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Pflichtfeld

§ 8 PflAusschV - Beschlussfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Landespflegeausschuss nach § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Pflegeausschußverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
PflAusschV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000200000

(1) Der Landespflegeausschuss ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

(2) Empfehlungen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XI können nur ohne Gegenstimme gefasst werden. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.