§ 2 KHInvSVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHInvSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von
- 1.
Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen, und
- 2.
Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind,
bereitzustellen und mehrjährig zu sichern.