Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.03.2007, Az.: 5 B 334/06

Verstoß der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten nicht konzessionierter Veranstalter gegen deutsches Verfassungsrecht oder Gemeinschaftsrecht; Rechtmäßigkeit der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ; Möglichkeit des Angebotes einer Austauschverfügung bei Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten; Ansehung einer dem österreichischen Partner des Antragstellers erteilten Erlaubnis als Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG); Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs; Errichtung des staatlichen Wettmonopols als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG; Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.03.2007
Aktenzeichen
5 B 334/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 13221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2007:0321.5B334.06.0A

Fundstelle

  • GewArch 2007, 422-425

Amtlicher Leitsatz

Die Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten nicht konzessionierter Veranstalter verstößt auch nach der Entscheidung des EuGH vom 06.03.2007 - Placanica - weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht und kann unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen. Auch das Angebot einer Austauschverfügung steht der Untersagung nicht entgegen.

Tenor:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.11.2006 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 07.11.2006, mit dem dieser ihm untersagt hat, Sportwetten für in Niedersachsen nicht konzessionierte Veranstalter oder Anbieter zu vermitteln oder zu bewerben.

2

Der Antragsteller betreibt in Wolfsburg eine Wettannahmestelle, in der Sportwetten (ausgenommen Pferdesportwetten) entgegengenommen und an die Firma D. vermittelt werden. Die Firma E. hat ihren Sitz in Österreich und besitzt eine österreichische Konzession zur Vermittlung von Sportwetten.

3

Mit Schreiben vom 24.08.2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Feststellung der Berechtigung, ohne Erlaubnis einer niedersächsischen Behörde Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter, insbesondere an die Firma D. vermitteln zu dürfen.

4

Mit Schreiben vom 07.09.2006 hatte der Antragsteller bereits vor dem Erlass der Ordnungsverfügung gegenüber dem Antragsgegner einen alternativen Bescheid als Austauschmittel gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 SOG angeboten, mit dem er sich nach seiner Darstellung den selben Regelungen im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Einschränkung von Wettangeboten unterwirft, wie sie für die Toto-Lotto Niedersachen GmbH (TLN) gelten bzw. in Zukunft gelten werden.

5

Mit Verfügung vom 07.11.2006 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, Sportwetten für in Niedersachsen nicht konzessionierte Veranstalter oder Anbieter zu vermitteln oder zu bewerben. Zugleich teilte er mit, dass dem Genehmigungsantrag nicht entsprochen werden könne. Die mit Schreiben vom 24.08.2006 beantragte Feststellung, ohne Erlaubnis in Niedersachen tätig werden zu dürfen, könne nicht getroffen werden, da die Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten in Niedersachsen nur für auch in Niedersachsen konzessionierte Anbieter erlaubt sei. Dabei handele es sich derzeit ausschließlich um die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH mit den sogenannten ODDSET-Wetten. Dem hilfsweise gestellten Antrag, eine Genehmigung gem. § 16 NLottG zu erteilen, könne ebenfalls nicht entsprochen werden. § 16 NLottG sei eine Strafvorschrift und keine ordnungsrechtliche Norm. Es sei rechtlich auch nicht möglich, dem in dem Angebot der Austauschverfügung liegenden Antrag auf vorübergehende Erteilung einer Konzession stattzugeben. Dies käme der Ausweitung des Wettangebotes und damit einhergehend einer Verschärfung der Suchtproblematik gleich. In der Erteilung der begehrten Erlaubnis läge auch ein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 gemachten Vorgaben, die es verbäten, während der vom Verfassungsgericht gesetzten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 das bestehende Angebot an Sportwetten zu erweitern. Die Untersagung der Tätigkeit gegenüber der Antragsteller sei verhältnismäßig und bewege sich innerhalb des in § 12 Lotteriestaatsvertrag eingeräumten Ermessens. Sie sei geeignet, den Verstoß gegen das Niedersächsische Lotteriegesetz und den Lotteriestaatsvertrag zu beenden und einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Sie sei auch erforderlich, denn die Verhinderung der Vermittlung und der Bewerbung von privaten, nicht konzessionierten Sportwetten sei nicht durch weniger einschneidende geeignete Mittel möglich. In die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei auch mit einzubeziehen, dass die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner aus, ein Weiterführen der illegalen Tätigkeit bis zur Bestandskraft der Untersagungsverfügung, die möglicherweise erst nach jahrelangem Rechtsstreit eintreten werde, könne auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses nicht hingenommen werden. Das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Maßnahme einstweilen verschont zu bleiben, sei gering zu bewerten, da die diesbezüglichen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen vor dem Hintergrund einer vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 für alle erkennbaren unklaren Rechtslagen von vorn herein mit dem Risiko der Untersagung behaftet gewesen seien. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse, das u.a. in der Verhinderung einer Straftat nach § 284 StGB, jedenfalls im Rahmen einer strafbaren Beihilfe, zu sehen sei. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich auch daraus, dass die Bevölkerung vor den Gefahren geschützt werden müsse, die von unerlaubtem Glückspiel ausgingen. Die Anbieter unerlaubter Sportwetten seien wegen des Nichtabführens einer Konzessionsabgabe in der Lage, günstigere Wettquoten abzubieten, was zu einer Steigerung der Attraktivität dieses Angebotes führe. Der ordnungsrechtliche Aspekt der Kanalisierung werde dadurch unterlaufen. Da auf Grund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die staatlichen Wettveranstalter ihre Werbemaßnahmen einschränken müssten, ergebe sich auch daraus ein unzulässiger Vorteil der illegalen Wettanbieter. Da das Bundesverfassungsgericht zwei Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt habe, nämlich die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols und ein Konzessionsmodell, müsse verhindert werden, dass die derzeit illegalen Wettanbieter sich während der Übergangszeit bis zur Veränderung der gesetzlichen Regelung über das staatliche Wettmonopol bzw. die Schaffung eines Konzessionssystems einen Wettbewerbsvorteil verschafften, der bis zum Verdrängen der staatlichen Anbieter gehen könnte. Der Antragsgegner drohte außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an.

