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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 29 NVStättVO - Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Befinden sich vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher, so müssen die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abgetrennt sein, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Befinden sich vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze, so muss die dafür genutzte Fläche durch mindestens zwei zusätzliche in unterschiedlichem Abstand zur Szenenfläche angeordnete Abschrankungen in nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche unterteilt sein. Die Abschrankungen nach Absatz 1 und Satz 1 müssen über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m voneinander haben und an den Seiten für die Zugänge Abstände von mindestens 5 m voneinander und von der seitlichen Begrenzung des Stehplatzbereichs haben. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend.