Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.1994, Az.: L 4 Kr 10/91

Krankenversicherung; Rehabilitation; Rehabilitationsmaßnahme; Behinderung; Einwirkung; Therapie; Unterricht; Nachhilfelehrer; Eingliederung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
L 4 Kr 10/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0615.L4KR10.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 22.11.1990 - S 3 Kr 15/90

Fundstelle

  • NZS 1994, 464 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme iS des § 43 Nr 2 SGB V liegt vor, wenn die Maßnahme unmittelbar und zielgerichtet auf die Behinderung einwirken soll. Eine Maßnahme, die auf eine Behinderung einwirken soll, erfordert einen entsprechend geschulten Therapeuten.

2. Die Teilnahme am Hauptschulunterricht oder der Unterricht durch einen Nachhilfelehrer, der zwar pädagogisch, nicht aber medizinisch ausgebildet ist, ist keine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, sondern eine Leistung zur allgemeinen sozialen Eingliederung.