§ 28 NVStättVO - Wellenbrecher
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Sind mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so muss vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe angeordnet sein. Nach jeweils fünf weiteren Stufen müssen Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) angebracht sein, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die seitlichen Abstände müssen nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sein, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher müssen im Bereich der Stufenvorderkante angeordnet sein.