Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 17.01.2003, Az.: 4 A 1394/01
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 17.01.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 1394/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 40814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2003:0117.4A1394.01.0A
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Prof. Petö.
Der Kläger ist am 30.05.1997 geboren. Er ist aufgrund einer zerebralen Bewegungsstörung körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 39 BSHG. Der Beklagte gewährte dem Kläger wegen dieser Behinderung beginnend mit Bescheid vom 08.07.1998 fortlaufend Eingliederungshilfe in Form von ambulanter heilpädagogischer Frühförderung. Diese von der Lebenshilfe Bremervörde durchgeführte Maßnahme bezog sich auf 52 Fachleistungsstunden jährlich.
Mit Schreiben vom 30.04.2001 beantragten die Eltern des Klägers die Kostenübernahme für eine Petö-Behandlung des Klägers. Diese sollte in der Zeit vom 28.05.bis 22.06.2001 durchgeführt werden. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 04.05.2001 ab. Zuvor hatte die Krankenkasse des Klägers mit Bescheid vom 20.03.2001 eine Kostenübernahme ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid aus, bei der Petö-Therapie handele es sich nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern um Heilbehandlung.
Wenn die Krankenkasse des Klägers diese Kosten nicht übernehme, komme eine Bewilligung von Leistungen durch die Sozialhilfe wegen der Vorschrift des § 37 BSHG ebenfalls nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 17.05.2001 Widerspruch und wiesen darauf hin, dass andere Sozialämter die Kosten einer Petö-Therapie übernähmen. Den Widerspruch wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001 als unbegründet zurück. Nach § 37 BSHG sollten die Leistungen der Sozialhilfe in der Regel den Leistungen entsprechen, die die gesetzlichen Krankenkassen gewährten. Die Krankenkasse des Klägers habe eine Kostenübernahme abgelehnt, da die Petö-Behandlung keine vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen anerkannte Methode sei. Bisher sei nicht nachgewiesen, dass mit der Petö-Therapie gleiche oder bessere Ergebnisse erzielt werden könnten als mit anerkannten Behandlungsmethoden. Eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger scheide damit aus. Zwar könnten heilpädagogische Maßnahmen nach § 11 der Verordnung zu § 47 BSHG gewährt werden. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe aber mit Urteil vom 27.04.1994 entschieden, dass es in der Entwicklungsphase einer neuen Behandlungsmethode nicht geboten sei, dass der Sozialhilfeträger die Kosten übernehme, sofern es anerkannte und in ihrer Wirksamkeit nicht offensichtlich schlechtere Methoden gebe.
Der Kläger hat am 16.10.2001 Klage erhoben, mit der er geltend macht:
Der Kläger sei eingliederungshilfeberechtigt. Nach § 56 SGB IX würden heilpädagogische Maßnahmen gewährt, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten sei, dass eine drohende Behinderung abgewendet, ihr Verlauf verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen bei der Petö-Behandlung vor. Die konduktive Förderung mache sich die Tatsache zunutze, dass das Gehirn in der Lage sei, neue Wege zu finden, um Schädigungen zu kompensieren. Mit Petö könne die Behinderung des Klägers damit gemildert werden. Der behandelnde Kinderarzt Dr. Meyer habe dem Kläger diese Therapie empfohlen und verordnet. Sie habe zwischenzeitlich zum angestrebten Erfolg geführt. Die Körperkoordination und die Fingerfertigkeit des Klägers seien verbessert. Er habe die Möglichkeit, laufen zu lernen. Andere Sozialhilfeträger würden diese Therapiekosten aus Eingliederungshilfemitteln übernehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn innerhalb des Bereiches eines überörtlichen Sozialhilfeträgers eine unterschiedliche Praxis angewandt werde. Bei dem Verweis auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 27.04.94 verkenne der Beklagte, dass die Petö-Therapie keine neue Behandlungsmethode sei, sondern nach allgemeiner fachlicher Erkenntnis eine anerkannte Therapie darstelle. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe sei zudem nicht verletzt, weil der Kläger zunächst seine Krankenkasse angegangen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf den Antrag vom 30.04.2001 Eingliederungshilfe für die Kosten einer im Zeitraum vom 28.05. bis zum 22.06.2001 durchzuführenden konduktiven Förderung nach Petö zu bewilligen und den Bescheid vom 04.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.
