Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.08.2020, Az.: 3 W 92/20
Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Keine Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Richtervorbehaltes in Erbscheinsachen in Niedersachsen; Vorlage eines Verfahrens nach einem landesrechtlichen Richtervorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 10.08.2020
- Aktenzeichen
- 3 W 92/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 38113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2020:0810.3W92.20.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Wolfenbüttel - 12.05.2020 - AZ: 7 VI 55/20
Rechtsgrundlage
- § 70 Abs. 2 FamFG
Fundstellen
- ErbR 2021, 85
- FamRZ 2021, 468
- MDR 2020, 1321-1322
- Rpfleger 2020, 734-735
- ZEV 2020, 650-651
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Niedersachsen ist in Erbscheinssachen der bundesrechtliche Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG nicht anwendbar (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG, § 1 Nr. 7 Nds. Subdelegationsverordnung-Justiz, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Nds. ZustVO-Justiz).
- 2.
Werden gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins Einwände erhoben, hat der Rechtspfleger das Verfahren nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nds. ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
- 3.
Eine (Rück-)Übertragungsmöglichkeit auf den Rechtspfleger enthält § 14 Nds. ZustVO-Justiz nicht; § 16 Abs. 3 RPflG ist auf den landesrechtlichen Richtervorbehalt nicht anwendbar.
- 4.
Hat statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299).
Tenor:
Auf die Beschwerde vom 20. Mai 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolfenbüttel - Nachlassgericht - vom 12. Mai 2020 - 7 VI 55/20 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - durch den zuständigen Nachlassrichter - an das Amtsgericht Wolfenbüttel zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird festgesetzt auf 200.000,00 €
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt einen Erbschein auf Basis gesetzlicher Erbfolge, da die Erblasserin beim Abfassen eines privatschriftlichen Testaments nicht testierfähig gewesen sei; die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem entgegengetreten. Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag durch den Rechtspfleger beschieden.
1. Die Beteiligten sind die drei Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes.
Mit notariell beurkundetem Testament vom 21. September 2007 (Bl. 8-12 d.A.) setzte der Ehemann der Erblasserin diese zu seiner alleinigen und befreiten Vorerbin ein sowie die Antragstellerin und den Beteiligten zu 3. zu seinen Nacherben. Zur Abgeltung der Erbansprüche des Beteiligten zu 2. setzte er Vermächtnisse aus (Übertragung von Immobilieneigentum). Das Testament enthält eine Teilungsanordnung betreffend die Nacherben (weiteres Immobilieneigentum). Es ist Gegenstand des Erbscheinsverfahrens nach dem Ehemann der Erblasserin (Amtsgericht Wolfenbüttel - 7 VI 54/20 -).
Mit notariell beurkundetem "Übertragungsvertrag und Schenkung" (Bl. 11-18 der BA 7 IV 319/20) vereinbarten die Erblasserin und die hiesigen Beteiligten zu 1. bis 3., die im Testament des Ehemannes enthaltene Teilungsanordnung abzuändern. Die Erblasserin übertrug eine Eigentumswohnung ("Nr.5"), die nach der Teilungsanordnung der Antragstellerin zugeordnet war, und eine weitere Eigentumswohnung ("Nr. 4") an den hiesigen Beteiligten zu 2.; ferner übertrug sie eine Eigentumswohnung ("Nr. 6"), die nach der Teilungsanordnung dem Beteiligten zu 2. zugeordnet war, an die Antragstellerin.
Mit privatschriftlichem Testament vom 3. Januar 2018 - eröffnet am 11. November 2019 (Bl. 4 f d. BA 7 IV 319/20) - verfügte die Erblasserin, dass der Beteiligte zu 2. nach ihrem Tode zwei bestimmte Hausgrundstück bekommen solle, dass die Antragstellerin drei Eigentumswohnungen ("1. OG links u. 1. OG rechts sowie die Whg. im Dachgeschoss") bekommen solle, und dass der Beteiligte zu 3. ein bestimmtes Hausgrundstück bekommen solle; evtl. noch vorhandenes Barvermögen solle nach Abzug der Kosten zu gleichen Teilen unter den Beteiligten zu 2. und 3. aufgeteilt werden.
Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge, da die Erblasserin beim Abfassen des privatschriftlichen Testaments vom 3. Januar 2018 testierunfähig gewesen sei. Dazu hat sie zwei ärztliche Atteste und einen Arztbericht vom 15. März 2018, 30. April 2018 und 16. Dezember 2019 (Bl. 25, 26 f. und 28 d.A.) vorgelegt.
