Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.06.2012, Az.: 32 Ss 78/12

Anforderungen an die Entscheidungsbegründung bei der Anwendung von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden wegen der Annahme von Reifeverzögerungen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.06.2012
Aktenzeichen
32 Ss 78/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0626.32SS78.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 29.02.2012 - AZ: 310 Ls 3322 Js 34011/11 (118/11)

Fundstellen

  • NStZ 2012, 576-577
  • NStZ-RR 2012, 6
  • NStZ-RR 2012, 321-322
  • StV 2013, 41-43

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der auf die Annahme von Reifeverzögerungen gestützten Anwendung von Jugendrecht auf einen Heranwachsenden sind in den Entscheidungsgründen die maßgeblichen Umstände seiner Entwicklung darzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Entscheidungsgründe lediglich pauschal auf den in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindruck und auf die - inhaltlich nicht wiedergegebene - Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe verweisen.

  2. 2.

    Der Erziehungsgedanke steht auch bei der Verhängung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Mittelpunkt. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Urteilsgründe den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft erwähnen und bei der Strafzumessung fast ausschließlich Umstände angeführt werden, die auch bei der Strafzumessung bei einem Erwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen.

  3. 3.

    Bei der Abwägung der Verhängung von Jugendstrafe und der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung sind auch der Verlauf eines bis zur Hauptverhandlung andauernden Aufenthalts des Angeklagten im Jugendvollzug und der Umfang der dabei ggf. eingetretenen erzieherischen Wirkung auf den Angeklagten zu berücksichtigen.

In der Strafsache
gegen D. K.,
geboren am xxxxxx 1991 in H.,
z.Zt. JA H.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt M. T., L. -
wegen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 29.02.2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 26.06.2012 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Hannover hat den Angeklagten am 29.02.2012 wegen Betruges in 6 Fällen, wegen Diebstahls sowie wegen Leistungserschleichung in 28 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 18.05.2011 (Az. 310 Ls 32/11) und des bereits einbezogenen Urteils des Amtsgerichts Chemnitz vom 03.06.2010 (Az. 2 Ls 433 Js 22162/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

2

2.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wuchs der Angeklagte in den ersten Lebensjahren im Haushalt seiner Mutter auf. Seinen Vater lernte er nie kennen. Als er etwa 6 Jahre alt war, wurde er in einem Eltern/Kind-Haus untergebracht. Einige Zeit danach lernte seine Mutter einen neuen Lebenspartner kennen und wanderte mit ihm sowie dem Angeklagten nach Kanada aus. Im Jahr 2005 kehrte die Familie nach Deutschland zurück. Hier musste der Angeklagte die 4. Klasse wiederholen. Seit dem Jahr 2006 konsumierte der Angeklagte regelmäßig Alkohol und Drogen. Eine stationäre Therapie brach er vorzeitig ab. Anschließend lebte er in einem Kinder- und Jugendwohnheim. Im Mai 2007 wurde er zeitweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Anschließend wurde er vorübergehend in eine intensivpädagogische Wohngruppe aufgenommen. Der nachfolgende Aufenthalt in einer anderen Wohngruppe wurde wegen mangelnder Mitwirkung des Angeklagten vorzeitig abgebrochen. Danach kam der Angeklagte vorübergehend bei seiner Großmutter unter, wurde jedoch auch wiederholt von Kinder- und Jugendnotdiensten aufgenommen.

3

Der Angeklagte hat die Schule bereits im Jahr 2007 mit dem Abgangszeugnis der 6. Klasse verlassen und bis heute keinen Schulabschluss erlangt. Ab Oktober 2010 lebte der Angeklagte in einer eigenen Wohnung und bezog Sozialleistungen. Derzeit befindet er sich im Jugendvollzug in der Jugendanstalt H.

4

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie folgt:

5

Am 11.09.2008 verurteilte das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem vierwöchigen Dauerarrest.

6

Am 04.02.2009 verurteilte das Amtsgericht Kamenz den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachfolgend wurde die Strafaussetzung wiederrufen.

7

Am 20.07.2009 erfolgte durch das Amtsgericht Chemnitz eine weitere Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe.

8

Am 03.06.2010 verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Angeklagten wegen Diebstahls in 5 Fällen, wegen Leistungserschleichung in 19 Fällen, wegen Betruges in 11 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erpressung. Das Gericht erkannte auf eine Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

9

Am 08.12.2010 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten wegen Leistungserschleichung sowie wegen Diebstahls zu einem Freizeitarrest und belegte ihn zusätzlich mit einer richterlichen Weisung.

