Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1994, Az.: L 7 Ar 357/92
Vergleich; Prozeßvergleich; Vergleichswiderruf; Frist; Prozeßurteil; Verfahrensfehler; Widerrufsmöglichkeit; Sonnabend; Montag; Verfristung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.04.1994
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 357/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0426.L7AR357.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück 17.11.1992 - S 4 Ar 411/91
Rechtsgrundlagen
- § 150 Nr. 2 SGG
- § 64 Abs. 3 SGG
- § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Ist bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs den Beteiligten eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt und als letzter Tag des Widerrufs ein Sonnabend bestimmt worden, und hält das Gericht den am Montag eingegangenen Widerruf für verfristet und entscheidet durch Prozeßurteil, so liegt darin allein kein einer Verfahrensrüge zugänglicher Fehler.
2. Es bleibt offen, ob die der Entscheidung des SG zugrunde liegende Auffassung zutreffend ist.