Im Verlauf des Vorverfahrens hat der Beklagte sein Gesundheitsamt beteiligt. Dieses hat unter dem 25.06.2001 folgende Stellungnahme abgegeben:
Seit dem Säuglingsalter wurden bzw. werden folgende krankengymnastische Therapien in Anspruch genommen: Krankengymnastik nach Vojta, neurophysiologisches Turnen, therapeutisches Reiten, manuelle Therapie. Seit dem 2. Lebensjahr erhält Fynn regelmäßig Einzelfrühförderung. Im Juni 2001 erhielt das Kind im Institut für ganzheitliche Kindesentwicklung Schritt für Schritt, Alsterterrasse 2, 20354 Hamburg, eine ganztägige über vier Wochen dauernde Petö-Therapie. Diese Therapie beinhaltet, dass nur eine Person (Konduktor) in allen hilfsmedizinischen und pädagogischen Bereichen mit dem zu behandelnden Kind in einer Kleingruppe beschäftigt ist. Die Petö-Therapie vereint physiologische, ergotherapeutische, logo- und motopädische Therapieansätze sowie die Anwendung psychologischer und pädagogischer Fertigkeiten. Vorrangiges Ziel dieser Therapie bei Fynn war die erstmalige Eingliederung in eine Kleingruppe, die Abnabelung von seiner Mutter, der spielerische Aufbau sozialer Kontakte, die Verbesserung der Körperwahrnehmung, der Bewegungsfähigkeit und der Sprache sowie das selbstständige Üben der Verrichtungen des täglichen Lebens. Durch die konzentrierte vierwöchige ganztägige Förderung sind bei Fynn deutliche Fortschritte erkennbar (verbesserte Sprache, stabilere Rumpfkontrolle, bessere Koordination der aktiven Arm- und Beinbewegungen, Aufbau sozialer Kontakte außerhalb der Familie, problemloses Einfügen in die Kindergruppe ohne die Anwesenheit der Mutter). Aufgrund der individuellen Situation von Fynn wird die Petö-Therapie im Sinne einer einmaligen konsequenten heilpädagogischen Maßnahme zur Eingliederung in eine Kindergruppe, Verbesserung der Selbstständigkeit und somit zur optimalen Vorbereitung der geplanten Aufnahme in den Integrationskindergarten als notwendig erachtet und befürwortet.
Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger ein ärztliches Attest des Kinderarztes Meyer vom 27.10.02 vorgelegt. Dieses hat folgenden Inhalt:
Bei Fynn liegt eine infantile Cerebralparese mit links/beinbetonter Tetraparese vor. Die Behandlung erfolgt krankengymnastisch, manual-therapeutisch und orthopädisch (Release-Operationen).
Durch die konduktive Therapie nach Petö konnten nochmals deutliche Verbesserungen der Motorik respektive Selbstständigkeit erzielt werden mit nachfolgend positiven Auswirkungen auf die sozio-emotionale Entwicklung. Fynn zeigt hierdurch eine bessere Aufrichtung, kann frei sitzen und in Begleitung mit dem Rollator gehen. Er hat das selbstständige Essen und Trinken gelernt und hilft beim Anziehen mit. Dank der Petö-Therapie ist Fynn ein Stück unabhängiger von den Eltern und somit sicherer in seinen sozialen Kontakten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe in der Form der Übernahme der Kosten für die in der Zeit vom28. Mai 2001 bis zum 22. Juni 2001 durchgeführte konduktive Förderung nach der Petö-Methode. Dazu im Einzelnen:
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 39 Absatz 3, 40 Absatz 1Nr. 2a BSHG i.V.m. § 11 der Eingliederungshilfeverordnung. Da die streitbefangene Behandlung im Mai/Juni 2001 und damit vor Inkrafttreten des SGB IX stattgefunden hat, sind die §§ 39 ff. BSHG in ihrer bis zum 1. Juli 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1994 (BGBl. I Seite 646, 2975) anzuwenden. Nach diesen Vorschriften haben körperlich wesentlich behinderte Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, Anspruch auf Durchführung heilpädagogischer Maßnahmen. Der Kläger war im Zeitpunkt der Durchführung der Behandlungseinheit im Mai/Juni 2001 noch nicht im schulpflichtigen Alter und er war darüber hinaus auch körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 39 Absatz 1 BSHG.
Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) steht der zu gewährenden Hilfe nicht entgegen. Denn bei der Petö-Therapie handelt es sich nicht um Krankenhilfe nach § 37 BSHG, sondern um eine heilpädagogische Maßnahme im Sinne von § 40 Absatz 1 Nr. 2a BSHG. Hierzu kann auf die Ausführungen des OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 11. Mai 1999 (FEVS 42, 22) verwiesen werden. Danach ist unter Heilpädagogik die spezialisierte Erziehung, Unterrichtung und Fürsorge in Bezug auf behinderte Kinder und Jugendliche zu verstehen. Heilpädagogische Maßnahmen müssen nicht einer vom Träger der Sozialhilfe gut geheißenen wissenschaftlichen Auffassung entsprechen; die Verantwortung für heilpädagogischen Maßnahmen in einer Einrichtung muss nicht bei einer pädagogischen Fachkraft liegen, die ihre Ausbildung an einer Hochschule erhalten hat. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Leistungen der Krankenkasse des Klägers den Leistungen des §§ 39 ff. BSHG vorzugehen hätten, denn die konduktive Förderung nach Petö fällt nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen (LSG Niedersachsen, Urt. vom 20.01.99 - L 4 KR 171/98 -). Die Förderung nach Petö ist kein verordnungsfähiges Heilmittel, weil ihr Schwerpunkt nicht im medizinischen Bereich, sondern vielmehr in ihrer pädagogischen Ausbildung liegt. Im Übrigen hat der Kläger entsprechende Anträge auf Leistungsgewährung auch bei seiner Krankenkasse gestellt. Diese Anträge sind sämtlich abgelehnt worden, und auch hiergegen erhobene sozialgerichtliche Klagen hatten keinen Erfolg.
Eingliederungshilfe ist nach § 39 Absatz 1 Satz 1 BSHG Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert sind. Nach § 39 Absatz 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor Allem, den Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Gemäß § 39 Absatz 4 BSHG wird Eingliederungshilfe gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor Allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Zur Einordnung der Petö-Therapie als eingliederungshilfefähig hat das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 12. Juni 2002 (2 A 2077/00) im Einzelnen folgende Ausführungen gemacht:
Dem Beklagten ist nicht dahingehend zu folgen, dass die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Petö-Therapie bereits daran scheitert, dass diese Therapiemethode (noch) nicht vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 91 SGB V) anerkannt worden ist. Denn eine solche Anerkennung sieht
§ 11 Satz 1 der Eingliederungshilfeverordnung nicht ausdrücklich vor. Vielmehr heißt es dort: "... wenn nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch ... die Folgen einer ... Behinderung beseitigt oder gemildert werden können." Dieser Auffassung steht die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 4857/99 -) nicht entgegen. Zum Einen lag der dortigen Entscheidung eine Fallkonstellation zu Grunde, nach der es (hierzu weiter unten) keine "sonstigen" fachlichen Erkenntnisse gegeben hat. Zum Anderen ist die vorgenannte Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der die Rechtsauffassung zugrunde lag, ohne Anerkennung durch den Bundesausschuss als Untersuchungs- und Behandlungsmethode dürfe eine heilpädagogische Behandlung nach Petö nicht im Wege der Eingliederungshilfe finanziert werden, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2002 (5 B 36.01) im Revisionsverfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen worden. Wie der Vertreter des Beklagten, dem ein Aktenvermerk über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorlag, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, habe das Bundesverwaltungsgericht eine Anerkennung der Petö-Therapie durch den Bundesausschuss als nicht erforderlich angesehen, vielmehr komme es auf den jeweiligen Einzelfall an.
Aber selbst dann, wenn man keine Einzelfallbetrachtung anstellen würde, steht § 11 Satz 1 Eingliederungshilfeverordnung dem Begehren des Klägers nicht entgegen, denn zur Überzeugung der Kammer steht nunmehr nach "sonstiger fachlicher Erkenntnis" fest, dass die konduktive Förderung nach Petö die Folgen einer cerebralen Bewegungsstörung beseitigt oder mildert. Dies ergibt sich aus dem Ergebnisbericht über den Feldversuch im Institut für soziale Pädiatrie- und Jugendmedizin im Kinderzentrum München, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und dessen Ergebnis auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind. Diese Studie zeigt nachvollziehbar auf, dass durch die konduktive Förderung nach Petö insbesondere im Bezug auf die feinmotorischen Fähigkeiten sowie die Selbständigkeit der Kinder im Alltagsbereich (Körperhygiene, Anziehen, Essen) ganz erhebliche Fortschritte erzielt worden sind. Dabei wird hervorgehoben, dass gerade die Finger-Handfunktionen im Alltag der Kinder eine herausragende Stellung einnehmen, da diese Fähigkeiten in der Schule bis zu 60% aller Aktivitäten darstellen. Auch die Flüssigkeit der Bewegungsabläufe und die Leichtigkeit der Bewegungsausführung konnten mit Hilfe der Petö-Methode verbessert werden. Weitere signifikante Fortschritte wurden in der Sprachentwicklung und Wahrnehmungsverarbeitung sowie bei der seriellen Reizverarbeitung (Konzentration, Kurzzeitgedächtnis, Umsetzung in motorisches Handeln) festgestellt. Der Forschungsbericht kommt daher zum überzeugenden Ergebnis, dass die konduktive Förderung als Zusatzangebot zu den herkömmlichen Behandlungsmethoden wie Krankengymnastik nach Bobath oder Vojta etabliert werden sollte.
