Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 15.03.2007, Az.: 3 A 155/06
andere Ausbildung; Bankdarlehen; Diplomprüfungsordnung; Diplomstudiengang; Fachhochschule; Förderungsart; Förderungshöchstdauer; Regelstudienzeit; unabweisbarer Grund
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 15.03.2007
- Aktenzeichen
- 3 A 155/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 15a BAföG
- § 17 Abs 3 S 1 Nr 2 BAföG
- § 18c BAföG
- § 7 Abs 3 BAföG
- § 10 Abs 2 HRG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei einer Berechnung nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG bestimmt sich die "maßgebliche Förderungshöchstdauer" nach § 15a BAföG, § 10 Abs. 2 HRG.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis September 2004 einschließlich jeweils zur Hälfte als vollständigen Zuschuss und zinsloses Darlehen zu bewilligen.
Der Bescheid vom 30.11.2004 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht jeweils die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I.
Die 1974 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG als vollständigen Zuschuss bzw. zur Hälfte als zinsloses Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss statt eines ihr bewilligten verzinslichen Bankdarlehens.
Nach dem Realschulabschluss besuchte sie 1991/92 ein Jahr ohne Abschluss die Berufsfachschule Wirtschaft. Von August 1992 bis Juni 1995 absolvierte sie die Fachoberschule Elektrotechnik/Ingenieurwesen. Zum Sommersemester 1996 begann sie das Studium der Elektrotechnik/Energietechnik an der Fachhochschule D.. Für die Zeit von März 1996 bis Februar 1997 erhielt sie Leistungen nach dem BAföG jeweils zur Hälfte als zinsloses Darlehen und Zuschuss. Von November 1997 bis Oktober 1999 besuchte sie einen Kursus zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife bei der Volkshochschule D.. Am 29.01.1998 kam ihr erstes Kind zur Welt. Am 22.01.1999 wurde sie seitens der Fachhochschule D. wegen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung exmatrikuliert. Im Oktober 1999 brach sie den Kurs bei der VHS wegen Nichtbestehens der Abiturprüfung ab. Im April 2000 kam ihr zweites Kind zur Welt.
Zum Sommersemester 2002 begann sie das Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule E. und stellte am 26.06.2002 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Zur Begründung des Abbruchs des Elektrotechnikstudiums trug sie vor, das Studium bereits mit gemischten Gefühlen begonnen zu haben. Bereits auf der zuvor besuchten Fachoberschule Technik sei sie als Frau diskriminiert worden, ebenso wie auf Baustellen. Im Studium habe sie dann ähnliche Muster erlebt. Trotz allem habe sie ihre Interessen im Vordergrund wissen wollen und sich auf Umweltenergien spezialisiert. Im zweiten Semester sei sie zwar noch in den Seminaren anwesend gewesen, doch deutlich eingeschüchterter und unmotivierter. Im dritten Semester sei ihr klar geworden, dass ihre Interessen immer noch die gleichen waren und sie mit Umweltenergien arbeiten wollte, jedoch nicht in einer Männerdomäne, wo sie als Frau ständig mit Vorurteilen zu kämpfen habe. Als sie in diesem Semester schwanger geworden sei, sei ihr zusätzlich klar geworden, dass sie es sehr schwer haben würde, mit Kind und als Frau in diesem „Männerberuf“ zu bestehen. Im vierten Semester habe sie sich dann entschlossen, Kulturpädagogik zu studieren. Dazu habe sie jedoch das Abitur benötigt, welches sie durch das VHS-Abendgymnasium hätte erlangen wollen. Im sechsten Semester habe sie dann an der Fachhochschule in einem Fach eine Prüfung schreiben müssen. Da sie jedoch kaum Zeit für eine Vorbereitung hatte, sei sie dort nicht hingegangen und deshalb exmatrikuliert worden.
