Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.06.2012, Az.: 2 Ws 169/12

Anfechtbarkeit einer Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.06.2012
Aktenzeichen
2 Ws 169/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0625.2WS169.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 26.04.2012 - AZ: 10 KLs 131 Js 12351/12

Fundstellen

  • AGS 2012, 480-481
  • JurBüro 2012, 528
  • NJW-Spezial 2012, 604
  • NStZ-RR 2012, 6
  • NStZ-RR 2012, 326
  • RVGreport 2012, 417-418
  • StRR 2012, 437
  • StraFo 2012, 338-339
  • ZAP 2013, 16
  • ZAP EN-Nr. 32/2013
  • zfs 2012, 647-648

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über den Antrag eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise (§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unanfechtbar.

In der Strafsache
gegen B. F.,
geboren am xxxxxx 1980 in S.,
wohnhaft F. Straße, S.,
- Verteidiger: Rechtsanwältin C. V., B.
Rechtsanwalt R. K., S.,
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde der Rechtsanwältin C. V. gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 26.04.2012 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx und den Richter am Landgericht xxxxxx am 25.06.2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft Stade hat gegen den Angeklagten F. sowie gegen weitere Mitangeklagte vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stade Anklage wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Die Hauptverhandlung hat bereits im Oktober 2010 begonnen und dauert an. Am 16.04.2012 hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten F. abgetrennt und die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt, da er verhandlungsunfähig geworden und die Wiederherstellung seiner Verhandlungsfähigkeit nicht abzusehen sei.

2

Seine beigeordnete Verteidigerin hat am 17.04.2012 die Feststellung beantragt,

ihre Reisen zu den im Ursprungsverfahren künftig stattfindenden Hauptverhandlungsterminen als erforderlich festzustellen.

3

Die Kammer hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 26.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Nach ihrer Ansicht fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung. Zudem sei die Teilnahme der Verteidigerin an der Hauptverhandlung in dem Ursprungsverfahren nicht erforderlich. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Verteidigerin.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

diese Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

5

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

6

1.

Die Rechtsgrundlage für den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach kann ein beigeordneter Rechtsanwalt vor Antritt einer Reise bei dem Gericht des Rechtszuges die Feststellung beantragen, dass eine Reise erforderlich sei. Die Feststellung ist dann für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Erfolgt die Feststellung nicht, ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran andererseits nicht gebunden, er entscheidet selbst über die Notwendigkeit und die Erstattungsfähigkeit der Reise (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 49).

7

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Feststellung sieht das RVG nicht vor. Dies galt auch schon für die entsprechende Regelung in §§ 126 Abs. 2 und 128 Abs. 4 BRAGO, wonach die Ablehnung des Feststellungsantrags nach § 126 Abs. 2 BRAGO über der Erforderlichkeit einer Reise nicht anfechtbar war (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.11.2003, 2 Ws 447/03, zitiert nach [...]; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 320; OLG München, NStZ 1989, 126; Gerold-Schmidt/von Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 15. Auflage, Rdnr. 27 zu § 126; Hartmann, Kostengesetzte, 32. Auflage, Rdnr. 48 zu § 126 BRAGO).

8

Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 S. 1 RVG übernommen, sie ist lediglich redaktionell anders gefasst worden, inhaltlich aber unverändert geblieben (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 200). Deshalb ist auch unter Geltung des RVG die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Notwendigkeit einer Reise nicht anfechtbar (Gerold-Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage, Rdnr. 89 zu § 46; Hartmann, Kostengesetze a.a.O., Rdnr. 48 zu§ 46 RVG; Schneider-Wolf/Schneider, Anwaltskommentar RVG, 5. Auflage, Rdnr. 50).

9

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.

10

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.