Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.01.2014, Az.: 1 A 224/13
Streichung eines Bauingenieurs aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, Entwurfsverfasser und Tragwerksplaner wegen Unzuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 23.01.2014
- Aktenzeichen
- 1 A 224/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2014:0123.1A224.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 2 NIngG
- § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NIngG
- § 11 Abs. 3 NIngG
- § 14 Abs. 2 S. 1, 2 NIngG
- § 14 Abs. 3 NIngG
- § 29 Abs. 2 Nr. 2 NIngG
- Art. 12 GG
Fundstellen
- AO-StB 2015, 12
- PStR 2014, 53
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn A.,
Klägers,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Homann und andere, Lange Straße 1, 38100 Braunschweig, - B. -
gegen
die Ingenieurkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten,
Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover, -C. Beklagte,
Streitgegenstand: Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht und Abgabenrecht der Körperschaften hier: Streichung aus der Liste der beratenden Ingenieure
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig -1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2014 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Düfer als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Bauingenieur und wendet sich gegen seine Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Liste der Entwurfsverfasser und der Liste der Tragwerksplaner durch die Beklagte.
Der im Jahre 1956 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1997 bei der Beklagten in der Liste der Entwurfsverfasser und seit dem Jahr 2006 in die ebenfalls bei der Beklagten geführten Listen der freiwilligen Mitglieder und der Tragwerksplaner eingetragen.
Aufgrund von Beschwerden, die bei der Beklagten über den Kläger im Zuge eines von ihm geführten Neubauprojektes eingingen, wurde bekannt, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.07.2011 (D.) wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden ist, weil er im Jahre 2008 insgesamt 250 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten bestellt hatte. Auch wenn der Kläger die Zigaretten nicht zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, entstand durch seine Tat ein Tabaksteuerschaden von über EUR 6.850,00.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweigs wurde der Kläger außerdem am 22.05.2012 (rechtskräftig seit 19.09.2012) wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt (Az.: E.). Der Kläger hatte in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 als Geschäftsführer der F. mit Sitz in G. jeweils ein Teil der erzielten Bruttoerlöse nicht in die Buchführung eingeführt und insgesamt 38.800,00 EUR zu eigenen Zwecken entnommen. Dadurch wurde in diesen Jahren die Umsatzsteuer zu Gunsten der F. in Höhe von insgesamt 64.209,00 EUR zu niedrig festgesetzt. Außerdem bewirkten falsche Angaben des Klägers, dass der Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer in den Jahren 2004 und 2005 zu Gunsten der F., dessen alleiniger Gesellschafter der Kläger war, in Höhe von insgesamt 17.200,00 EUR zu hoch festgestellt wurde. Durch seine falschen Angaben wurde außerdem die Einkommensteuer für das Jahr 2006 zu seinen Gunsten in Höhe von 3.816,00 EUR zu niedrig festgesetzt.
Das Amtsgericht Braunschweig bildete mit Beschluss vom 14.01.2013 (Az. E.) aus den beiden Entscheidungen eine Gesamtgeldstrafe von 375 Tagessätzen. Seit dem 12.02.2013 ist die Entscheidung rechtskräftig.
Am 26.09.2011 stellte das Bauamt der Stadt Braunschweig fest, dass der Kläger abweichend von der Anzeige mit der Errichtung eines Vorbaus begonnen hatte. Daneben wurde bei einer Kontrolle bekannt, dass er entgegen einer Bauanzeige, nach der ein Doppelhaus mit zwei Carports errichtet werden sollte, ein Gebäude mit drei Wohneinheiten errichtet hatte und damit eine Baumaßnahme abweichend von der Baugenehmigung durchgeführt hatte. Deshalb setzte die Stadt Braunschweig mit Bußgeldbescheid vom 26.04.2012 gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.500,00 EUR wegen Verstößen gegen das öffentliche Baurecht fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Im Jahr 2012 stellte die Stadt Braunschweig fest, dass der Kläger als verantwortlicher Entwurfsverfasser erneut für ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach § 69a a. F. Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wahrheitswidrig erklärt hatte, das Bauvorhaben auf dem Grundstück H., widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Da die Erklärung fehlerhaft war und das Bauvorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes verstieß, setzte die Stadt Braunschweig am 25.03.2013 gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000,00 EUR fest. Dieser Bußgeldbescheid ist noch nicht bestandskräftig.
Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 15.04.2013 zu beabsichtigten Streichungen aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Entwurfsverfasser und der Tragwerksplaner an, weil sich aus den genannten Straftaten und den Verstößen gegen öffentliches Baurecht ergebe, dass er nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
Der Kläger verwies darauf, dass er zwar wegen zwei Steuerdelikten strafrechtlich sanktioniert worden sei, die Taten aber bereits viele Jahre zurücklägen, und er seitdem nicht mehr auffällig geworden sei. Außerdem hätten die Steuerdelikte, die ihm vorgeworfen worden seien, nichts mit der Ausübung des Ingenieurberufes zu tun gehabt. Als Ingenieur sei er von seinem Berufsbild her nicht dazu verpflichtet, Vermögensinteressen anderer wahrzunehmen.