10

Zuletzt wurde der Angeklagte am 18.05.2011 vom Amtsgericht Hannover abgeurteilt. Die Gründe des angefochtenen Urteils teilen hierzu jedoch weder den Schuldspruch, noch die darauf beruhende Rechtsfolgenentscheidung mit.

11

3.

Zur Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

12

a)

Der Angeklagte schloss für den Zeitraum ab dem 21.01.2011 bei der D. T. AG einen Telefonvertrag ab, in dessen Rahmen er mehrere Endgeräte anmietete. Die anfallenden Kosten sollten nach den Vereinbarungen des Vertrages von einem Konto des Angeklagten abgebucht werden. Allerdings wies das Konto, was der Angeklagte wusste, zu keinem Zeitpunkt eine ausreichende Deckung auf. Im weiteren Verlauf bestellte der Angeklagte in der Zeit vom 13.02. bis zum 26.03.2011 in insgesamt fünf Fällen diverse Endgeräte. Diese veräußerte er, wie er von Anfang an geplant hatte, an Dritte, um sich auf diese Weise eine ergänzende Einnahmequelle zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu verschaffen. Bis zur Sperrung des Telefonanschlusses am 24.05.2011 häuften sich seine Verbindlichkeiten aus Telefongebühren und den Kosten für die erworbenen Endgeräte auf einen Gesamtbetrag von ca. 2.900 EUR an.

13

b)

In der Zeit zwischen dem 16. und 18.07.2011 nahm der Angeklagte in G. an einer Straßenbahnhaltestelle ein dort ungesichert abgestelltes Damenfahrrad an sich, um es für sich zu behalten. Nachfolgend veräußerte er das Fahrrad an einen Dritten.

14

c)

Im Zeitraum vom 11.03. bis zum 28.11.2011 nutzte der Angeklagte in insgesamt 28 Fällen Personennahverkehrsfahrzeuge der Ü. im Stadtgebiet von H., ohne jeweils im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein und um sein jeweiliges Fahrtziel kostenlos zu erreichen.

15

4.

Das Amtsgericht hat diese Sachverhalte als sechs Taten des gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB, als Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB und als 28 Taten der Leistungserschleichung nach §§ 265a Abs. 1, 248a StGB gewürdigt.

16

5.

Zur Begründung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten hat das Amtsgericht zunächst ausgeführt, dass nach dem Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie nach den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe Reifeverzögerungen i.S. von § 105 JGG nicht ausgeschlossen werden könnten, weshalb auf ihn das Jugendrecht anzuwenden gewesen sei.

17

Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.05.2011 in seine Entscheidung einzubeziehen gewesen sei.

18

Im Übrigen spreche für den Angeklagten, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt und dass es sich bei den von ihm begangenen Taten lediglich um Kriminalität am unteren Rand der Skala gehandelt habe. Zu seinen Lasten seien seine vielfältigen und auch einschlägigen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Besonders falle ins Gewicht, dass er nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 18.05.2011 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren auf Bewährung sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten ablassen habe. Daher sei es erzieherisch geboten, auf eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten zu erkennen, um dem Angeklagten den Unrechtsgehalt seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen. Die Dauer der Jugendstrafe sei erforderlich, damit sich der Angeklagte im Jugendvollzug mit seiner Drogensucht auseinandersetzen und einen Schulabschluss erlangen könne.

19

6.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

20

II.

Die nach § 55 JGG statthafte und auch im Übrigen zulässige auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg.

21

Die vom Amtsgericht zur Begründung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe angeführten Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies gilt zum einen für die Begründung der Annahme von Reifeverzögerungen bei dem Angeklagten und der deshalb erfolgten Anwendung von Jugendrecht. Zum anderen genügen auch die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten Gründe für die verhängte Jugendstrafe nicht den rechtlichen Anforderungen.

22

1.

Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleich stand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird (vgl. BGH NStZ 1989, 574 m.w.N.). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Hat der Heranwachsende dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen und auf ihn ist allgemeines Strafrecht anzuwenden (so auch OLG Brandenburg,Beschluss vom 04.01.2010, 1 Ss 105/09, zitiert nach [...]; OLG Hamm, StV 2001, 182; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 15. Auflage, Rdnr. 8 zu § 105 m.w.N.).

23

Um die Entscheidung hinsichtlich der im Einzelfall vorgenommenen Anwendung von Jugendrecht oder allgemeinem Strafrecht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht (BGH MDR 54, 694). Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht. In einer Gesamtschau sind alle für die Entwicklung des Angeklagten maßgeblichen Umstände eingehend zu würdigen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Eisenberg, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 105 m.w.N.).

