Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.1994, Az.: L 1 An 66/92
Zugehörigkeit; Sprachkreis; Kulturkreis; Muttersprache; Freundeskreis; Mehrsprachigkeit; Deutsch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 09.06.1994
- Aktenzeichen
- L 1 An 66/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0609.L1AN66.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 FRG
- § 17a FRG
- § 20 Abs. 1 S. 2 WGSVG
Fundstellen
- E-LSG An-033 0, 0
- SGb 1995, 73 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ergibt sich "im Regelfall" aus dem zumindest überwiegenden Gebrauch der deutschen Muttersprache im persönlichen Lebensbereich, der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, aber auch den Freundeskreis umfaßt (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 4 RA 79/90). Eine Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht hat (BSG aaO). Gute deutsche Sprachkenntnisse und das Gefühl der Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis allein reichen nicht aus, um die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu begründen.