Mit Bescheid vom 16.01.2003 lehnte das Studentenwerk Braunschweig die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG ab, weil eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von §§ 2-7 BAföG nicht vorliege. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 7 Abs. 3 BAföG (in der am 31.07.1996 geltenden Fassung, § 7 Abs. 4 BAföG) werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn aus wichtigem Grund die (vorherige) Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt worden sei. Nach fortgeschrittener Semesterzahl seien gesteigerte Anforderungen an die Anerkennung des wichtigen Grundes zu stellen. Ebenso sei erforderlich, dass die Ausbildung unverzüglich abgebrochen werde, nachdem die als wichtiger Grund zu wertenden Tatsachen bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden seien. Nach der vorgelegten Begründung zum Abbruch des Studiums der Elektrotechnik habe sie den Wechsel nicht unverzüglich vorgenommen.
Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte unter dem 27.05.2003 ab. Danach kann sich die Klägerin sowohl hinsichtlich des Abbruchs ihres Studiums der Energietechnik als auch des Abbruchs der Ausbildung an der Volkshochschule D. auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG berufen. Die Klägerin habe das Studium Energietechnik kurz nach dem Beginn des vierten Semesters aus wichtigem Grund und unverzüglich wegen mangelnder psychischer Eignung für die Berufsausbildung abgebrochen. Der nach der Geburt des ersten Sohnes eingetretene Neigungswandel hin zum Studium des Sozialwesens sei ebenfalls ein wichtiger anzuerkennender Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG. Auch sei ihr die Weiterführung der Ausbildung an der VHS nach dem Nichtbestehen des Abiturs nicht zuzumuten gewesen. Daraufhin wurden der Klägerin mit Bescheid vom 29.08.2003 Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 6/02 bis 3/03 jeweils zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und Zuschuss mit einer Förderungshöchstdauer bis März 2005 bewilligt.
Nachdem der Ehemann der Klägerin im Juli 2003 verstorben war, stellte sie im August 2003 und April 2004 jeweils neue Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Mit Bescheid vom 30.11.2004 bewilligte das Studentenwerk F. der Klägerin Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 585,00 EUR monatlich für die Bewilligungszeiträume 8/03 bis 3/04 und 4/04 bis 3/05 im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens. Daraufhin machte die Klägerin geltend, ihr stehe eine Förderung gemäß § 17 Abs. 2 BAföG jeweils zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und Zuschuss zu. Sie sei allein erziehend mit zwei Kindern und erhalte monatlich lediglich 308,00 EUR Kindergeld, 480,00 EUR Witwenrente, 310,00 EUR Halbwaisenrente sowie Wohngeld. Dementsprechend beantrage sie, dass sie gemäß § 19a BAföG derzeit nicht zur Rückzahlung des Bankdarlehens verpflichtet sei. Höchstvorsorglich beantrage sie die Gewährung der Leistungen als vollständigen Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung. Ggf. solle der Antrag als Antrag gemäß § 44 SGB X aufgefasst werden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 11.01.2006 lehnte das Studentenwerk Braunschweig eine Änderung seiner Entscheidung über § 44 SGB X ab. Die Bankdarlehensförderung ab August 2003 sei unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin zu Recht erfolgt. Nach der für die Klägerin geltenden Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 BAföG seien die letzten vier Fachsemester ihres Studiums bei einer anzunehmenden Regelstudienzeit von sechs Semestern lediglich als verzinsliches Bankdarlehen zu gewähren. Dieser Zeitraum umfasse den Zeitraum 8/03 bis 3/05.
