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§ 1 BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
BauPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020900000

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen

  1. 1.
    die Prüfung der Standsicherheit,
  2. 2.
    die Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,
  3. 3.
    die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes,
  4. 4.
    die Bauüberwachung nach § 76 NBauO,
  5. 5.
    die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO

einem Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieuren ausgeführt werden dürfen.

(2) Für

  1. 1.
    Typenprüfungen nach § 65 Abs. 8 NBauO,
  2. 2.
    die Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten

sind nur Prüfämter für Baustatik (Prüfämter) zuständig. Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 9 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft werden.