24

Diesen Anforderungen werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Sie beschränken sich auf den Hinweis, dass bei dem Angeklagten angesichts des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks und nach den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe Reifeverzögerungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Indes teilen die Urteilsgründe weder die von der Jugendgerichtshilfe gewonnenen Erkenntnisse, noch den Inhalt ihrer Stellungnahme in der Hauptverhandlung mit. Zudem lassen die Urteilsgründe nähere Ausführungen dazu vermissen, in welcher Weise sich das Amtsgericht näher mit der bisherigen sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten auseinandergesetzt hat.

25

2.

Das angefochtene Urteil entspricht auch nicht den Anforderungen an eine rechtsfehlerfrei gebildete Einheitsjugendstrafe.

26

a)

Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung für eine der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Sanktionen dem Ermessen des Tatrichters. Denn nur er ist in der Lage, sich in der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von den Taten und der Täterpersönlichkeit zu verschaffen und auf dieser Grundlage die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. KG NStZ 2007, 223 [KG Berlin 01.03.2006 - (5) 1 Ss 479/05 (89/05)]; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 325, 326 [BGH 22.03.1988 - 4 StR 35/88]). Gemäß den für die Überprüfung der Strafzumessung nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Maßstäben und aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts beschränkt sich die Prüfung durch das Revisionsgericht daher auf Rechtsfehler und die Beachtung des im Jugendstrafrecht vorrangigen Erziehungsgedankens (vgl. BGH StV 1993, 532 [BGH 18.08.1992 - 4 StR 313/92]; BGHR JGG § 18 Abs. 2 - Erziehung 2, 5 und 8; BGH GA 1982, 416; KG a.a.O.).

27

Jedoch muss der Tatrichter seine Zumessungserwägungen in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326 [BGH 22.03.1988 - 4 StR 35/88]; KG, Beschluss vom 6. Januar 2005, (3) 1 Ss 187/04 (170/04), zitiert nach [...]; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 337 Rdnr. 34). Dabei ist zu berücksichtigen, dass§ 54 Abs. 1 JGG eine gegenüber § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 15. Auflage, Rdnr. 47 zu§ 54 JGG). Erforderlich sind danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. Eisenberg, a.a.O., Rdnr. 24 zu§ 54 JGG).

28

Eine zusätzliche Besonderheit gilt bei der Einbeziehung von zuvor ergangenen Urteilen nach § 31 Abs. 2 JGG. Denn hier sind die früher begangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH StV 1998, 344; BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2 und 3, Strafzumessung 1). Die Einbeziehung setzt daher zunächst allgemein voraus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auf das einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Das bedeutet, dass die früheren Taten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt werden müssen (BGH NStZ 2009, 43 [BGH 21.05.2008 - 2 StR 162/08]; StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3).

29

Demgegenüber erschöpfen sich die Gründe des angefochtenen Urteils in der Darstellung der den einbezogenen Urteilen des Amtsgerichts Chemnitz vom 03.06.2010 und des Amtsgerichts Hannover vom 18.05.2011 zugrundeliegenden Sachverhalte. Es fehlt bereits an der Mitteilung des Schuldspruchs aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 18.05.2011. Insbesondere aber fehlen Ausführungen zu den Zumessungsgründen aus den beiden einbezogenen Urteilen. Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils beziehen sich ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten, während die früher abgeurteilten Taten keine erkennbare Berücksichtigung erfahren haben. Indes wäre u.a. ein etwaiges bei den früheren Verurteilungen abgegebenes Geständnis des Angeklagten zu den ihm dort zur Last gelegten Taten von nicht unerheblicher Bedeutung für die vom Amtsgericht vorzunehmende Neubewertung der damaligen Taten und der Gesamtwürdigung aller Umstände hinsichtlich der neu festzusetzenden Sanktion gewesen. Auch aus diesem Grund hätte es der Mitteilung der Zumessungserwägungen aus den einbezogenen Vorverurteilungen bedurft.

30

b)

Durchgreifenden Bedenken begegnen die Darlegungen des Amtsgerichts, mit denen die Verhängung einer Jugendstrafe und deren Höhe begründet wird, auch deshalb, weil aus den Urteilsgründen nicht erkennbar ist, ob das Amtsgericht sich hierbei gemäߧ 18 Abs. 2 JGG vorrangig am Erziehungszweck orientiert hat.