Dagegen hat die Klägerin am 13.02.2006 Klage erhoben und verweist auf ihre finanzielle Situation. Es liege der Fall des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG vor, da der Fachrichtungswechsel vom Studiengang Energietechnik zum Studiengang Sozialwesen aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Die Durchführung der ersten Ausbildung habe für sie einen permanenten Kampf bedeutet, der sie allein aufgrund ihres Geschlechts in eine latente und ständige Rechtfertigungssituation gebracht habe. Gleichwohl habe sie, die im Hinblick auf das Ingenieurwesen elterlich „vorbelastet“ sei, versucht, die Ausbildung fortzusetzen. Hintergrund sei ihr gesteigertes Interesse an der Umwelttechnik gewesen. Dementsprechend habe sie bereits zuvor die Fachoberschule Technik sowie eine praktische Zeit auf dem Bau absolviert. Auch dort sei sie vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Eine entscheidende Änderung habe sich dadurch ergeben, dass sie noch im Verlauf des Studiums Energietechnik schwanger geworden sei. Nunmehr sei der Umstand hinzugetreten, dass die nach Abschluss der Ausbildung für sie erreichbaren Arbeitsplätze praktisch nie mit der Betreuung eines Kindes zu vereinbaren seien. Es habe sich ihr der Gedanke aufgedrängt, Familie und Beruf nicht unter einen Hut bringen zu können. Die Möglichkeiten nach dem nunmehr erfolgreich abgeschlossenen Studium des Sozialwesens seien mit der des Studiengangs Energietechnik nicht zu vergleichen. Die Arbeitsmarktsituation sei hier wesentlich günstiger. Im Rahmen des Abendschulkurses habe sie versucht, sich trotz ihrer familiären Situation durchzubeißen, sei dann jedoch knapp in der Prüfung gescheitert. Angesichts ihrer zweiten Schwangerschaft und der Betreuung des ersten Kindes habe sie sich weder physisch noch psychisch in der Lage gesehen, sich gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Benotung zur Wehr zu setzen und eine Wiederholungsprüfung zu erreichen. Insgesamt habe die Beklagte die ihr zustehenden Ermessensspielräume nicht in gebotener Weise genutzt. Insoweit sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie zu Beginn ihrer Ausbildung ihre Söhne zur Welt gebracht habe und die Beziehung der Eheleute nicht unerheblich durch die tiefgreifende psychische Erkrankung ihres Ehemannes belastet worden sei, die mutmaßlich zu dessen Suizid im Sommer 2003 geführt habe. Daraufhin habe ein akuter finanzieller Engpass eingesetzt, der auch durch staatliche und sozialrechtliche Unterstützungsmaßnahmen nicht kurzfristig habe behoben werden können. Sie selbst sei durch den Suizid ihres Ehemannes auch psychisch schwer getroffen worden. Trotzdem habe sie es geschafft, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Regelstudienzeit für den Studiengang Sozialwesen nicht wie von der Beklagten angenommen sechs Semester, sondern acht Semester betrage.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis März 2005 als vollständigen Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis März 2005 jeweils zur Hälfte als vollständigen Zuschuss und zinsloses Darlehen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die Leistungen nach dem BAföG seien im umstrittenen Bewilligungszeitraum zu Recht in der Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG bewilligt worden. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhalte der Auszubildende beim Besuch von Hochschulen Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen sei, überschritten werde. Dabei seien nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen. Aufgrund der beiden gemäß ihres Widerspruchsbescheides vom 27.05.2003 jeweils anerkannten Ausbildungsabbrüche (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) handele es sich bei dem hier in Rede stehenden Fachhochschulstudium im Diplomstudiengang Sozialwesen um eine „andere“ Ausbildung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Daneben lägen die weiteren Voraussetzungen für eine Bankdarlehensförderung, allerdings erstmals ab dem Wintersemester 2003/2004, dem vierten Fachsemester der „anderen“ Ausbildung der Klägerin und mithin für den Zeitraum von 10/03 bis 3/05, vor. Auszugehen sei von der Förderungshöchstdauer der „anderen“ Ausbildung. Maßgebend für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sei § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach entspreche die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz oder einer vergleichbaren Festsetzung. Die Regelstudienzeit in der maßgebenden Diplomprüfungsordnung 1999 für den Studiengang Sozialwesen des Fachbereichs Sozialpädagogik der Fachhochschule Hildesheim betrage danach acht Semester. Soweit darin als dritter Studienabschnitt das Berufspraktikum als dualer Studienabschnitt mit insgesamt zwei Semestern einbezogen sei, vermöge sie sich dem für die BAföG-rechtliche Beurteilung nicht anzuschließen. Da das Berufspraktikum in Anschluss an die Diplomprüfung im Studiengang Sozialwesen zum Erwerb der staatlichen Anerkennung führe und durch die „Verordnung über die staatlich anerkannten Sozialarbeiter/Sozialpädagogen“ gesondert geregelt sei, stelle dieses Berufspraktikum (förderungsfähig nach § 2 Abs. 4 BAföG) keine Praxiszeit im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG dar. Hierfür spreche auch, dass - soweit ersichtlich - an den übrigen Fachhochschulen in Niedersachsen, an