6

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben ( 5 A 321/06) und den hier streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt.

7

Zur Begründung trägt er vor, die Untersagungsverfügung vom 07.11.2006 sei gemeinschaftsrechtswidrig. EU-Ausländische Veranstalter von Glücksspielen würden am Marktzutritt und damit am Gebrauchmachen von ihrer Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV dadurch gehindert, dass die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafe gestellt sei, ohne dass es für private Wettunternehmen die Möglichkeit gebe, eine Erlaubnis zu erlangen. Wenn die Verwehrung des Marktzutritts gemeinschaftsrechtswidrig sei, müssten auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts alle Vorschriften unangewendet bleiben, die den Marktzutritt behindern. Dies schließe eine Strafbarkeit nach § 284 StGB aus und führe zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung.

8

Die Ansicht der beschließenden Kammer, dass unabhängig von der Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Monopolisierung jedenfalls § 284 StGB gemeinschaftsrechtskonform sein solle, überzeuge nicht. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Gambelli ergebe sich eine fehlende Rechtfertigung der Vorschrift als ganzes und nicht nur in ihrer Eigenschaft als Bestrafungsgrundlage.

9

Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom März 2006 keinen vollständig gemeinschaftskonformen Rechtszustand hergestellt. Deutsches Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht deckten sich in diesem Bereich nicht vollständig. Zum Einen habe das Bundesverfassungsgericht lediglich auf den Bereich der Sportwetten abgestellt, während der Europäische Gerichtshof den gesamten Bereich des Glücksspiels in seine Betrachtung einbeziehe und ein kohärentes Gesamtsystem der Regelung des gesamten Glücksspielmarktes fordere. Weiterhin sei die bloße Tatsache, dass die fraglichen Wettgeschäfte grenzüberschreitenden Charakter hätten, für sich genommen nicht ausreichend, um einen höheren Grad an Beschränkung zu rechtfertigen. Gemeinschaftsrechtlich dürften Beschränkungen des Glückspielangebots nicht diskriminierend sein, müssten also unabhängig davon gelten, in welchem Mitgliedstaat der Veranstalter sich niedergelassen habe. Mit dieser Frage nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen und Erlaubnissen habe sich das Bundesverfassungsgericht nicht beschäftigt. Hier sei auf den Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH Colomer in den Verfahren Placanica u.a. abzustellen, wonach im Glückspielbereich allein eine gegenseitige Anerkennung von Konzessionen gemeinschaftsrechtskonform sei ohne dass die Möglichkeit bestehe, den Nachweis höherer nationaler Anforderungen zu führen. Außerdem ergebe sich gemeinschaftsrechtlich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lindmann, dass beschränkende Maßnahmen eine Untersuchung ihrer Zweckmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit auf statistisch gesicherter Grundlage voraussetzten. In Deutschland sei nicht auf statistisch gesicherter Grundlage belegt, dass mit der Tätigkeit ausländischer Unternehmen besondere, über die vom Staat selbst hingenommenen oder eröffneten Gefahren für die Verbraucher einhergingen. Nach über 16 Jahren Erfahrung mit den privaten Sportwettanbietern, die über eine EU-ausländische oder eine DDR-Konzession verfügten, hätten sich solche Gefahren nicht realisiert. Größere Gefahren durch private Anbieter seien nicht zu belegen.

10

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem März 2006 und die von ihm vorgegebene Übergangslösung könne die Gemeinschaftsrechtskonformität des Monopolsystems in Deutschland und die darauf gestützten Untersagungsverfügungen nicht rechtfertigen. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts könne den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, gegen das die derzeitige Ausgestaltung des deutschen staatlichen Monopols verstoße, nicht entfallen lassen. Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich hinsichtlich der Voraussetzungen für eine zulässige Monopolisierung befasst und festgestellt, dass diese Voraussetzungen europarechtlich und nach deutschem Verfassungsrecht im wesentlichen gleichlautend seien, das Bundesverfassungsgericht habe sich aber nicht mit den Rechtsfolgen beschäftigt. Die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der Sportwettenvermittlung bleibe demnach den einfachen Gerichten überlassen, sie müssten die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs erfüllen.

