Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.1994, Az.: L 4 Kr 131/93

Arbeitsversuch; Mißglückt; Rechtsinstitut; Restriktiv; Beschäftigter; Krankenversicherung; Versicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
L 4 Kr 131/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 11932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0615.L4KR131.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg (Oldenburg) 12.05.1993 - S 6 Kr 60073/92

Amtlicher Leitsatz

1. Das Rechtsinstitut des mißglückten Arbeitsversuchs ist restriktiv anzuwenden (Anschluß an BSG vom 11.5.1993 - 12 RK 34/91 - und 12 RK 36/91 = Die Beiträge 1994, 131 und BSGE 72, 221).

2. Hat ein Beschäftigter 9 Arbeitstage die Arbeit in gleicher Weise wie ein gesundheitlich nicht beeinträchtigter Arbeitnehmer verrichtet, so liegt grundsätzlich kein mißglückter Arbeitsversuch vor.

3. Die Anwendung der Rechtsfigur des mißglückten Arbeitsversuchs auch bei einer vollwertigen Arbeitsleistung von 9 Arbeitstagen könnte sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Mißbrauchstatbestand gegeben ist.