denen das Studienfach Sozialwesen angeboten werde, eine Regelstudienzeit von nur sechs Semestern zugrunde gelegt und insoweit das Berufspraktikum nicht in die Regelstudienzeit einbezogen werde. Dementsprechend betrage die Förderungshöchstdauer wie berücksichtigt sechs Fachsemester bis März 2005. Diese Förderungshöchstdauer sei um die Zahl der in der unmittelbar vorhergehenden Ausbildung verbrachten Semester zu kürzen. Bei dieser Ermittlung habe die Schulzeit der Klägerin an der Abendoberschule der VHS D. außer Acht zu bleiben, da diese Ausbildung, wenngleich unmittelbar vorangegangen und nicht abgeschlossen, keine Ausbildung im Hochschulbereich sei, für die eine Förderungshöchstdauer gelte. Dementsprechend komme es auf die Dauer der Ausbildung im Studiengang Energietechnik an. Dieses Studium habe die Klägerin förderungsrechtlich mit dem Beginn der „anderen“ Ausbildung am 03.11.1997 an der VHS abgebrochen, was in dem Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003 festgestellt worden sei. Da im Rahmen von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen seien, ergebe sich eine Kürzungszahl von insgesamt drei Semestern. Dementsprechend seien von der Förderungshöchstdauer für das Studium Sozialwesen (sechs Semester) drei Semester in Abzug zu bringen. Dementsprechend hätten die letzten drei Semester der Förderungshöchstdauer, d. h. das Wintersemester 2003/2004, das Sommersemester 2004 und das Wintersemester 2004/2005, lediglich durch Bankdarlehen gefördert werden können. Die ersten drei Semester seien jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen zu gewähren. Dementsprechend ergebe sich für die Klägerin noch ein Anspruch auf diese günstigere Förderungsart für ihre Studienzeit in den Monaten August 2003 und September 2003. Eine weitergehende Förderung nach der ursprünglichen Förderungsart Zuschuss/unverzinsliches Staatsdarlehen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG ab Oktober 2003 komme nicht in Betracht, da der Ausbildungsabbruch nicht aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Unabweisbar sei ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulasse. Ein solcher liege z. B. bei einer unerwarteten Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich machten, vor. Die angegebene mangelnde psychische Eignung für die Berufsausbildung im Studiengang Energietechnik habe zwar einen wichtigen Grund gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dargestellt. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Klägerin gar keine Wahl geblieben sei, als die Fachrichtung zu wechseln. Das Studium Energietechnik und die entsprechende spätere Berufsausübung seien der Klägerin weiterhin möglich gewesen. Für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes könnten letztlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt hätten. Die Anwendung der mit der 18. BAföG-Novelle eingeführten und hier einschlägigen Bestimmungen sei auch kein verfassungswidriger Eingriff in den Vertrauensschutz und das Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Der Hinweis der Klägerin auf die alleinige Erziehung ihrer zwei minderjährigen Kinder rechtfertige keine andere Entscheidung. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG gelte lediglich für die Bewilligung in der Form des Zuschusses nach Ende der Förderungshöchstdauer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Studentenwerks Braunschweig und der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Klägerin steht für ihr Studium des Sozialwesens an der Fachhochschule G. betr. den Bewilligungszeitraum August 2003 bis März 2005 kein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG als vollständiger Zuschuss gemäß § 17 BAföG zu. Die Kammer verweist in dieser Hinsicht auf ihren insoweit ablehnenden Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 05.02.2007, dessen Begründung sie auch im Klageverfahren folgt.
Demgegenüber ist dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den BWZ 8/03 bis 3/05 jeweils zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Staatsdarlehen teilweise stattzugeben. Bei Anwendung der im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG steht der Klägerin für die ersten fünf Semester ihres Studiums des Sozialwesens an der Fachhochschule E. Förderung jeweils zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Staatsdarlehen bis einschließlich September 2004 zu. Lediglich für das hier dann nur noch umstrittene sechste Semester (BWZ 10/04 bis 3/05) ist die Förderung zu Recht im Wege eines verzinslichen Bankdarlehens gemäß § 18c BAföG bewilligt worden.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende beim Besuch von höheren Fachschulen Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen nach § 18c BAföG für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Bei der Ermittlung des Zeitpunktes, von dem an mit Bankdarlehen gefördert wird, ist auszugehen von der Förderungshöchstdauer der „anderen“ Ausbildung, hier des Diplomstudiengangs Sozialwesens des Fachbereichs Sozialpädagogik an der Fachhochschule E.. Die Zahl ihrer Semester ist zu kürzen um die Zahl der in der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung bereits verbrachten Semester, wobei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nur ganze Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung berücksichtigt werden.
Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren von der Förderungshöchstdauer des absolvierten Diplomstudienganges Sozialwesen die in der vorhergehenden Ausbildung im Studiengang Elektrotechnik/Energietechnik an der Fachhochschule D. verbrachten Semester abzuziehen. Da nach den Feststellungen der Beklagten im Abhilfebescheid vom 27.05.2003 von einem Abbruch des Studiums Energietechnik aus wichtigem Grund zum Beginn des vierten Semesters ausgegangen wurde und lediglich volle Semester angerechnet werden (s. o.), sind drei Semester in Abzug zu bringen.
Gegen die Anwendung dieser Kürzungsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG spricht im vorliegenden Fall nicht, dass die abgebrochene Ausbildung an der Fachhochschule D. im Zeitraum März 1996 bis November 1997 dem nunmehrigen Studium der Klägerin an der Fachhochschule E. ab März 2002 nicht unmittelbar vorausging, sondern die Klägerin im Zeitraum vom November 1997 bis Oktober 1999 eine weitere (nicht abgeschlossene) Ausbildung in der Form eines Kurses zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife bei der Abendvolkshochschule D. absolviert hat. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die anzurechnende nicht abgeschlossene Ausbildung dem neuen Studium unmittelbar vorausgegangen sein muss. Die Kommentierung in Rothe/Blanke, BAföG § 17, Rn. 16, wonach es immer nur auf die eine unmittelbar vorausgegangene Ausbildung ankommen soll (was im vorliegenden Fall dazu führen würde, dass der Abbruch der Schulausbildung mangels einer Förderungshöchstdauer überhaupt nicht zu einer Kürzung führen würde), betrifft demgegenüber ersichtlich den Fall, dass der gegenwärtigen Ausbildung mehrere förderungsfähige Ausbildungen in der Form des Besuchs von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorangegangen sind. Im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, warum lediglich auf die abgebrochene Schulausbildung abgestellt werden sollte und nicht auf die zuvor abgebrochene Fachhochschulausbildung (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 25.09.2002 - 7 K 982/02 -, recherchiert in Juris). Denn der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit für eine Erstausbildung (Förderungshöchstdauer) Förderungsbeträge grundsätzlich nur noch in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen. Auch wenn im Fall der Klägerin zwischen beiden Fachhochschulausbildungen mehrere Jahre lagen und eine Familie gegründet wurde, erscheint es daher gerechtfertigt, eine Förderung in der Form unverzinsliches Bankdarlehen/Zuschuss nur für die notwendige Zeit einer Ausbildung zu gewähren. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreffende für die vorangegangene abgebrochene Ausbildung tatsächlich Förderung nach dem BAföG erhalten hat. Denn für die Ausbildungsförderung im Allgemeinen und auch für die Abgrenzung der Förderungsart im Besonderen stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nicht entscheidend auf die Inanspruchnahme oder den Erhalt von Förderungsleistungen ab, sondern auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, B. v. 15.06.1998 - 5 B 118.97 -, FamRZ 1999, 539 ff.). Damit ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, dass die Klägerin innerhalb der beiden zuvor abgebrochenen Ausbildungen lediglich im Zeitraum März 1996 bis Februar 1997 tatsächlich Leistungen nach dem BAföG erhalten hat und zwischen der zunächst abgebrochenen Fachhochschulausbildung und der späteren anderen Fachhochschulausbildung eine (abgebrochene) Schulausbildung stattfand.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch bei der Berechnung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für den Studiengang Sozialwesen nicht lediglich von einer Förderungshöchstdauer von sechs Semestern, sondern von acht Semestern auszugehen. Die Förderungshöchstdauer eines Ausbildungs- bzw. Studienganges richtet sich nach der maßgeblichen Bestimmung in § 15a BAföG (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG: § 17 Rn. 13). Danach entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). § 10 Abs. 2 HRG regelt, dass in den Prüfungsordnungen (der Hochschulen oder Fachhochschulen) die Studienzeiten vorzusehen sind, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Insoweit bestimmt § 3 Abs. 1 der Diplomprüfungsordnung der Fachhochschule E. für den Studiengang Sozialwesen des Fachbereichs Sozialpädagogik (B. des FBR vom 13.01.1999, B. d. Senats v. 27.01.1999), dass „die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, einschließlich der Diplomprüfung und der berufspraktischen Tätigkeit acht Semester (Regelstudienzeit)“ beträgt.
