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§ 36 ZRHO - Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für Rechtshilfeersuchen gelten insbesondere die EG-Beweisaufnahmeverordnung, das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und bilaterale Vereinbarungen; vgl. Länderteil.

Ferner werden Rechtshilfeersuchen vertraglos durchgeführt.

(2) Die EG-Beweisaufnahmeverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich - soweit nichts anderes vereinbart ist - allen bisher bestehenden bilateralen und multilateralen Übereinkünften bei Rechtshilfeersuchen vor. Sofern abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, ergibt sich dies aus dem Länderteil.

(3) Der Übermittlungsweg ergibt sich aus dem Länderteil.

(4) Im Geltungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung findet zwischen dem ersuchenden Gericht und dem ersuchten Gericht der unmittelbare Geschäftsverkehr statt. Ersuchte Gerichte sind die von jedem EU-Mitgliedstaat benannten Gerichte für ihren Zuständigkeitsbereich. Das zuständige Gericht kann den unter Ziff. III der Vorbemerkung zum Allgemeinen Teil der ZRHO genannten Quellen entnommen werden.

(5) Die nach Art. 3 EG-Beweisaufnahmeverordnung in den ausländischen Mitgliedstaaten eingerichteten Zentralstellen haben lediglich unterstützende Funktion. Ihr Aufgabengebiet ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) EG-Beweisaufnahmeverordnung. Nur in Ausnahmefällen sollen sie für die Weiterleitung von Ersuchen in Anspruch genommen werden. Können etwaige Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Ersuchens durch die ausländische Zentralstelle auch nach wiederholter Erinnerung nicht behoben werden, ist der Prüfungsstelle zu berichten; auf § 31 Abs. 4 wird verwiesen.

(6) Die Eintragungen in die für Rechtshilfeersuchen und formgebundene Mitteilungen sowie für die Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach der EG-Beweisaufnahmeverordnung vorgesehenen Formblätter nebst Anlagen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen (vgl. Art. 4 Abs. 3 und 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung und den Länderteil). Die Formularblätter brauchen nicht übersetzt zu werden. Der Beglaubigung einer Übersetzung bedarf es nicht (Art. 4 Abs. 2 EG-Beweisaufnahmeverordnung).