Mit Bescheid vom 09.07.2013 erklärte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Streichung des Klägers aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Entwurfsverfasser und der Tragwerksplaner. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht mehr die für den Beruf des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese Straftat stehe im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit, denn als verantwortlicher Geschäftsführer einer Baufirma habe er es unterlassen, ordnungsgemäß Buch zu führen, und er habe unrichtige Erklärungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Besonders schwerwiegend sei, dass er beträchtliche Summen nicht in die Buchführung eingeführt, sondern zu eigenen Gunsten verwendet habe. Deshalb bestehe die Gefahr finanzieller Nachteile für Personen aus seinem Berufsumfeld, und es sei nicht gewährleistet, dass seine Auftraggeber uneingeschränkt darauf vertrauen könnten, er werde bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Interessen vertreten. Die strafrechtliche Verurteilung sei auch so lange beachtlich, wie sie nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt worden sei. Die Länge der Tilgungsfrist betrage hier 10 Jahre. Erschwerend komme der Bußgeldbescheid der Stadt Braunschweig hinzu, weil der Kläger als Verantwortlicher gegen öffentliches Baurecht verstoßen habe. Wenn ein freiwilliges Mitglied geltende Bestimmungen der Bauordnung nicht einhalte, bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ein Ingenieur, der als verantwortlicher Entwurfsverfasser unrichtige Erklärungen abgebe, sei als unzuverlässig anzusehen, und die Unzuverlässigkeit führe zur Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Entwurfsverfasser und der Tragwerksplaner. Wenn - wie hier - Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit für den Beruf des Ingenieurs ergeben, bestehe kein Ermessensspielraum.
Gegen den am 10.07.2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am Montag, den 12.08.2013 Klage erhoben. Ein am 13.09.2013 erhobener Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 01.10.2013(1.) ab.
Der Kläger trägt im Klageverfahren vor:
Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, denn eine Unzuverlässigkeit, die seine Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, Entwurfsverfasser und Tragwerksplaner rechtfertigen würde, liege bei ihm nicht vor. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 05.07 2011 berufe, sei zwar richtig, dass er wegen Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei, aber die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Tat bereits im Jahre 2008 stattgefunden habe und er die nicht versteuerten Zigarettenstangen nicht für sich selbst, sondern für einen Verwandten bezogen habe, dem er sie zu dem selben Preis, den er gezahlt habe, überlassen habe. Bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die ihm die vorgeworfenen Taten in dem Zeitraum vor 2006 gelegen hätten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er seitdem straffrei sei. Bei der Frage der Beurteilung der Zuverlässigkeit könne es nicht darum gehen, ob etwaige Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes abgelaufen seien. Auch könne der Bußgeldbescheid der Stadt Braunschweig nicht "erschwerend" hinzukommen. Ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht alleine begründe noch nicht die sofortige Unzuverlässigkeit und wiege nicht derart schwer, dass damit eine Streichung aus den Listen gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zu einer von der Beklagten zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.05.2012 habe er weder häufig noch schwere Verstöße begangen, sondern es handele sich lediglich um einen einmaligen fahrlässigen Fehler. Die Beklagte habe keinerlei Prognose für die Zukunft angestellt, sondern habe ihn zusätzlich zu den ausgesprochenen Strafen mit der Streichung aus den Listen bestrafen wollen. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass es sich bei den lange zurückliegenden Straftaten um Steuerdelikte gehandelt habe, die mit der Ausübung des Berufs des Ingenieurs nichts zu tun gehabt hätte. Die Steuerdelikte hätten Sachverhalte betroffen, die außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit gelegen hätte. Schließlich wende die Beklagte das Niedersächsische Ingenieurgesetz auch insoweit falsch an, als sie davon ausgehe, dass sie bei ihrer Entscheidung keinen Ermessensspielraum habe. Dabei habe sie übersehen, dass sie bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit einen Entscheidungsspielraum habe, und erst dann, wenn die Unzuverlässigkeit feststehe, das Mitglied aus der jeweiligen Liste gestrichen werden müsse. Die Beklagte habe deshalb fehlerhaft von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Hierfür hätte sie sich sowohl mit dem bisherigen, jahrelangen straffreien und ordnungsgemäßen Verhalten und dem zukünftigen Verhalten des Klägers beschäftigen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, der Kläger habe die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerlegt. Im Gegenteil werde durch die Vorkommnisse, die das Bauamt der Stadt Braunschweig aufgedeckt habe, die Vermutung der Unzuverlässigkeit gerade bestätigt. Derjenige, der als Entwurfsverfasser unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgebe, sei schon deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil der Staat in diesen Verfahren auf die Prüfung der Bauvorlagen verzichte und eine an sich staatliche Aufgabe an den Entwurfs Verfasser verlagere, der damit eine große Verantwortung trage. Dies gelte auch für den Tragwerksplaner, der nach § 65 NBauO Standsicherheitsnachweise insbesondere für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3 aufstelle, ohne dass es einer bauaufsichtlichen Prüfung bedürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte diese Verfahrens und des Verfahrens I., die Verwaltungsvorgänge der Beklagte sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Braunschweig J.