Abschnitt 18 VGO - 18. Bezug von Sozialleistungen
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Erhält die Vollzugsbehörde davon Kenntnis, dass Gefangene von öffentlichen Stellen Leistungen beziehen oder bei öffentlichen Stellen Leistungen beantragt haben, die für die Dauer des Vollzuges entfallen können oder sich mindern können, hat sie die Leistungsträger unverzüglich darüber zu unterrichten, dass und seit wann die betroffenen Gefangenen sich im Vollzug befinden. Dies geschieht mittels Vordruck 9 (Mitteilung von der Aufnahme eines rentenberechtigten oder sonst nach dem SGB leistungsberechtigten Gefangenen). Die Gefangenen sind von der Mitteilung an den Leistungsträger unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I zu unterrichten.