11

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 in den Sachen Placanica u.a. führt der Antragsteller ergänzend aus, der Europäische Gerichtshof habe in dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Sanktionen, wie z.B. eine Bestrafung nach § 284 StGB, § 16 NLottG nicht erfolgen dürften, wenn der Marktteilnehmer rechtswidrig vom Markt ausgeschlossen worden sei. Der Europäische Gerichtshof habe ergänzend ausgeführt, dass Sanktionen in diesem Sinne nicht nur strafrechtliche Sanktionen sondern auch verwaltungsrechtliche Sanktionen wie z.B. Polizeiverfügungen und Zwangsgelder seien. Das Vorenthalten der Genehmigung gegenüber dem Antragsteller verstoße ebenso gegen europäisches Gemeinschaftsrecht wie gegen nationales Verfassungsrecht. Die Verfassungswidrigkeit der geltenden deutschen Regelung hätten das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Änderungen dieser Monopolpraxis in rein tatsächlicher Hinsicht, wie dies im Rahmen der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts derzeit geschehe, könnten einen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ebenso wenig ausräumen, wie den fortbestehenden Verstoß gegen deutsches Verfassungsrecht. Für den Marktteilnehmer führe dies dazu, dass er in der Übergangszeit nicht von der Ausübung seiner Marktfreiheiten ausgeschlossen werden dürfe. Der Europäische Gerichtshof habe explizit nicht nur auf das tatsächliche Marktgeschehen abgestellt, sondern auch auf die Gesetzgebung. Dazu gehöre auch die hinter dieser Gesetzgebung stehende Motivationslage. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die nationale Gesetzgebung ursprünglich und auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Lotteriestaatsvertrages von einer Einnahmeerzielungsabsicht getragen gewesen sei. Diesen Zustand könne die bloße Änderung der Verwaltungspraxis nicht beenden.

12

Der Europäische Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 06.03.2007 den Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten erheblich eingeschränkt. Aus der Überprüfung der Beschränkung auf 1000 Konzessionen in Italien sei zu schließen, dass die Gerichte die Beurteilung des nationalen Gesetzgebers voll überprüfen müssten. Der Europäische Gerichtshof fordere in Bezug auf die Handlungsoptionen des nationalen Gesetzgebers eine vollständige Alternativenprüfung durch die nationalen Gerichte. Dies sei aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs dazu zu schließen, dass börsennotierte Kapitalgesellschaften von der Konzessionsvergabe in Italien nicht ausgeschlossen werden dürften. Die nationalen Gerichte müssten deshalb vollständig überprüfen, ob Untersuchungen vorgelegen hätten, wonach Leistungserbringung durch einen indirekt staatlichen Anbieter besser geeignet sei, die Ziele der Suchtbekämpfung und der Angebotsverminderung zu erreichen, als die Leistungserbringung durch Private. Dazu gebe es keine Untersuchungen. In dem Placanica-Urteil sei nun auch klargestellt, dass eine allein auf den Sportwettenbereich beschränkte Kohärenz der Regelung nicht ausreiche. Angesprochen werde vielmehr durchweg der gesamte Glückspielbereich. Der Europäische Gerichtshof habe der Annahme, das Europäische Gemeinschaftsrecht könne vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, eine klare Absage erteilt. Die Vorlagefrage des italienischen Gerichts, ob die Mitgliedsstaaten von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für eine Übergangszeit abweichen könnten, habe der Europäische Gerichtshof der Sache nach verneint.

13

Soweit die Kammer in ihren bisherigen Entscheidungen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Hessischen VGH, wonach zur Abwendung von Gefahren in Einzelfällen gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht temporär angewendet werden könne, bislang nicht gefolgt sei, müsse sie nunmehr beachten, dass im vorliegenden Fall zwischenzeitlich ein Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt und die Austauschverfügung mit der Unterwerfung unter die den staatlichen Wettanbietern aufgegebenen Regelungen angeboten worden sei. Es könne daher nicht mehr nur auf das System des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt und auf die Tatsache, dass eine Konzession nicht vorhanden sei, abgestellt werden. Nach dem Angebot der Austauschverfügung sei die vollständige Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers zur Abwendung der vom Antragsgegner angeführten Gefahren und zur Eindämmung der Spielsucht nicht erforderlich und mithin nicht verhältnismäßig. Die vom Antragsgegner angeführten Ziele könnten genauso erreicht werden, wenn dem Antragsteller - jedenfalls vorübergehend - die Tätigkeit nicht vollständig untersagt werde und durch Auflagen sichergestellt werde, dass er sich nicht anders verhalte als der staatliche Anbieter in Niedersachsen. Sein Anbieter erfülle diese Auflagen im Wesentlichen bereits jetzt und zwar besser als der staatliche Anbieter.