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Entwurfsverfasser und der Tragwerksplaner gestrichen, weil er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Rechtsgrundlage für die Streichung des Klägers aus der Liste der freiwilligen Mitglieder sind §§ 14 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes - NIngG - in der Fassung vom 12.12.2012 (Nds. GVBI. S. 591). In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 NIngG auf Antrag eingetragen, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 1 NIngG zu führen und in Niedersachsen seinen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 NIngG ist die Eintragung in die Liste der freiwilligen Mitglieder zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Liegen Tatsachen dafür vor, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, indem sie die Unzuverlässigkeit des freiwilligen Mitglieds belegen, ist zwingend gemäß § 14 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NIngG die Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder zu veranlassen. Entsprechendes ergibt sich aus §§ 10 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 2 NIngG für die Streichung aus der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie aus §§ 11 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 2 NIngG für die Streichung aus der Liste der Tragwerkplanerinnen und Tragwerksplaner.
Die Voraussetzungen zur Streichung des Klägers aus den oben genannten Listen liegen vor. Das Gericht macht sich die im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführten Gründe zu Eigen und nimmt darauf sowie auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 01.10.2013 (I.) zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
Hervorzuheben ist, dass die Beklagte zutreffend von der Unzuverlässigkeit des Klägers insbesondere im Hinblick auf die seit 19.09.2012 rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen ausgegangen ist. Das Gericht kommt aufgrund des Gesamtbildes des Verhaltens des Klägers ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht erstellt werden kann.
Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 NIngG gehört es zu den Berufsaufgaben des Ingenieurs, die berechtigten Interessen seiner Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Der Ingenieur hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Dies ist beim Kläger aufgrund seiner Verhaltensweise als verantwortlicher Geschäftsführer einer Baufirma, die zu der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung geführt hat, nicht mehr gewährleistet. Dass der Kläger die Taten in den Jahren 2003 bis 2006 begangen hat und seitdem ein langer Zeitraum vergangen ist, in dem er strafrechtlich nicht auffällig geworden ist, ist für sich genommen nicht geeignet, die Vermutung der Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zutreffend hat die Beklagte insoweit darauf verwiesen, dass die Verurteilung so lange berücksichtigt werden kann, wie sie nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist. Hier kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger im Jahr 2011 nicht unerheblich gegen seine Berufspflichten verstoßen hat, indem er als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude nach § 69a Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. abgegeben hat, die unrichtig waren, was mit bestandskräftigem Bußgeldbescheid der Stadt Braunschweig vom 26.04.2012 geahndet wurde. In einem weiteren Fall, der mit Bußgeldbescheid vom 25.03.2013 geahndet worden ist, hat der Kläger als verantwortlicher Entwurfsverfasser im Januar 2012 sogar vorsätzlich eine unrichtige Erklärung, dass ein Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche, abgegeben. Auch wenn dieser Bußgeldbescheid noch nicht bestandskräftig ist, so darf er doch in die Prognose, ob aufgrund des gezeigten Verhaltens des Klägers davon ausgegangen werden darf, dass er zukünftig der besonderen Verantwortung, die vor allem mit den Aufgaben des Entwurfsverfassers und des Tragwerkplaners verbunden ist, gerecht wird, mit einbezogen werden (vgl. dazu: Nds. OVG, B. v. 24.05.2012-8 LA 198/11 -, [...] Rn. 11).
Dass nahezu sämtliche Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Klägers aufgetreten sind, wiegt besonders schwer. Angesichts dessen ist die Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder, der Entwurfsverfasser und der Tragwerksplaner auch im Hinblick auf die durch Art. 12 Grundgesetz - GG - garantierte Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig. Im Falle der Wiedererlangung seiner Zuverlässigkeit kann der Kläger die Wiederaufnahme in die Listen erwirken. Auch kann er bis dahin weiterhin seinen Beruf als Bauingenieur ausüben, ist in seiner Berufsausübung lediglich dadurch beeinträchtigt, dass er nicht mehr bauvorlageberechtigt und nicht mehr berechtigt ist, statische Berechnungen von baulichen Anlagen ohne Prüfung des Standsicherheitsnachweises aufzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergeht nach 52 Abs. 2 GKG.