Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: 4 B 2117/02

Auslastung; Bedarf; Ermessen; Förderung; Jugendhilfe; Planung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
4 B 2117/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47671
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zuständiger Jugendhilfeträger für eine Förderung nach § 74 SGB VIII bleibt der Landkreis, auch wenn durch Vereinbarung eine Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden erfolgt ist. Bei einer Aufnahme der Einrichtung in die Bedarfsplanung ist das Ermessen des Jugendhilfeträgers dahin reduziert, daß eine Förderung zu erfolgen hat. Die Auslastung einer Einrichtung ist bei Ermessensbeteiligung zu berücksichtigen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Förderung des von dem Antragsteller betriebenen Kindergartens aus Jugendhilfemitteln.

2

Der Antragsteller betreibt seit dem 01.12.1998 die kleine Kindertagesstätte im Ökozentrum Verden „D. G.“. Hierfür ist ihm durch das Niedersächsische Landesjugendamt unter dem 23.12.1998 eine Betriebserlaubnis für eine altersübergreifende Vormittagsgruppe mit höchstens 10 Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren erteilt worden. Der Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe hatte unter dem 3. Juli 1995 mit kreisangehörigen Gemeinden, zu denen die Stadt Verden gehört, eine Vereinbarung über die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen getroffen. Hiernach führt die jeweilige Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich die sich aus den §§ 22 und 24 SGB VIII i. V. m. dem Nds. KiTaG zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen ergebenden Aufgaben des Landkreises durch und stellt damit gleichzeitig den Landkreis von allen sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetz ergebenden Leistungsverpflichtungen frei. Nach § 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung wird die Investitionsförderung der Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis hierdurch nicht berührt.

3

Die Einrichtung des Antragstellers ist in der Vergangenheit durch die Stadt Verden regelmäßig gefördert worden. Zuletzt wurde ab dem 01.08.2001 ein Betrag von 2.930,-- DM pro Kind jährlich gewährt. Diese Förderung hatte die Stadt Verden mit Bescheid vom 17.05.2001 bewilligt, der eine Befristung bis zum 31.07.2004 unter der Bedingung der Bereitstellung der Haushaltsmittel enthielt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2002 teilte die Stadt Verden dem Antragsteller mit, dass nunmehr Förderleistungen lediglich bis Ende Juli 2002 erfolgen sollten; die weitergehende Aussage des Bescheides vom 17.05.2001 wurde aufgehoben. Der Antragsteller hatte gegen diesen Bescheid sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 Klage erhoben (4 A 1244/02). Im Verlauf dieses Rechtsstreites nahm die Stadt Verden den Bescheid vom 20.03.2002 zurück und teilte mit, der Bescheid vom 17.05.2001, mit dem eine Förderung bis zum 31.07.2004 bewilligt worden sei, habe somit weiter Bestand. Zugleich wies die Stadt Verden darauf hin, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolge, dass Haushaltsmittel bereit gestellt werden. Im Rahmen der Haushaltsplanberatung für das Jahr 2002 habe der Rat der Stadt am 05.03.2002 beschlossen, ab dem 01.08.2002 für die Förderung der kleinen Kindertagesstätte im Ökozentrum keine Haushaltsmittel mehr bereit zu stellen. Das Verfahren 4 A 1244/02 wurde nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten daraufhin mit Beschluss vom 18. September 2002 eingestellt.

4

Mit Schreiben vom 07.06.2002 beantragte der Antragsteller bei der Stadt Verden für die Zeit ab dem 01.08.2002 eine Förderung des sich ergebenden Defizits. Diesen Antrag lehnte die Stadt Verden mit Bescheid vom 01.07.2002 ab und wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2002 als unbegründet zurück. Hiergegen ist zum Az: 4 A 2119/02 Klage erhoben, über die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist.

5

Mit Schreiben vom 16.04.2002 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner. Da die Stadt Verden zwei Jahre vor Ablauf der zugesagten Förderdauer sämtliche Zuschüsse mit Wirkung zum 01.08.2002 gestrichen habe, werde um eine Bezuschussung in Höhe von 920 € monatlich durch den Antragsgegner gebeten, um die Einrichtung weiter führen zu können. Nach einem diesem Antrag beigefügten Finanzierungsplan betragen die monatlichen Einnahmen der Einrichtung 1.660,00 €. Ihnen stehen monatliche Ausgaben von 2580 € gegenüber.