14

Mit dem Angebot der Austauschverfügung sei in jedem Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Boden entzogen.

15

Die niedersächsische TLN erfülle die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Zeit bis zum 31.12.2007 nicht. Aus den Publikationen von TLN ergebe sich weiterhin eine auf Expansion des Geschäfts gerichtete Werbung. Ausreichende Vorbeugung gegen die Spielsucht und ausreichende Maßnahmen zum Jugendschutz seien nicht erkennbar. So sei im Gegensatz zu den Annahmestellen von E. der Zutritt Jugendlicher zu den Annahmestellen von TLN nicht wirksam beschränkt. Der Antragsteller führt zur Nichterfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Beispiele an und legt Unterlagen wie Ausdrucke der Werbung von TLN vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

16

Der Antragssteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13.11.2006 gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 07.11.2006 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

18

Er widerspricht der Rechtsauffassung des Antragstellers und legt Unterlagen vor, die nach seiner Auffassung belegen, dass das Land Niedersachsen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in ausreichendem Maße erfüllt habe.

19

Wegen der zwischenzeitlich eingeleiteten Änderung des Verhaltens des staatlichen Anbieters ODDSET sowie der flankierenden Maßnahmen stelle sich die Situation jetzt - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 - als gemeinschaftsrechtskonform dar. Die nationalen Normen, auf die jetzt abzustellen sei, seien diejenigen, die das Bundesverfassungsgericht mit dem normvertretenden Übergangsrecht geschaffen habe. Diese seien jedenfalls für die Übergangszeit als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen. Diese Vorgaben erfülle TLN.

20

Der Rechtsauffassung des Generalanwalts Colomer hinsichtlich der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Genehmigungen und Erlaubnissen habe sich der Europäische Gerichtshof nicht angeschlossen. Die vom Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte wissenschaftliche Untersuchung zum Gefahrenpotential von Glücksspielen genüge den Anforderungen aus der Entscheidung in Sachen Lindmann.

21

Die Entscheidung, inwieweit auf einem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Schutz zu gewähren sei, stehe im Ermessen der nationalen Stellen. Den nationalen Gerichten obläge es, zu beurteilen, was im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig sei. Es bestehe daher keine Verpflichtung im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

22

Zwar habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, die Bundesregierung habe unter Bezugnahme auf die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts und die dort gesetzte Frist zum 31.12.2007 geantwortet. Allein die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission sei keine Feststellung der Gemeinschaftswidrigkeit der deutschen nationalen Regelungen. Auch der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23.08.2006 und die diesen weitgehend bestätigende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.10.2006 stünden der Anwendung der derzeitigen nationalen Regelungen nicht entgegen. In diesen Entscheidungen gehe es nicht um die Konkurrenz zwischen privaten und staatlichen Wettanbietern, sondern um die Konkurrenz zwischen letzteren. Im Übrigen habe das OLG Düsseldorf die ordnungsrechtliche Position der deutschen Bundesländer ausdrücklich gestärkt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

24

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

25

Für den Erfolg eines zulässigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist entscheidend, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder dem Interesse Dritter oder der Behörde an einer Durchführung der mit dem Verwaltungsakt angeordneten Maßnahme auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit das größere Gewicht beizumessen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ist dessen Ausgang offen, reduziert sich die Prüfung auf die Interessenabwägung.

26

Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 06.11.2006 erfüllt die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

27

Die Verfügung des Antragsgegners vom 06.11.2006 ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes angebrachten summarischen Überprüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht einem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse.

28

1.

Rechtsgrundlage für die beanstandete Maßnahme ist § 14 Abs. 1 Satz 2 NLottG i.V.m. § 12 Lotteriestaatsvertrag. Soweit das Verwaltungsgericht Hannover ( Urteil v. 19.06.2005 - 10 A 2564 - Rechtsprechungsdatenbank des Nds. Oberverwaltungsgerichts ) die Anwendung des § 11 NdsSOG, auf den sich der Antragsgegner stützt, in Zweifel zieht, kommt es darauf für das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nicht an. Zwar geht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 NdsSOG, eine in einem Spezialgesetz enthaltene Ermächtigungsgrundlage der Generalklausel des § 11 NdsSOG vor, jedoch sind jedenfalls über § 3 Abs. 1 Satz 3 NdsSOG die allgemeinen im NdsSOG geregelten Grundsätze des Polizeirechts anzuwenden, damit auch der vom Antragsteller eingeführte § 5 Abs. 2 Satz 2 SOG hinsichtlich der Austauschverfügung.

29

Die Tätigkeit des Antragstellers stellt eine Vermittlung nicht erlaubter Sportwetten dar.

30

Gem. § 3 NLottG bedarf einer niedersächsischen Erlaubnis, wer in Niedersachsen Sportwetten anbieten will. Über diese Erlaubnis verfügt der Antragsteller unstreitig nicht. Damit liegt in dem Anbieten der Sportwetten durch ihn jedenfalls ein Verstoß gegen das Niedersächsische Lotteriegesetz.

