Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 07.01.2003, Az.: 4 B 1936/02

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
07.01.2003
Aktenzeichen
4 B 1936/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 40802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2003:0107.4B1936.02.0A

Amtlicher Leitsatz

Besitzstandsleistungen nach Art. 51 PflegeVG entfallen, wenn der Wert des Kombinationslesitung der Pflegekasse diesen Besitzstand übersteigt.

Eigenständige Ansprüche aus §§ 69 a, 69 b BSHG setzen ein Ausschöpfen der Ansprüche gegen die Pflegekasse voraus. Erst dann kommt eine erforderliche Bedarfsdeckung durch die Sozialhilfeträger in Betracht.

Gründe

1

Der Antrag hat keinen Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft darzulegen.

3

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und damit ihre materielle Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft gemacht. Dabei versteht die Kammer das Anliegen der Antragstellerin dahin, dass sie vorrangig die Weitergewährung von Pflegegeld nach Maßgabe der Besitzstandsregelung in Art. 51 des Pflegeversicherungsgesetzes begehrt. Denn die Antragstellerin hat bis zum 31.03.1995 Pflegegeld nach § 69 BSHG a. F. unter Berücksichtigung der Leistungen der Krankenkasse nach § 57 SGB V erhalten. Auf diese Sozialleistung in Höhe von 831,-- DM monatlich wurde nach Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.04.1995 das zustehende pauschalierte Pflegegeld angerechnet. Damit ergab sich eine Differenz von monatlich 431,-- DM (220,37 Euro), die nach der Besitzstandsregelung in Art. 51 PflegeVG weiter gewährt wurde.

4

Diesen Besitzstand kann die Antragstellerin gegenwärtig nicht beanspruchen.

5

Art. 51 Abs. 4 PflegeVG bestimmt, dass sich die Leistung nach Abs. 1 - also die bisher gewährten Besitzstandsleistungen - u.a. um den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des 11. Buches Sozialgesetzbuch mindern. Wie der Antragsgegner bzw. die in seinem Auftrage handelnde Samtgemeinde Oldendorf anlässlich einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin festgestellt hat, hat diese seit Januar 1999 von ihrer Pflegekasse zusätzliche Sachleistungen und Pflegegeld erhalten. Aus dem vorgelegten Schreiben der Pflegekasse vom 16.08.2002 ergibt sich, dass in den Monaten Mai bis Juli 2002 folgende Leistungen gewährt wurden:

6

Monat 5/02: 579,80 Euro Pflegesachleistung sowie 151,70 Euro Pflegegeld Monat 6/02: 515,38 Euro Pflegesachleistung und 180,40 Euro Pflegegeld

7

Monat 7/02: 410, -- Euro Pflegegeld.

8

Zusätzlich wurde monatlich die Pauschale von 31,-- Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel überwiesen. Damit steht fest, dass der Wert der Kombinationsleistung aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld jedenfalls in diesem Zeitraum den der Klägerin bisher nach der Besitzstandsregelung des Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zustehenden Betrag von 220,37 Euro überstiegen hat. Die Antragstellerin kann somit nach der zwingenden Regelung in Art. 51 Abs. 4 PflegeVG die Weitergewährung des Besitzstandes nach Maßgabe der sich für den Zeitraum Mai bis Juli 2002 ergebenden Zahlungen der Pflegekasse nicht beanspruchen.

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Dabei geht die Kammer davon aus, dass derartige Leistungen auch gegenwärtig gewährt werden. Hierzu liegen gegenteilige Angaben der Antragstellerin nicht vor. Damit vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Besitzstandsleistungen auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts besitzt. Die Frage kann damit offen bleiben, ob ein Aufleben der Besitzstandsregelung nach zwischenzeitlicher Einstellung derartiger Leistungen wegen der Regelung des Art. 51 Abs. 4 PflegeVG überhaupt in Betracht kommen kann.

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Soweit die Antragstellerin neben dem Anspruch aus der Besitzstandsregelung einen eigenständigen Anspruch auf Pflegegeld nach § 69 a BSHG bzw. auf andere Leistungen nach § 69 b BSHG geltend macht, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Zwar kommt ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem BSHG auch dann in Betracht, wenn Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung gewährt werden (BVerwG, Urt. v. 15. Juni 2000, BverwGE 111, 241 ff). Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass zunächst vorhandene vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern ausgeschöpft sind. Dies ist ersichtlich nicht der Fall, jedenfalls soweit es um den hier belegten Zeitraum Mai bis Juli 2002 geht. Denn beispielhaft für den Monat Mai 2002 lässt sich feststellen, dass die Antragstellerin 579,80 Euro Pflegesachleistung und damit 63 % des möglichen Höchstbetrages von 920,-- Euro (§ 36 Abs. 3 SGB XI) bezogen hat. Beim Pflegegeld in Höhe von 151,70 Euro beträgt der Anteil 37 % des nach § 37 Abs. 1 SGB XI möglichen Höchstbetrages für Pflegebedürftige der Pflegestufe II von 410,-- Euro. Da die Leistungen der Pflegekasse Ansprüchen gegen den Sozialhilfeträger grundsätzlich vorgehen (§ 2 BSHG), ist die Antragstellerin somit gehalten, ihren pflegerischen Bedarf zunächst gegenüber der Pflegekasse zu substantiieren und auf eine Bedarfsdeckung im erforderlichen Umfange hinzuwirken. Soweit danach ein weiterer Hilfebedarf verbleibt, der unter Anwendung der §§ 68 ff. BSHG zu decken wäre, hätte der Antragsgegner in eine erneute Prüfung der Angelegenheit einzutreten. Gegenwärtig ist die Kammer jedoch nicht in der Lage, den Antragsgegner hierzu zu verpflichten. Denn weder ist glaubhaft gemacht, in welchem Umfange gegenwärtig Leistungen der Pflegekasse in Anspruch genommen werden, noch liegt auf der Hand, in welchem Umfang ein weitergehender Bedarf besteht. Damit kann eine einstweilige Anordnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenüber dem Antragsgegner nicht ergehen.

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Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass die Antragstellerin damit zunächst gegenüber ihrer Pflegekasse ihren tatsächlichen Bedarf in vollem Umfange dazulegen hat. Ein sich hiernach noch ergebender nicht gedeckter Bedarf wäre sodann dem Antragsgegner gegenüber geltend zu machen. Dazu gehört es allerdings, dass die Antragstellerin die ihr gewährten Leistungen der Pflegekasse gegenüber dem Antragsgegner offen legt bzw. dass dieser die erforderlichen Daten nach erfolgter Entbindung von der Schweigepflicht selbst bei der Pflegekasse abruft.