§ 8 PflAusschV - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Pflegeausschußverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- PflAusschV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000200000
(1) Der Landespflegeausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
(2) Empfehlungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XI können nur ohne Gegenstimme gefasst werden. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.