3) auszustellen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften die Ausstellung eines Zeugnisses zu erfolgen hat (z. B. APVO-Feu).

Die Bewertung erfolgt im digitalen System "bestanden" oder "nicht bestanden". Rahmenvorgaben für die Durchführung und Gestaltung von Prüfungen, insbesondere Bewertungskriterien, werden vom NLBK bereitgestellt.

Eine einmalige Wiederholung des Lehrgangs ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. Bei geteilten Lehrgängen kann die einmalige Wiederholung auch nur von Teilen des Lehrgangs innerhalb von zwei Jahren zugelassen werden.

4.2 Mit der modularen Grundlagenausbildung bis zur Qualifikationsstufe Truppmitglied werden die Anforderungen des § 7 Abs. 4 der Feuerwehrverordnung (FwVO) erfüllt. Für die modulare Grundlagenausbildung mit Qualifikationsstufe Truppmitglied ist die Regellernzeit im Musterausbildungsplan geregelt. Bei Nichterreichen der Kompetenzanforderungen gilt die modulare Grundlagenausbildung als endgültig nicht bestanden.

4.3 Die Lehrgangsbescheinigung (Anlage 2) ist von der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsbereiches im NLBK, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister zu unterzeichnen. Sie wird der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung des Lehrgangs ausgehändigt. Die Zeichnungsbefugnis kann von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister auf die Kreisausbildungsleiterin oder den Kreisausbildungsleiter übertragen werden.

4.4 Die vom NLBK ausgestellten Beurteilungen (Anlage 3) werden im Feuerwehrverwaltungsprogramm (FeuerON) hinterlegt. Im Ausnahmefall werden die Beurteilungen in einem zu versiegelnden Behältnis (z. B. Versandtasche, Karton) mit der Aufschrift "Vertrauliche Lehrgangsunterlagen, ungeöffnet weiterleiten!" in dreifacher Ausfertigung direkt an die Landkreise, kreisfreien Städte und Städte mit Berufsfeuerwehr, die Beurteilungen von Werkfeuerwehrangehörigen direkt an das Unternehmen mit Werkfeuerwehr übersandt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer durch den Träger der Feuerwehr auszuhändigen; eine Durchschrift erhält die Gemeinde, eine weitere Durchschrift verbleibt beim Landkreis. Bei Angehörigen von Werkfeuerwehren verbleiben die für die Gemeinde und den Landkreis vorgesehenen Durchschriften bei der Werkfeuerwehr. Das NLBK nimmt eine Ausfertigung zu seinen Unterlagen.

Bei Lehrgängen auf Kreisebene sind die Beurteilung von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und von der Kreisausbildungsleiterin oder dem Kreisausbildungsleiter zu unterzeichnen. Die Beurteilungen werden in FeuerON hinterlegt. Das Original ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer auszuhändigen; eine Durchschrift kann die Gemeinde oder die Werkfeuerwehr erhalten, eine Durchschrift kann beim Landkreis verbleiben.

Bei der Versendung von Lehrgangsbescheinigungen/zeugnissen ist die Einhaltung der Vertraulichkeit unbedingt sicherzustellen. Dies ist durch Hinterlegung in FeuerON als gegeben anzusehen.