6

Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17.06.2002 ab. Zwar werde die Zuständigkeit des Antragsgegners trotz der Vereinbarung vom 03.07.1995 nicht verkannt. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass die Einrichtung des Antragsstellers zur Bedarfsdeckung in der Stadt Verden beigetragen habe. Im Stadtgebiet gebe es mehr als 150 Plätze, die zur Bedarfsdeckung nicht erforderlich seien. Der Umstand, dass die Kindertagesstätte „. G.“ im Kindertagesstättenbedarfsplan (4. Fortschreibung 2002 bis 2008) als Bestand aufgeführt sei, sei differenziert zu sehen. Eine Förderung sei aber nur geboten, wenn die Einrichtung zur Befriedigung des Bedarfs notwendig sei. Die Stadt Verden habe jedoch bereits ohne diese Kindertagesstätte ein Überangebot an Kindergartenplätzen und erfülle damit ihre Verpflichtung aus der mit dem Antragsgegner abgeschlossene Vereinbarung. Die frühere Zuschussgewährung sei nur eine Übergangslösung gewesen. Dabei sei stets deutlich gewesen, dass diese Förderung nicht dauerhaft erfolgen solle. Man habe deshalb den Zuschuss auch nur unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln gewährt. Ein Vertrauensschutz des Antragstellers sei deshalb nicht gegeben. Der Antragsgegner sei nunmehr nicht verpflichtet, das durch den Antragsteller geschaffene Überangebot an Kindergartenplätzen zu finanzieren.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller unter dem 21.06.2002 Widerspruch erhoben. Der Hinweis darauf, dass die Einrichtung für die Befriedigung des Bedarfes nicht mehr notwendig sei, sei einerseits unzutreffend und liege andererseits neben der Sache. Es sei nicht ersichtlich, warum für überflüssig gehaltene Plätze nicht an anderer Stelle abgebaut würden, insbesondere durch eine Kürzung der Finanzierung anderer Einrichtungen. Bei der Kindertagesstätte des Antragstellers handele es sich nicht um eine neu geschaffene Einrichtung, sondern diese bestehe bereits seit vielen Jahren. Die Einrichtung sei vollständig ausgelastet, so dass von überflüssigen Plätzen nicht gesprochen werden könne. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe in einer durch den 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts bestätigten Entscheidung einen Förderanspruch bei der Neugründung einer Kindertagesstätte nach einer Karenzzeit von drei Jahren angenommen. Der Hinweis auf einen Projektcharakter der Einrichtung des Antragstellers gehe fehl. Man könne aus dem Umstand, dass der Antragsteller keine langfristig angelegten Defizitverträge mit dem Jugendhilfeträger abgeschlossen habe, nicht schließen, dass eine Förderfähigkeit nicht gegeben sei.

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Eine Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers ist bisher nicht erfolgt. Der Antragsteller hat sodann am 23.10.2002 zum Az.: 4 A 1836/02 Klage erhoben. Hierüber ist eine Entscheidung noch nicht ergangen.

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Am 10.12.2002 hat der Antragsteller um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht geltend, dass akute Finanznot eine vorläufige Regelung erforderlich mache. Der Förderanspruch des Antragstellers ergebe sich bereits aus seiner Aufnahme in die Kindertagesstättenbedarfsplanung des Antragsgegners. Falls eine solche Aufnahme nicht erfolgt sei, wäre die diesbezügliche Planung fehlerhaft. Der Bedarf ergebe sich aus einer verfestigten Nachfrage nach Plätzen in der Einrichtung des Antragstellers. Auch ein Anordnungsgrund bestehe. Nachdem die Stadt Verden die Förderung, die seit April 1999 erfolgt sei, zum 31.07.2002 beendet habe, ergebe sich aus dem aktuellen Haushaltsplan des Antragstellers ein monatliches Defizit von 1.036,42 €. Man habe zunächst wegen eines überdurchschnittlichen auch finanziellen Engagements der Eltern weiter arbeiten können. Diese Möglichkeit bestehe jetzt jedoch nicht mehr, zumal auch Spendenaufrufe nur eine geringe Resonanz gehabt hätten. Die Hausbank des Antragstellers räume Überbrückungskredite nicht ein. Der Antragsteller nehme Bezug auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen. Dieses habe ausgeführt, dass eine Förderungsverpflichtung aus der Feststellung eines Bedarfes gemäß § 80 SGB XIII folge. Ein solcher Bedarf sei jedoch erst nach einer Verfestigung der Nachfrage gegeben, wenn die Einrichtung nämlich bereits drei Jahre existiere.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab Eingang des Antrages bei Gericht einen Zuschuss zum Betrieb seines Kindergartens in Höhe von monatlich 950 € bis zum Ende des Kindergartenjahres 2002/2003 zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

