Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

§ 27 NVStättVO - Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) 
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch eine mindestens 2,20 m hohe Abschrankung abgetrennt sein. In dieser Abschrankung müssen den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore angeordnet sein, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert sein. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucherinnen und Besucher angeordnet sein, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen voneinander abgetrennt sind.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Abschrankungen und Blockbildungen sind zulässig, soweit in einem Sicherheitskonzept, das mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Stellen, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst, abgestimmt ist, die Unbedenklichkeit der Abweichungen nachgewiesen ist.