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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FwDV 2-RdErl - Anerkennung von Ausbildungslehrgängen/Ausbildungsgängen

Bibliographie

Titel
Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2
Redaktionelle Abkürzung
FwDV 2-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Aufgabenträger für die Freiwilligen Feuerwehren können gemäß der nachfolgenden Nummern 2.1 bis 2.4 feuerwehrtechnische Ausbildungen und Führungsausbildungen an anderer Stelle für die Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen anerkennen, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer im Wesentlichen den Vorgaben zum vergleichbaren Lehrgang der FwDV 2 entsprechen. Es wird empfohlen, hierfür die Kreisausbildungsleitung zu beteiligen. Die Anerkennung ist mit Verweis auf diesen RdErl. und die nachfolgenden Nummern 2.1 bis 2.4 in der Ausbildungsübersicht des Feuerwehrangehörigen zu vermerken.

Andere Ausbildungen ohne Entsprechung in der FwDV 2 bedürfen keiner Anerkennung und gelten für sich.

Für nicht durch die Nummern 2.1 bis 2.4 abgedeckte Fälle ist ein Anerkennungsantrag nach Nummer 2.5 an das NLBK zu richten.

2.1
Lehrgänge für Freiwillige Feuerwehren anderer Bundesländer

In anderen Bundesländern absolvierte Lehrgänge gelten, wenn sie nach Maßgabe der FwDV 2 durchgeführt wurden, für die niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren gleichermaßen. Ist die Übereinstimmung mit der FwDV 2 auf der Lehrgangsbeurteilung nicht ausgewiesen, kann die Ausbildung anerkannt werden, wenn Lehrgangsinhalt, -ziel und -dauer im Wesentlichen und erkennbar den Vorgaben zum vergleichbaren Lehrgang der FwDV 2 entsprechen.

In anderen Bundesländern oder in Niedersachsen bisher absolvierte Lehrgänge der Truppausbildung nach FwDV 2 sind mit dem Musterausbildungsplan der modularen Grundlagenausbildung zu vergleichen. Gegebenenfalls fehlende Module oder Inhalte sind nachträglich zu absolvieren. Davon unberührt können Einsatzkräfte mit abgeschlossener Truppmitglied Teil 1-Ausbildung als Truppmitglieder und mit abgeschlossener Truppführer-Ausbildung als Truppführer eingesetzt werden.

2.2
Lehrgänge an Ausbildungseinrichtungen des Technischen Hilfswerks (THW), der Hilfsorganisationen (HiOrgs), der Polizei, des Grubenrettungswesens, der Berufsgenossenschaften und der Bundeswehr (BW)

Als Lehrgänge werden anerkannt:

  • Ausbildungen in den BOS (z. B. Polizei, HiOrgs, THW) zur Teilnahme am Sprechfunk im digitalen Tetra-Funk-Netz als Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Ausbildungen zum Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten beim THW, beim Grubenrettungswesen und bei der BW (Marine) als Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Ausbildungen zum Warten und Prüfen von Ausrüstungen und Geräten der BOS beim THW, beim Grubenrettungswesen und der BW als Lehrgang "Gerätewart", FwDV 2 Nr. 3.8, und

  • Grubenrettungswesen und bei der BW als Lehrgang "Atemschutzgerätewart", FwDV 2 Nr. 3.9.

Für andere - für die Freiwilligen Feuerwehren geeignet erscheinende - Ausbildungen bei den Ausbildungseinrichtungen der o. g. Organisationen ist eine Einzelfallprüfung nach Nummer 2.5 vorzunehmen.

2.3
Ausbildung des hauptberuflichen Einsatzpersonals der Feuerwehren

Für die Anerkennung einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung gelten grundsätzlich die Regelungen gemäß Teil 1 Nr. 1.12 FwDV 2.

Für die Anerkennung einer in Niedersachsen absolvierten hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Ausbildung nach Maßgabe oder in Anlehnung an die APVO-Feu gilt die nachfolgende Tabelle.

Ausbildung nach der APVO-Feu NiedersachsenAnerkannt als Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr nach der FwDV 2
Grundausbildungslehrgang (B 1)
  • Lehrgänge Truppmannausbildung und "Truppführer" gemäß Teil 1 Nrn. 1 und 2 FwDV 2

  • Lehrgang "Sprechfunker" gemäß Teil 1 Nr. 3.1 FwDV 2

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger" gemäß Teil 1 Nr. 3.2 FwDV 2

  • Lehrgang "Maschinisten" gemäß Teil 1 Nr. 3.3 FwDV 2

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung" gemäß Teil 1 Nr. 3.4 FwDV 2

  • Lehrgang "ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 3.5 FwDV 2

  • Lehrgang "ABC-Dekontamination P/G" gemäß Teil 1 Nr. 3.7 FwDV 2

Gruppenführerlehrgang (B 3)
  • Lehrgang "Gruppenführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.1 FwDV 2

  • Lehrgang "Ausbilder in der Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.7 FwDV 2

Zugführerausbildung (B 4)
  • Lehrgang "Zugführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.2 FwDV 2

  • Lehrgang "Führen im ABC-Einsatz" gemäß Teil 1 Nr. 4.5 FwDV 2

Verbandsführerausbildung (B 5)
  • Lehrgang "Verbandsführer" gemäß Teil 1 Nr. 4.3 FwDV 2

  • Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" gemäß Teil 1 Nr. 4.4 FwDV 2

  • Lehrgang "Leiter einer Feuerwehr" gemäß Teil 1 Nr. 4.6 FwDV 2

Eine bei der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossene Laufbahnausbildung nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst (LAP-mftDBwV) wird für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren für folgende Lehrgänge nach FwDV 2 anerkannt:

  • Lehrgänge "Truppmann Teil 1 und Teil 2" sowie "Truppführer", FwDV 2 Nrn. 2.1 und 2.2,

  • Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Lehrgang "Maschinisten", FwDV 2 Nr. 3.3,

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung", FwDV 2 Nr. 3.4,

  • Lehrgang "ABC-Einsatz", FwDV 2 Nr. 3.5,

  • Lehrgang "Gruppenführer", FwDV 2 Nr. 4.1.

Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung - WFAusbV) wird für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren für folgende Lehrgänge nach FwDV 2 anerkannt:

  • Lehrgänge "Truppmann Teil 1 und Teil 2" sowie "Truppführer", FwDV 2 Nrn. 2.1 und 2.2,

  • Lehrgang "Sprechfunker", FwDV 2 Nr. 3.1,

  • Lehrgang "Atemschutzgeräteträger", FwDV 2 Nr. 3.2,

  • Lehrgang "Maschinisten", FwDV 2 Nr. 3.3,

  • Lehrgang "Technische Hilfeleistung", FwDV 2 Nr. 3.4,

  • Lehrgang "ABC-Einsatz", FwDV 2 Nr. 3.5.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Anerkennung feuerwehrtechnischer Ausbildungen an anderer Stelle als hauptberufliche Lehrgänge nach Maßgabe der APVO-Feu in Niedersachsen nicht möglich ist. Feuerwehrtechnische Ausbildungen an anderer Stelle können ggf. den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der APVO-Feu verkürzen, was seitens der Ausbildungsbehörde zu prüfen und zu entscheiden ist.

2.4
Ausbilderin oder Ausbilder in der Feuerwehr

Als gleichwertig anzusehen sind Ausbildungen in Methodik/Didaktik von mindestens einer Woche Dauer, wie z. B.:

  • Ausbildung zur Lehr-Rettungsassistentin oder zum Lehr-Rettungsassistenten oder zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter im Rettungsdienst,

  • Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der beruflichen Ausbildung (z. B. Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister),

  • Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der öffentlichen Verwaltung, der Bundeswehr,

  • Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer an öffentlichen Schulen,

  • Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (z. B. IHK),

  • Ausbilderlehrgang einer Hilfsorganisation.

2.5
Sonstige Ausbildungslehrgänge

Anträge auf Anerkennung sonstiger Ausbildungslehrgänge oder Ausbildungen, die für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren von Bedeutung sein können, sind vom Träger des Brandschutzes (Landkreis, Gemeinde) auf dem Dienstweg, insbesondere unter Beteiligung der Kreisausbildungsleitung, an das NLBK zu richten.

Im Antrag sind Name, Geburtsdatum, Ortsfeuerwehr, Gemeinde/Stadt und Ausbildungsnachweise, aus denen sich Ziel, Inhalt und Umfang der Ausbildung erkennen lassen, anzugeben und beizufügen. Das NLBK entscheidet über eine mögliche Anerkennung für den Bereich der niedersächsischen Freiwilligen Feuerwehren.