Die Kammer sieht keinen Anlass, entgegen dem eindeutigen Verweis auf die geltenden Regelungen der maßgeblichen Diplomprüfungsordnung über § 15a BAföG, § 10 Abs. 2 HRG von § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung abzuweichen und von einer Regelstudienzeit bzw. Förderungshöchstdauer von nur sechs Semestern auszugehen. § 10 Abs. 1 HRG bestimmt, dass Studiengänge in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen. Die Regelstudienzeit, d. h. die Studienzeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann, schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Diesen Vorgaben ist die Fachhochschule E. in ihrer Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Sozialwesen nachgekommen. § 3 Abs. 2 lautet wie folgt:
„Das Studium gliedert sich in drei Studienabschnitte:
1. Das Grundstudium im Umfang von drei Semestern, zu dem auch ein Praktikum im Umfang von acht Wochen gehört.
2. Das Hauptstudium im Umfang von drei Semestern, zu dem auch ein Praktikum im Umfang von acht Wochen oder ein diesem äquivalentes Projekt gehört.
3. Das Berufspraktikum, das als dualer Studienabschnitt zwölf Monate Vollzeittätigkeit oder eine entsprechend längere Teilzeittätigkeit umfasst und nach § 19 Abs. 2 NHG sowie der Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 08.08.1983 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.
Das Grundstudium schließt mit der Diplomvorprüfung ab; das Hauptstudium mit der Diplomprüfung und das Berufspraktikum mit dem Kolloquium zur staatlichen Anerkennung.“
Damit wird deutlich, dass nach den dortigen Regelungen auch das Berufspraktikum zur Regelstudienzeit gehört und erst nach dessen Abschluss und Bestehen des Kolloquiums ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird. Diese Regelungen sind auf der Grundlage von § 16 HRG, der zwingend die Genehmigung von Prüfungsordnungen durch die nach Landesrecht zuständige Stelle vorschreibt, am 23.04. und 26.07.1999 durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur genehmigt worden. Nach Ansicht der Kammer liegen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der hochschulrechtlichen Entwicklung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Regelungen der Diplomprüfungsordnung gegen höherrangiges Recht verstoßen. Dafür spricht insbesondere nicht, dass die Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vom 08.08.1983 (Nds. GVBl. 179 ff.) nach wie vor Regelungen über die berufspraktische Tätigkeit enthält. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hochschulen die berufspraktischen Tätigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG in den Studiengang selbst einordnen, mithin zu dessen Inhalt machen sollen (s. o.). Aus dieser Vorschrift lässt sich eine Tendenz zur Schaffung einer einphasigen Ausbildung ableiten (vgl. Epping in Kommentar zum HRG: § 10 Rn. 13). Für die danach grundsätzlich anzustrebende Einordnung berufspraktischer Tätigkeiten in die Regelstudienzeit spricht auch die erst mit dem 18. BAföG-Änderungsgesetz zum 01.08.1996 eingeführte Regelung des § 15a BAföG. Dort wird bei Fachhochschulstudiengängen mit Praxiszeiten von einer Regelstudienzeit von maximal acht Semestern ausgegangen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Entwicklung ist nicht ersichtlich, dass § 3 der Diplomprüfungsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dies gilt umso mehr, als auch nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen die Fachhochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Berufspraktikum trifft und dieses begleitet. So führt die Fachhochschule gemäß § 5 der Verordnung während der berufspraktischen Tätigkeit begleitende Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung durch (hier: zweimal fünf Tage Praxisbegleitung und zweimal fünf Tage Praxisreflexion, Supervision und Praxisforschung). Darüber hinaus entscheidet die Fachhochschule, ob ein Bewerber zum Kolloquium zugelassen wird und bestellt für die Durchführung des Kolloquiums zwei Prüfer (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 der Verordnung). Ist das Kolloquium nicht bestanden, kann die Fachhochschule die Wiederholung von einer Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit abhängig machen und ggf. eine weitere Wiederholung zulassen (§ 9 Abs. 3 der Verordnung). Damit spricht die Verordnung nicht dagegen, dass die Fachhochschule in rechtlich zulässiger Weise das Berufspraktikum als dritten, dualen Studienabschnitt, der von ihr gelenkt und in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit durchgeführt wird, ausgestaltet hat. Dies wird durch die oben angesprochene ministerielle Genehmigung der Diplomprüfungsordnung bestätigt.