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Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen verweise, sei diese nicht einschlägig. Denn dieser Beschluss befasse sich vorrangig mit Fragen der Förderung von Kindergartenplätzen mit waldorfpädagogischer Ausrichtung. Es gebe eine Waldorfkindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, und diese werde auch bedarfsgerecht gefördert. Die Planung des Antragsgegners sei im vorliegenden Fall nicht fehlerhaft gewesen. Wenn das VG Göttingen davon ausgehe, dass nach einem dreijährigen Betrieb einer Einrichtung von einer verfestigten Nachfrage der Plätze einer Kindertagesstätte auszugehen sei, woraus sich bei der zu treffenden Fördeentscheidung eine Ermessensreduzierung auf Null vor dem Hintergrund ergebe, dass die Planung des Jugendhilfeträgers fehlerhaft gewesen sein müsse, sei dem nicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 25.04.2002 das Verhältnis eines Förderanspruches zur Planung deutlich heraus gestellt. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei danach nur dann anzunehmen, wenn die Planung auch die Leistung des die Förderung beanspruchenden Trägers umfasse und insbesondere kein Förderanspruch allein aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme behauptet werde. Auch wenn die Kindertagesstätte des Antragstellers tatsächlich über Jahre hinweg in Anspruch genommen worden sei, binde dieser Umstand das Ermessen des Antragsgegners nicht dahin, diese Einrichtung zu fördern. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte „.“ in die Bedarfsplanung des Antragsgegners hätte aufgenommen werden müssen.

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Nach der Kindertagesstättenbedarfsplanung (3. Fortschreibung 2000 bis 2006) gab es im Bereich der Stadt Verden zum 01.08.2002 einen Bedarf an 33 Krippen -, 946 Kindergarten- und 60 Hortplätzen. Daraus folgte ein Defizit von 8 Plätzen im Krippenbereich, während bei Kindergärten ein Überangebot von 104 und bei Hortplätzen von 5 Plätzen gegeben war. Dabei sind diese Werte unter Berücksichtigung der von der Einrichtung des Antragstellers zur Verfügung gehaltenen 5 Krippen- und 5 Kindergartenplätze ermittelt worden. Nach der zur Zeit gültigen 4. Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplanes (2002 bis 2008) sind die von dem Antragsteller vorgehaltenen Plätze ebenfalls als Bestand berücksichtigt. Danach sind im Stadtbereich Verden 25 Krippenplätze, 919 Kindergartenplätze und 45 Hortplätze als Angebot vorhanden. Zur Bedarfsdeckung werden allein die 5 Krippenplätze und 5 Kindergartenplätze des Antragsstellers nicht mit berechnet. Zum 01.08.2002 ergibt sich nach der Planung des Antragsgegners ein Bedarf an Krippenplätzen von 31, mithin ein Fehlbedarf von 11 und ein Bedarf an Kindergartenplätzen von 890. Zur Fehlbedarfsplanung ist in die 4. Fortschreibung des Bedarfsplanes der Hinweis aufgenommen, dass der für die Krippenplätze vorhandene Fehlbedarf durch die Betreuung in Tagespflege aufgefangen wird. Mittelfristig würden evtl. weitere altersübergreifende Gruppen eingerichtet.

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II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Der Antragsgegner war im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig, beginnend mit dem Monat der Entscheidung des Gerichts und begrenzt auf längstens das Kindergartenjahr 2002/2003 die Einrichtung des Antragstellers aus Jugendhilfemitteln zu fördern. Dazu im Einzelnen:

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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.

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Hiervon ausgehend hat der Antragssteller sowohl das Bestehen eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung, als auch eines Anordnungsanspruches und damit seiner materiellen Anspruchsberechtigung glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller einen laufenden monatlichen Fehlbetrag dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht hat, dass ihm gegenwärtig ein Auffangen des Defizits, etwa durch Darlehn oder freiwillige Spenden nicht möglich ist. Damit ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Aufrechterhaltung der Einrichtung gefährdet ist, wenn nicht vor einer abschließenden Regelung im Hauptsacheverfahren bereits eine einstweilige Regelung durch das Gericht erginge.