Unabhängig vom Vorstehenden - und selbständig die Entscheidung tragend - ist die Kammer davon überzeugt, dass die konduktive Förderung nach Petö für den Kläger die erforderliche und geeignete Therapiemethode war (und ist), seine vorhandene Behinderung und ihre Folgen zu mildern und teilweise auch zu beseitigen, somit den Kläger in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Absatz 3 BSHG). Die konduktive Bewegungsförderung nach Petö war - dies hat der Beklagte nie in Zweifel gezogen - für den Kläger nach seinem Behinderungstyp geeignet, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, d.h. die Folgen seiner Behinderung zu mildern und ihm auf diese Weise eine möglichst selbständige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die den Kläger behandelnden Ärzte haben auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anwendung der Petö-Therapie zu Erfolgen geführt hat, insbesondere dass der Kläger Fortschritte im motorischen Bereich gemacht hat, die bis dahin in Anwendung der "klassischen" krankengymnastischen Verfahren nach Bobath und Vojta sowie durch die ambulante Frühförderung nicht erzielt werden konnten. Schließlich bescheinigt auch das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 05.06.2000 gegenüber dem Vertreter des Beklagten, dass der Kläger in dem Zeitraum seiner Teilnahme an Petö-Therapieblöcken Entwicklungsfortschritte gemacht hat.
Das Gericht macht sich diese Feststellungen zu eigen. Was die Erfolge der bei dem Kläger durchgeführten Petö-Therapie betrifft, so kann auf das ärztliche Attest des Kinderarztes Meyer vom 27. Oktober 2002 Bezug genommen werden. Dieses Attest, das nach Durchführung der Therapieeinheit erstellt worden ist, geht davon aus, dass die Maßnahme beim Kläger erfolgreich gewesen ist. Der Amtsarzt des Beklagten hat in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2001 ebenfalls deutliche Fortschritte festgestellt.
Ausgehend von diesen ärztlichen Feststellungen und dem in der Entscheidung des VG Göttingen angesprochenen Feldversuch im Institut für soziale Pädiatrie- und Jugendmedizin im Kinderzentrum München geht auch das Gericht davon aus, dass im Falle des Klägers gerade die konduktive Förderung nach Petö geeignet ist, den Eingliederungshilfezweck gemäß den §§ 39 ff BSHG zu erreichen. Die beantragte Hilfegewährung war dem Kläger deshalb durch das Gericht zuzusprechen.
Schließlich steht dem Anspruch des Klägers auch nicht die Regelung des § 3 Absatz 2 Satz 2 BSHG i.V.m. § 93 Absatz 2 und 3 BSHG entgegen. Zwar hat das Institut "Schritt für Schritt" mit dem Beklagten als Träger der Sozialhilfe eine Leistungsvereinbarung offenbar nicht abgeschlossen. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger (LPK-BSHG, § 93, Randnr. 30 f.) Diese Bestimmungen regeln hiernach nur die Rechtsbeziehungen zwischen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger. Gegenüber dem Hilfeempfänger bleibt der Sozialhilfeträger verpflichtet und ist weiterhin Anspruchsgegner. Soweit § 3 Absatz 3 BSHG das Wunschrecht des Hilfeempfängers berührt, steht diese Einschränkung des Leistungsanspruchs allerdings unter dem Vorbehalt, dass für die begehrte und berechtigte Sozialleistung eine andere Einrichtung zur Verfügung stehen würde. Dass es für die dem Kläger zu gewährende Petö-Therapie eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht (vgl. zum Vorstehenden: VG Stade, Urteil vom 28. August 2002 - 4 A 427/00 -).