Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.1994, Az.: L 4 Kr 212/93
Krankenversicherung; Freiwillig; Mitglied; Zweckgebunden; Abfindung; Verlust; Arbeitsplatz; Entschädigung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 15.06.1994
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 212/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0615.L4KR212.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg 21.09.1993 - S 9 Kr 26/93
Rechtsgrundlagen
- § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V
- § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V
- § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V
- § 117 Abs. 2 AFG
- § 117 Abs. 3 AFG
Fundstelle
- EzS 55/171
Amtlicher Leitsatz
1. Zweckgebundene Leistungen sind auch unter der Geltung des § 240 SGB V von der Beitragsbemessung ausgeschlossen (siehe auch BSG, Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 29/92 = BSGE 71, 237 [BSG 23.11.1992 - 12 RK 29/92]).
2. Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis dienen einem besonderen Zweck, soweit sie nicht eine Abgeltung für den Wegfall des Arbeitsentgelts, sondern eine Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände, insbesondere des Arbeitsplatzes, darstellen.
3. Für die Frage, welchem Zweck Abfindungen im konkreten Einzelfall zu dienen bestimmt sind, ist auch unter der Geltung des § 240 SGB V die Regelung des § 117 Abs 2 und Abs 3 AFG in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
4. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 117 Abs 2 und Abs 3 AFG dienen Abfindungen, die bei fristgerechter Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nur der Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände und sind damit vollständig anrechnungsfrei.