31

Der Erziehungsgedanke steht auch bei Heranwachsenden im Mittelpunkt, soweit diese dem Jugendlichen gleichgestellt werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden (vgl. BGH StV 1998, 332 [BGH 20.01.1998 - 4 StR 656/97]; 1998, 307). Das Urteil muss daher erkennen lassen, dass das Tatgericht dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt hat (OLG Brandenburg, a.a.O.). Insbesondere muss es Ausführungen dazu enthalten, welche erzieherischen Wirkungen von der Strafe ausgehen sollen (OLG Köln StV 1999, 667).

32

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen nähere Ausführungen hierzu vermissen. Zum einen fehlt es bereits an einer Darlegung, ob die Verhängung der Jugendstrafe wegen in den abgeurteilten Taten hervorgetretener schädlicher Neigungen des Angeklagten oder unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) erfolgt ist.

33

Zum anderen wird in den Urteilsgründen im Hinblick auf den auch bei der Ausurteilung einer Jugendstrafe bestimmenden Erziehungsgedanken zwar ausgeführt, dass die Verhängung der Jugendstrafe "erzieherisch geboten" sei. Eine solche lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens in den Urteilsgründen genügt indes nicht (BGH NStZ 2010, 281; StV 1998, 335; Brunner/Dölling JGG 12. Auflage, § 17 Rdnr. 7a). Hinzu kommt, dass in den ohnehin sehr knappen Erwägungen zur Strafzumessung fast ausschließlich Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen hätten Berücksichtigung finden müssen (vgl. hierzu u.a. BGH Beschluss vom28.02.2012, 3 StR 15/12, zitiert nach [...]; NStZ 2010, 281; StV 2003, 458; NStZ-RR 1998, 86). Auch an anderer Stelle des Urteils finden sich keine Hinweise darauf, dass die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe den Vorrang des Erziehungszwecks beachtet hat.

34

Es kommt hinzu, dass sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welchen Verlauf der bisherige Aufenthalt des Angeklagten im Jugendvollzug genommen hat und ob von diesem u.U. bereits eine nennenswerte erzieherische Wirkung auf den Angeklagten ausgegangen ist. Es fehlt insoweit bereits an näheren Angaben dazu, seit wann und auf welcher Grundlage sich der Angeklagte in der Jugendanstalt H. befindet.

35

3.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen auf eine andere Rechtsfolge erkannt hätte. Daher war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

36

Die Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch beruht auch darauf, dass das angefochtene Urteil sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob wegen eines möglichen Hangs des Angeklagten zur Aufnahme von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln (Drogen) im Übermaß die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 7 I JGG i.V.m. § 64 StGB auszusprechen war.

37

Diese Frage unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung, da der Angeklagte mit der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2009, 32 Ss 137/09 m.w.N.).

38

Das angefochtene Urteil stellt fest, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr nach Deutschland ab dem Jahr 2006 regelmäßig Alkohol und Drogen konsumiert hat. Zudem wurde er nach den Feststellungen im Juli 2009 vom Amtsgericht Chemnitz wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln abgeurteilt. Bei den mitgeteilten Taten, welche den einbezogenen Verurteilungen durch das Amtsgericht Chemnitz vom 03.06.2010 und durch das Amtsgericht Hannover vom 18.05.2011 zugrunde lagen, handelt es sich z.T.um Diebstahlstaten, bei denen die Art der entwendeten Gegenstände darauf hindeutet, dass es sich jeweils um Beschaffungskriminalität zur Finanzierung seines möglicherweise weiter vorhandenen Alkohol- oder Drogenkonsums gehandelt haben könnte. Letzteres gilt auch für die in dem angefochtenen Urteil abgeurteilten Betrugstaten zum Nachteil der D. T. AG sowie die Diebstahlstat an dem entwendeten Damenfahrrad. Schließlich heißt es in den Strafzumessungserwägungen, dass der Angeklagte sich im Vollzug mit seiner Drogensucht auseinandersetzen könne.

39

Diese Umstände hätten das Amtsgericht zur Prüfung der Frage drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt sind.

40

Die Urteilsgründe teilen nicht mit, ob der Angeklagte die durch den Verkauf der betrügerisch erlangten Telekommunikationsendgeräte und des entwendeten Fahrrades erzielten Verkaufserlöse nur zur Finanzierung seines Lebensunterhalts oder aber zum Erwerb von Alkohol und Betäubungsmitteln verwendet hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtswidrige Tat bereits dann auf den Hang zur Einnahme berauschender Mittel zurückzuführen sein kann, wenn dieser neben anderen Umständen zur Begehung der Anlasstat beigetragen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 78, [BGH 30.09.2003 - 4 StR 382/03] Rdnr. 5 nach [...]).

41

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher in einer neuen Hauptverhandlung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu prüfen sein.