31

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 NLottG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Lotteriestaatsvertrag können die zuständigen Behörden - hier der Antragsgegner - diese Tätigkeit untersagen. Ergänzend läge in dem Anbieten von Sportwetten entgegen der Regelung des § 3 NLottG eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 11 NdsSOG.

32

Demnach kommt es für die hier angegriffene Ordnungsverfügung nicht darauf an, ob das Verhalten des Klägers - auch - die (objektiven) Tatbestände der Strafnormen § 16 NLottG und § 284 StGB erfüllt. Dementsprechend hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung auf § 284 StGB nur noch in der Begründung des Sofortvollzuges Bezug genommen. Lediglich ergänzend führt die Kammer aus, dass in dem den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 09.08.2006 (5 B 213/06 - Rechtsprechungsdatenbank des NdsOVG) lediglich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes dieser Vorschriften bejaht worden ist, was keine Aussage über die tatsächliche Strafbarkeit, also insbesondere den subjektiven Tatbestand beinhaltet.

33

Der Antragsteller unternimmt die Vermittlung ohne die nach § 3 Abs. 1 NLottG notwendige behördliche Erlaubnis.

34

Die dem österreichischen Partner des Antragstellers erteilte Erlaubnis ist nicht als Erlaubnis im Sinne von § 3 Abs. 1 NLottG anzusehen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 09.08.2006 (a.a.O.) und führt ergänzend aus, dass der Europäische Gerichtshof in der Placanica-Entscheidung vom 06.03.2006 sich die Ausführungen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer, wonach eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen und Genehmigungen besteht, gerade nicht zu Eigen gemacht hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Europäische Parlament bei der Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie den hier interessierenden Bereich ausdrücklich ausgenommen und die Dienstleistungsrichtlinie im Übrigen gerade im Hinblick auf die Anerkennung der gegenseitigen sozialer Standards im Laufe des Verfahrens verändert hat.

35

2.

Der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners steht auch im übrigen weder deutsches Verfassungsrecht (2.1) noch europäisches Recht (2.2) entgegen.

36

2.1.

Die Kammer nimmt zunächst auf den Beschluss vom 09.08.2006 (a.a.O..) Bezug. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 festgestellt, dass die Errichtung des staatlichen Wettmonopols als Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, der privaten Anbieter verfassungsrechtlich nur zulässig sei, wenn die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung durch hinreichende, der Art der beruflichen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechung tragende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche. Aus der derzeitigen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols ergebe sich nicht, dass diese ordnungspolitischen Gründe gegenüber fiskalischen Gründen deutlich im Vordergund stünden. Die Regelungen könnten jedoch bis zum 31.12.2007 der Verfassungsrechtslage angepasst werden. Bis zu einer Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten privater Wettunternehmen weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern die Länder unverzüglich damit begännen, das bestehende staatliche Sportwettmonopol konsequent entsprechend der vom Gericht genannten Maßgaben am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.

37

Diese Übergangsregelung steht dem vom Antragsteller geforderten Marktzugang für private Wettanbieter demnach entgegen. Dies gilt auch für Niedersachsen.

38

Das Land Niedersachsen hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung für seinen Wettanbieter TLN ausreichende Maßnahmen ergriffen, die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit umzusetzen. Der Antragsgegner hat in seinen dem Antragsteller bekannten Schriftsätzen einschließlich der Anlagen seine Umsetzungsmaßnahmen dargelegt. Das Gericht nimmt auf diese Unterlagen Bezug und stellt fest, dass mit den genanten Maßnahmen und Kontrollen eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Umsetzung der Orientierung des staatlichen Wettangebotes an den im Rahmen der Einschränkung des Rechts aus Art. 12 GG zulässigen ordnungspolitischen Zielen begonnen hat und gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Kammer vom August 2006 deutlich fortgeschritten ist.

39

Zwar ist insoweit entsprechend dem Vorbringen des Antragsstellers nicht mehr wie im Beschluss vom 09.08.2006 (a.a.O.) lediglich darauf abzustellen, dass seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem damaligen Zeitpunkt erst wenige Monate verstrichen waren. Jedoch ist nach den den Schriftsätzen des Antragsgegners beigefügten Listen und Beschreibungen der Maßnahmen die Umsetzung seit diesem Zeitpunkt erheblich fortgeschritten. Daher ist davon auszugehen, dass der den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit entsprechende Zustand nunmehr weitgehend hergestellt ist. Soweit noch Verstöße von TLN gegen diese Maßgaben festzustellen waren, wie z.B. bei der Weiterleitung im Internetauftritt, hat der Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft dargelegt, dass Verstößen zeitnah entgegengewirkt wurde. Während der Übergangssituation ist nur ein Mindestmaß an Konsistenz der Regelungen zu verlangen (so ausdrücklich BVerfG, E. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06). Dieser Beschluss bestätigt auch die Feststellung, dass zwischenzeitlich ein den Maßgaben des Bundverfassungsgerichts entsprechender Zustand besteht. Das Bundesverfassungsgericht teilt die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis nicht nur den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde, sondern auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits ( anders noch BVerfG, E. v. 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 ). Dafür, dass die Umsetzung in Bayern erheblich weiter fortgeschritten ist, als in Niedersachsen ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Danach kommt es auf die im Beschluss vom 09.08.2006 (a.a.O.) diskutierte Frage, ob die Werbemaßnahmen privater Wettanbieter derzeit aggressiver sind, als die des staatlichen Anbieters TLN nicht mehr an, wenn - wie geschehen - festgestellt werden kann, dass die Werbemaßnahmen von TLN jedenfalls weitgehend (Mindestmaß an Konsistenz) den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der sachlichen Information entsprechen.