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, bei der Berechnung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG von einer Förderungshöchstdauer des Studiengangs Sozialwesen von acht Semestern auszugehen. Dementsprechend sind von diesen acht Semestern drei Fachsemester der vorhergegangenen Ausbildung im Studiengang Energietechnik an der Fachhochschule D. abzuziehen. Nach dem Wortlaut setzt die Förderung mit verzinslichem Bankdarlehen ein, sobald die gekürzte Zahl der Semester der anderen Ausbildung überschritten wird. Es werden daher immer die anfänglichen Semester in dem anderen Studium je zur Hälfte mit Zuschuss/Staatsdarlehen, erst die letzten Semester mit Bankdarlehen gefördert. Danach sind im Fall der Klägerin die ersten fünf Semester ihres Studiums an der Fachhochschule E. jeweils zur Hälfte als Zuschuss und Staatsdarlehen zu fördern, während für die nachfolgenden Semester (bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer, hier 6., 7. und 8. Semester) lediglich die Förderung durch Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG in Betracht kommt. Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch auf Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und Darlehen für die Zeit von August 2003 bis September 2004 einschließlich zu.
Für den weiter noch strittigen Bewilligungszeitraum 10/04 bis 3/05 besteht auch nicht über § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG ein Anspruch auf Förderung je zur Hälfte als Zuschuss und Staatsdarlehen. Danach gilt die oben erläuterte Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die vorhergehende Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete, etwa als Unfallfolge eingetretene Behinderung - Amputation einer Hand bei einem Pianisten - oder eine Allergie bei einem Chemiestudenten gegen bestimmte Stoffe, die die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich machen. Für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes können letztlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufes und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben (vgl. für viele VG Braunschweig, Urt. v. 28.04.1998 - 5 A 5256/97 -, Nds. Rpfl. 1998, 311 ff.).
Auf der Grundlage dieser Definition hat die Klägerin die zunächst begonnene Ausbildung im Diplomstudiengang Elektrotechnik/Energietechnik nicht aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen. Geschlechtsspezifische Probleme beim Studium in einer „Männerdomäne“ sowie Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit der erreichbaren Arbeitsplätze mit der inzwischen von der Klägerin gegründeten Familie mögen bestanden haben bzw. dürften nicht von der Hand zu weisen sein. Dabei handelt es sich jedoch keinesfalls um zwingende Gründe, die der Klägerin keine Wahl mehr zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch ließen. Damit war jedenfalls ihre objektive Eignung für die künftige Ausübung des mit dem Studiengang Elektrotechnik/Ingenieurwesen angestrebten Berufes nicht weggefallen. Zwar ist anzuerkennen, dass die Klägerin trotz ihrer äußerst schwierigen Lebensumstände nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Ausbildung im Diplomstudiengang Sozialwesen erfolgreich abgeschlossen hat. Jedoch ist der Geburt der Kinder und dem damit einhergegangenen Neigungswandel der Klägerin Rechnung getragen worden, in dem mit dem Abhilfebescheid der Beklagten vom 27.05.2003 sowohl für den Abbruch der Fachhochschulausbildung als auch den Abbruch der Abendschule ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt worden ist und dadurch erst die Förderung des Studiengangs Sozialwesen mit Leistungen nach dem BAföG ermöglicht wurde.
Nach alledem ist der Klage entsprechend dem Tenor teilweise stattzugeben und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.