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Auch das Bestehen eines Anordnungsanspruches hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.

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Zunächst ist festzustellen, dass sich der geltend gemachte Förderanspruch zu Recht gegen den Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. Zwar trifft es zu, dass die Stadt Verden, in deren Gebiet die Kindertagesstätte des Antragstellers betrieben wird, im Einvernehmen mit dem Antragsgegner Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnimmt, worüber die Vereinbarung vom 3. Juli 1995 abgeschlossen worden ist. Denn durch diese Vereinbarung ist letztlich eine Verlagerung von Aufgaben des Jugendhilfeträgers, die diesem gesetzlich zugewiesen sind, auf die kreisangehörigen Gemeinden nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um eine Übertragung der verwaltungsmäßigen Abwicklungen der Aufgaben des Jugendhilfeträgers (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16. Juni 1997, FEVS 48, 213 ff). Der Umstand, dass in der Vergangenheit eine Förderung durch die hiermit beauftragte Stadt Verden erfolgt ist und insoweit auch noch ein Klageverfahren wegen einer weiteren Förderung anhängig ist, schließt damit die Geltendmachung eines Anspruches gegenüber dem originär zuständigen Jugendhilfeträger nicht aus.

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In der Sache ergibt sich der Anspruch des Antragstellers aus § 74 Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die in den Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist beim Antragsteller unstreitig der Fall.

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§ 74 Abs. 3 SGB VIII steht dem Förderanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Dabei rechtfertigt der sich aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergebende Haushaltsvorbehalt nicht, Mittel für die Förderung freier Träger überhaupt nicht in den Haushaltsplan des Jugendhilfeträgers einzustellen. Soweit Mittel für diese Ausgabe vorgesehen sind - wie hier -, kann an ihnen grundsätzlich auch der Antragsteller als Träger einer Kindertagesstätte teilhaben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 16. Juni 1997, a.a.O.).

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Allerdings kann der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Förderungsermessens im Einzelfall davon absehen, einzelne Einrichtungen mit Fördermitteln zu versehen. Dieses Ermessen unterliegt allerdings Einschränkungen, da bei der Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen verschiedener Träger stets der Gleichheitsgrundsatz zu beachten ist (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 1998 - 2 L 32/98 - zitiert nach Juris). Dabei setzt die Förderung durch den Jugendhilfeträger eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht zwingend voraus. Liegt eine derartige Planung aber vor, ist sie Grundlage einer Förderungsentscheidung und bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Würde der Kindergarten des Antragstellers somit in den Bedarfsplan nach § 80 SGB VIII in Verbindung mit dem Nds. Kindertagesstättengesetz aufgenommen, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen, ist das Ermessen des Jugendhilfeträgers regelmäßig dahingehend reduziert, dass eine Förderung zu erfolgen hat, wenn die Einrichtung für die Bedarfsdeckung tatsächlich erforderlich ist. Zu einer Ermessensreduzierung in diesem Sinne führt es auch, wenn die Aufnahme der Kindertagesstätte in den Bedarfsplan des Jugendhilfeträgers gemessen an den gesetzlichen Planungsvorgaben zu Unrecht unterblieben ist (VG Lüneburg, Urteil vom 27.08.2002 - 4 A 207/98 -; OVG Lüneburg, Beschl. vom 16. Juni 1997, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 25.04.2002, NVwZ 2002, 1382 ff. [BVerwG 25.04.2002 - BVerwG 5 C 18/01]).