40

Damit kommt es auf die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 11.12.2006 formulierte Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung aus dem März 2006 die Vorgaben für die Umgestaltung des staatlichen Wettangebotes als obligatorisch und das Einschreiten gegenüber den gewerblichen Wettvermittlern lediglich als optional formuliert und daraus folge, dass die Bundesländer das optionale Einschreiten erst vollziehen dürften, wenn die obligatorischen Vorgaben vollständig umgesetzt seien, nicht mehr an. Wenn - wie geschehen - festgestellt wird, dass die Vorgaben für die Übergangszeit erfüllt sind, muss ein Einschreiten gegenüber den privaten Wettanbietern nicht in jedem Einzelfall besonders begründet werden, sondern lediglich den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.

41

Soweit der Antragsteller Defizite der Maßnahmen bzw. der Kontrollen bemängelt, wie sie insbesondere bei der Durchschaltmöglichkeit des Internets aufgetreten sind, stehen diese Einzelfälle der Annahme, dass die Anforderungen an die Übergangssituation erfüllt sind, nicht entgegen, zumal diesen nach dem Vortrag des Antragsgegners jeweils im Einzelfall begegnet worden ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, soweit er Defizite der einzelnen Maßnahmen bemängele, übersehe, dass für die derzeitige Übergangssituation lediglich ein Mindestmaß an Konsistenz verlangt sei.

42

Der Annahme einer konsistenten Regelung steht auch nicht die Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 23.08.2006 ( B 10-92713 Kc 148/05 ), bestätigt durch das OLG Düsseldorf ( B. v. 23.10.2006 - N Kart 15/06 V - juris ) entgegen. In diesen Entscheidungen wurde die Monopolstellung der staatlichen Anbieter für das jeweilige Bundesland, der Gebietsschutz untereinander, beanstandet. Diese Frage der - nach Auffassung des Kartellamtes notwendigen - Konkurrenz zwischen den staatlichen Anbietern ist von der Frage der generellen Zulässigkeit des staatlichen Monopols zu unterscheiden.

43

Auch hinsichtlich der Erneuerung der gesetzlichen Regelungen zum 31.12.2007 sind die vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Fortschritte zu verzeichnen. Der neue Lotteriestaatsvertrag liegt bereits der EU-Kommission zur Notifizierung vor. Nach der Darstellung des Antragsgegners läuft die Äußerungsfrist der EU-Kommission Ende März ab. Danach ist es keineswegs ausgeschlossen, dass die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte gesetzliche Neuregelung bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007 in Kraft sein kann.

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2.2.

Ein ordnungsrechtliches Vorgehen auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsregelungssituation widerspricht auch nicht dem Gemeinschaftsrecht.

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Die Kammer nimmt auch insoweit zunächst auf ihren Beschluss vom 09.08.2006 (a.a.O.) Bezug, in dem ausgeführt ist, dass das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom März 2006 Art. 12 GG gemeinschaftsrechtkonform ausgelegt habe. Danach stellt ein staatliches Wettmonopol zwar grundsätzlich einen Eingriff nicht nur in Art 12 GG sondern auch in die Dienstleistungsfreiheit nach dem EG- Vertrag dar, ein solcher Eingriff ist aber zur Durchsetzung akzeptierter ordnungsrechtlicher Ziele grundsätzlich zulässig. Nach dem Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil v. 13.03.2003 - C-243/01 ) ist der nationale Gesetzgeber berechtigt, nach seinem Ermessen eine ordnungsrechtlich gerechtfertigte nationale Regelung zu erlassen.

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Gegen die Auffassung, das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Urteil vom März 2006 Art. 12 GG gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und eine gemeinschaftsrechtskonforme Übergangsregelung entwickelt, kann der Antragsteller nicht einwenden, dass gemeinschaftsrechtlich auf den gesamten Bereich des Glückspiels abgestellt werden müsse, während sich das Bundesverfassungsgericht nur mit dem Bereich der Sportwetten beschäftigt habe. Weder aus der Gambelli-Entscheidung noch aus der Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ( Urteil v. 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 ) ergibt sich, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glückspielbereichs erfolgen muss. Die Erwähnung der anderen Glücksspiele in insbesondere der letzten Entscheidung versteht die Kammer so, dass der Europäische Gerichtshof seine Ausführungen für den Fall, dass diese Frage auch in den anderen Bereichten streitig wird, auf diese Bereiche übertragen will.

