§ 9 NIngG - Genehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Amtliche Abkürzung
- NIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77220
(1) 1Der Antrag auf Genehmigung nach § 7 Abs. 1 bedarf der Schriftform, auch wenn das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. 2Die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in Papierform vorzulegen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Verfahren elektronisch geführt werden, soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden. 4Von antragstellenden Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde oder nach § 7 Abs. 2 gleichgestellt ist, dürfen nur die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden. 5Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.
(2) 1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die Ingenieurkammer, soweit unbedingt geboten, die antragstellende Person auffordern, weitere Unterlagen, insbesondere beglaubigte Kopien, vorzulegen; sie kann sich auch an die zuständige Stelle wenden.
(3) 1Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen.
(4) 1Kann die antragstellende Person die für die Feststellung der Befähigung erforderlichen Ausbildungsnachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Ingenieurkammer die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58) stehen, fest. 2Sonstige geeignete Verfahren nach Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen. 3Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 4Die Ingenieurkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.