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Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass die vom Antragsteller betriebene Einrichtung sowohl in die Bedarfsplanung des Antragsgegners aufgenommen ist als auch zur Bedarfsdeckung beiträgt. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (nur) gebotenen summarischen Überprüfung der Sachlage kann dem Antragsgegner nicht gefolgt werden, dass sein Kindergartenbedarfsplan in der nunmehr geltenden 4. Fortschreibung die Einrichtung des Antragsstellers lediglich in tatsächlichen Bestand aufführt, nicht aber hinsichtlich des Bedarfes berücksichtigt. Dieses wird besonderes deutlich im Hinblick auf die Situation bei den Krippenplätzen, auch wenn auf diese gemäß § 24 SGB VIII kein Rechtsanspruch besteht. Insoweit führt die Planung des Antragsgegners die nach den jeweiligen Betriebserlaubnissen vorhandenen 25 Plätze im Bereich der Stadt Verden, also einschließlich der 5 Plätze des Antragstellers, auf, will aber nur 20 Plätze hiervon, also ohne die 5 Plätze des Antragstellers, als zur Bedarfsdeckung berücksichtigungsfähig ansehen. Dabei fällt bei der Prognose des Bedarfs für die Zeit bis zum 01.08.2008 auf, dass sich hierbei ein ständig steigender Fehlbedarf ergibt, dem bei einer Berücksichtigung der vorhandenen Plätze des Antragstellers jedenfalls zum Teil Rechnung getragen werden könnte. Der Hinweis im Bedarfsplan, man werde den bei den Krippenplätzen vorhandenen Fehlbedarf durch die Betreuung in Tagespflege auffangen, lässt die Nichtberücksichtigung der Plätze in der Einrichtung des Antragstellers ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen. Bei den Kindergartenplätzen ergibt sich zwar nach der Bestandsermittlung des Antragsgegners zum 01.10.2001 ein Platzangebot, das den Bedarf in den Jahren bis 2008 deckt, auch wenn die 5 Plätze des Antragstellers nicht in Ansatz gebracht werden. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass allein die Einrichtung des Antragstellers insoweit nicht zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist, während andere Einrichtungen offenbar gefördert werden, obwohl sie ebenfalls Plätze vorhalten, die den gegenwärtigen und den prognostizierten Bedarf übersteigen. Zwar mag eine gewisse Überkapazität im Einzelfall bei der Erfüllung der Verpflichtungen des Jugendhilfeträgers sogar erwünscht sein, weil damit zu einer qualitativen Verbesserung des Angebotes, etwa durch Reduzierung der Gruppenstärke, beigetragen werden kann. Dass ein Abbau vorhandener Plätze deshalb jedoch allein in der Einrichtung des Antragstellers erfolgen müsste, was durch die Einstellung der Förderung letztlich bewirkt würde, lässt sich dieser Kindertagesstättenplanung des Antragsgegners jedoch nicht entnehmen, wie auch nicht der Begründung der angefochtenen Bescheide.

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In diesem Zusammenhang ist die Kammer der Auffassung, dass der Umstand in die Ermessenserwägungen des Antragsgegners einzufließen hat, dass die Einrichtung des Antragsstellers seit ihrer Betriebsaufnahme im Jahre 1998 offenbar stets ausgelastet gewesen ist, also einen vorhandenen Bedarf befriedigt hat. Zwar bindet dieser Umstand das Ermessen des Jugendhilfeträgers nicht in der Weise, dass dadurch ein Förderanspruch begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2002, a.a.O.). In die Ermessensausübung ist ein derartiger Umstand gleichwohl einzubeziehen, was sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Jugendhilfeträger durch die ihm obliegende Planungsaufgabe nach § 80 SGB VIII und das ihm bei seiner Förderentscheidung zustehende Ermessen gemäß § 74 SGB VIII die Möglichkeit eröffnet ist, steuernd und vorausschauend in die Schaffung von Kapazitäten für die Erfüllung des Anspruches auf Kindertagesstättenplätze einzugreifen. Dabei bietet diese Steuerungsmöglichkeit dem Jugendhilfeträger auch die Möglichkeit, qualitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich im Einzelfall durchaus an der Nachfrage nach Kindergartenplätzen in bestimmten Einrichtungen messen lassen. Soweit dies für die Entscheidung des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens von Bedeutung ist, wird dieser Frage weiter nachzugehen sein. Für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht die Kammer jedoch auch nach den jetzt vorliegenden Erkenntnissen von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches des Antragsstellers auf eine vorläufige Förderung aus; dem gemäß war der Antragsgegner ab Januar 2003 antragsgemäß zu verpflichten.

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Für den Monat Dezember 2002, das heißt ab Eingang des Eilantrages bis zum 31. Dezember 2002, kam eine entsprechende Verpflichtung nicht in Betracht, weil durch eine unstreitige Anordnung nur ein gegenwärtiger und kein im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits in der Vergangenheit liegender Bedarf gedeckt werden kann. Letzteres bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.