47

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass eine Pflicht zur Zulassung privater Wettanbieter mit EU-Lizenzen sich bereits aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkenntnis Anerkennung von Genehmigungen und Erlaubnissen ergebe, stimmt die Kammer dem nicht zu. Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 die Ausführungen des Generalanwalts Colomer hinsichtlich der gegenseitigen Pflicht zur Anerkennung nicht zu Eigen gemacht. Im Übrigen ist hierbei zu beachten, dass beim Erlass der Dienstleistungsrichtlinie der Bereich des Glückspiels ausdrücklich ausgeklammert worden ist.

48

Soweit der Antragsteller ausführt, die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts entspreche auch deshalb nicht dem Gemeinschaftsrecht, weil der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Lindmann zur Rechtfertigung ordnungsrechtlicher Maßnahmen eine ausführliche wissenschaftliche Untersuchung über die zu begegnenden Gefahren gefordert habe, ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht auf eine Untersuchung zu den aus den Glückspielen resultierenden Suchtgefahren Bezug genommen hat. Darauf, dass es keine Untersuchungen darüber gibt, dass von privaten Anbietern größere Gefahren ausgehen, kommt es nicht an. Ziel der deutschen nationalen staatlichen Maßnahmen ist - anders als in Italien - die Begrenzung der Zahl der Anbieter als Mittel, die Gelegenheit zu Sportwetten einzudämmen. Bereits die erhebliche Steigerung der Zahl der privaten Anbieter in der letzten Zeit belegt, dass die Zulassung privater Anbieter zur Vergrößerung der Wettgelegenheiten führt. Dass die Reduzierung der Zahl der Wettgelegenheiten dem Ziel der Eindämmung der aus den Wetten resultierenden Gefahren dient, versteht sich von selbst. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass Privatpersonen über das Internet jederzeit bei ausländischen Anbietern wetten können. Dass diese Möglichkeit offenbar nicht zu einer großen Ausweitung geführt hat, ergibt sich daraus, dass derzeit zahlreiche private Anbieter, wie der Antragsteller, auf den Markt drängen (vgl. insoweit OVG Hamburg, B. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -).

49

Danach entspricht die vom Bundesverfassungsgericht gefundene Übergangsregelung, da die auf einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des Art. 12 GG beruht, dem Gemeinschaftsrecht. Die erkennende Kammer sieht daher keine Notwendigkeit, ein Vorabendscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG durchzuführen (vgl. BVerfG, E. v. 19.10.2006 a.a.O..).

50

Auf die im Beschluss der Kammer vom 09.08.2006 (a.a.O.) diskutierte Frage, wie sich die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang gewährte Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 gemeinschaftsrechtlich auswirken kann, kommt es deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr an. Zwar war im direkten Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols weder Art. 12 GG noch der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages entsprach. Zu diesem Zeitpunkt war die Annahme gerechtfertigt, durch die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts werde Gemeinschaftsrecht temporär außer Kraft gesetzt bzw. werde temporär eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation geduldet. Mit der zunehmenden Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben durch das Land Niedersachsen hat sich diese Situation aber geändert. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in der Entscheidung vom 19.10.2006 (a.a.O..) jedenfalls für das Bundesland Bayern festgestellt, dass die derzeitige Bayerische Rechtslage und Praxis den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerecht werde. Dafür, dass die Situation in Niedersachsen wesentlich anders ist, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Demnach handelt es sich derzeit nicht um eine temporäre gemeinschaftsrechtswidrige Handhabung, sondern die vom Bundesverfassungsgericht erarbeitete und von den Bundesländern umgesetzte Übergangsregelung entspricht selbst dem Gemeinschaftsrecht.

51

Auch aus der Placanica-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich im Gegensatz zu Auffassung des Antragstellers nichts anderes.

