Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.04.1994, Az.: L 7 Ar 357/92

Vergleich; Prozeßvergleich; Vergleichswiderruf; Frist; Prozeßurteil; Verfahrensfehler; Widerrufsmöglichkeit; Sonnabend; Montag; Verfristung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.04.1994
Aktenzeichen
L 7 Ar 357/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0426.L7AR357.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück 17.11.1992 - S 4 Ar 411/91

Amtlicher Leitsatz

1. Ist bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs den Beteiligten eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt und als letzter Tag des Widerrufs ein Sonnabend bestimmt worden, und hält das Gericht den am Montag eingegangenen Widerruf für verfristet und entscheidet durch Prozeßurteil, so liegt darin allein kein einer Verfahrensrüge zugänglicher Fehler.

2. Es bleibt offen, ob die der Entscheidung des SG zugrunde liegende Auffassung zutreffend ist.