52

Fußend auf der Gambelli-Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof in der Placanica-Entscheidung erneut anerkannt, dass die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 EG und die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 49 EG aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden dürfen. In der Gambelli-Entscheidung hat er ausgeführt, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für die Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Danach steht es den Mitgliedsstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glückspiels festzulegen und ggf. das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, sofern die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Vom nationalen Gericht ist insoweit dann zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des vom jeweiligen Mitgliedsstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, oder ob sie über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof in der Placanica-Entscheidung den Ausschluss börsennotierter Aktienunternehmen von der Konzessionsvergabe, die in Italien auch an private Konzessionäre erfolgt, als Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht angesehen. Die dazu getroffene Feststellung, dass es nicht rechtmäßig ist, einzelne private Anbieter vom Markt ganz fern zu halten, ist aber in den Zusammenhang der unterschiedlichen Politiken von Deutschland und Italien zu stellen. Italien verfolgt das Ziel, die Zahl der Konzessionäre auszuweiten, um Spieler zu veranlassen, den illegalen Bereich zu verlassen, in Ergänzung dazu die Glückspieltätigkeit aber in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Die deutsche Regelung eines staatlichen Sportwettmonopols ist mit dieser Ausgestaltung eines konzessionierten Wettmarktes nicht zu vergleichen. Ziel der deutschen Regelung ist es - wie ausgeführt - , die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, den Wettmarkt also nicht auszuweiten sondern einzugrenzen. Bei der Festlegung dieses Zieles sind die Nationalstaaten nach der Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs weitgehend frei. Die nationalen Gerichte überprüfen dann, inwieweit die einzelnen Maßnahmen zum Ziel verhältnismäßig sind. Das staatliche Ermessen, das Ziel, die Zahl der Wettgelegenheiten im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht zu vermindern, ist von nationalen Gerichten nur im Rahmen der Ermessenüberprüfung zu betrachten. Insoweit erscheint die Annahme dass die Verringerung der Wettmöglichkeiten zur Durchsetzung der ordnungspolitischen Ziele, u.a der Bekämpfung der Spielsucht dient, sachgerecht. Der Europäische Gerichtshof hat in der Placanica-Entscheidung selbst ausdrücklich anerkannt, dass das ordnungspolitisch anzuerkennende Ziel einer Verminderung der Spielgelegenheiten es grundsätzlich rechtfertigt, die Zahl der Marktteilnehmer zu begrenzen. Um eine derartige gesteigerte Begrenzung handelt es sich bei dem Sportwettmonopol ( vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, a.a.O.. )

53

Innerhalb dieses deutschen nationalen Systems, auf der Grundlage des auch vom Europäischen Gerichtshof anerkannten ordnungsrechtlichen Ziels, die Zahl der Wettanbieter zu vermindern, ist die Untersagungsverfügung gegenüber privaten Wettanbietern als sachgerecht anzusehen. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Zulassung privater Anbieter, auch wenn diese sich den den staatlichen Wettanbietern verordneten Wettbewerbsbeschränkungen unterwerfen, die Zahl der Marktteilnehmer und damit der Wettgelegenheiten erheblich vergrößert. Die Untersagung der Tätigkeit des privaten Anbieters ist damit auch im Sinne der Placanica-Entscheidung des EuGH geeignet und auch das mildeste Mittel zur Durchsetzung des Ziels der Reduzierung der Anbieter und deshalb nicht gemeinschaftsrechtswidrig.

54

3.

Nach den soeben zur Gemeinschaftsrechtskonformität getroffenen Feststellungen entspricht die angefochtene Verfügung auch dem deutschen verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagung der Tätigkeit ist - wie bereits ausgeführt - geeignet, die Zahl der Marktteilnehmer und damit die Zahl der Wettmöglichkeiten zu reduzieren.

55

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

56

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 NdsSOG eine sogenannte Austauschverfügung angeboten hat, in der er sich den dem staatlichen Anbieter TLN auferlegten Maßnahmen unterwirft und nach seinem Vortrag über diese Einschränkungen sogar hinausgeht, jedoch keine Konzessionsabgabe entrichtet. Abzustellen ist nämlich nach dem oben Gesagten nicht darauf, ob von dem Antragsteller selbst als privatem Anbieter eine konkrete Gefahr für die zu schützenden Rechtsgüter ausgeht, sondern darauf, dass - nach dem o.G. in rechtmäßiger Art und Weise - nur mit der völligen Untersagung für private Anbieter das Ziel der Reduzierung der Wettgelegenheiten durchgesetzt werden kann.

57

4.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse wird nicht durch die angebotene Austauschverfügung bzw. den Antrag auf Erteilung einer Konzession aufgehoben. Wenn im Laufe der Übergangszeit private Wettanbieter zugelassen werden, ist das staatliche Monopol, dessen rechtliche Umsetzung nach dem 31.12.2007 erfolgen kann, bereits nicht mehr vorhanden. Die bis zu diesem Zeitpunkt agierenden privaten Anbieter, die auch nach dem Austauschangebot des Antragsstellers keine Konzessionsabgabe leisten, können erheblich lukrativere Wettangebote machen. Es besteht daher die Gefahr, dass sie bereits bis zum 31.12.2007 die staatlichen Anbieter vom Markt verdrängen.

58

Das Gleiche gilt für den Fall, dass nach dem Dezember 2007 ein Konzessionssystem errichtet wird. Auch dann wäre in der Übergangszeit eine Marktsituation entstanden, die die staatlichen Anbieter bereits verdrängt hätte. Demgegenüber ist die rechtliche Situation des Antragstellers bereits aus dem Grunde nicht in besonderem Maße schutzwürdig, weil er sich in Kenntnis der jedenfalls unklaren Rechtslage auf den Markt begeben hat.

59

Da diese Gründe für die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses bereits ausreichen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners, es gelte die Begehung von Straftaten nach § 284 StGB unverzüglich zu verhindern, zutreffen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

61

[s. Streitwertbeschluss]

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert endgültig auf 15.000,00 Euro festzusetzen.