Dem sind die Beteiligten zu 2. und 3. mit ihren Schreiben vom 28. Januar 2020 (Bl. 39 und 40 d.A.) jeweils entgegengetreten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Februar 2020 (nur zur Akte 7 VI 54/20 genommen, dort Bl. 40 f.) führte der Beteiligte zu 2. aus, bei dem privatschriftlichen Testament handele es sich nur um eine Auseinandersetzungsanordnung; der Erteilung eines Erbscheins, der die drei Abkömmling als Miterben zu je einem Drittel ausweise, trete er nicht entgegen.
2. Das Nachlassgericht hat mit angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers vom 12. Mai 2020 die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet; die Erblasserin sei "nach den vorliegenden Beweisen" testierunfähig gewesen.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15. Mai 2020 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2020 - eingegangen am selben Tage - Beschwerde eingelegt. Die ärztlichen Atteste seien aufgrund des zeitlichen Abstands zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht geeignet, Aussagen zur Testierfähigkeit zu treffen. Im Übrigen enthalte das privatschriftliche Testament vom 3. Januar 2018 keine Erbeinsetzung, sondern nur Auseinandersetzungsanordnungen; er nehme auf den Schriftsatz vom 20. Februar 2020 Bezug.
Der Rechtspfleger hat die Akte nach Eingang der Beschwerdeschrift der Nachlassrichterin zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die Nachlassrichterin hat die Akte unter dem 10. Juni 2020 an den Rechtspfleger zurückverfügt, "da ES aufgrund gesetzl. Erbfolge beantragt."
Der Rechtspfleger hat daraufhin der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2020 nicht abgeholfen. Das privatschriftliche Testament vom 3. Januar 2018 sei ex tunc nichtig; im Übrigen habe der Beschwerdeführer der Erteilung eines Erbscheins zu je einem Drittel zugestimmt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der angefochtene Beschluss vom hier funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden und daher aufzuheben ist.
1. Zur Entscheidung über Erbscheinsanträge ist beim Nachlassgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG. Es gibt jedoch bundes- und landesrechtliche Richtervorbehalte. Der bundesrechtliche Richtervorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist in Niedersachsen nicht anwendbar (a); nach dem landesrechtlichen Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz ist hier funktionell der Nachlassrichter zuständig (b); dieser hat die Sache auch nicht bindend auf den Rechtspfleger übertragen (c).
a) Der Richtervorbehalt § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG ist in Niedersachsen nicht anwendbar: Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, Richtervorbehalte aufzuheben, soweit sie (unter anderem) Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG betreffen. Dies umfasst auch die Erteilung von Erbscheinen.
Das Land Niedersachsen hat diese Befugnis dem Ministerium für Justiz übertragen (§ 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung [Subdelegationsverordnung-Justiz] vom 6. Juli 2007). Dieses hat von der Ermächtigungsgrundlage durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 Gebrauch gemacht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz sind die Richtervorbehalte unter anderem für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG aufgehoben, also auch für die Erteilung von Erbscheinen.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des bundesrechtlichen Richtervorbehalts gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG hier - anders als in der Verfügung vom 10. Juni 2020 augenscheinlich angenommen - vorlägen: § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG setzt (nur) voraus, dass eine Verfügung von Todes wegen existiert. Danach ist der Richter - und nicht der Rechtspfleger - auch dann funktionell zuständig, wenn die Verfügung von Todes wegen im Ergebnis unwirksam sein sollte, also auch dann, wenn diese Verfügung nicht Berufungsgrund ist, sondern die Erbfolge letztlich aufgrund Gesetzes festgestellt wird oder wenn lediglich behauptet wird, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet worden sei; die Frage, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorhanden und geeignet ist, die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen, ist durch den Nachlassrichter zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; KG, Beschluss vom 16. März 2004 - 1 W 458/01 -, NJW-RR 2004, S. 801 [KG Berlin 16.03.2004 - 1 W 458/01]; Grziwotz, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2353, Rn. 52 m.w.N.; Keller/von Schrenck, in: JA 2016, S. 51 [53]; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 352e, Rn. 18 f.). Eröffnet der Rechtspfleger - wie hier geschehen (Bl. 4 d. BA 7 IV 319/20) - ein Testament, so hätte er gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG die Akten zur Entscheidung über den Erbscheinsantrag dem Richter vorzulegen; nur wenn der Richter feststellte, dass dennoch die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt, könnte er die Sache nach § 16 Abs. 3 RPflG dem Rechtspfleger übertragen, der dann an die vom Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden wäre (BayObLG, Beschluss vom 22. März 1977 - 1 Z 166/77 -, BayObLGZ 1977, S. 59 [63] m.w.N.). Danach wäre hier - die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG vorausgesetzt - von Anfang an der Nachlassrichter zuständig gewesen.
b) Der niedersächsische Verordnungsgeber hat - auf Basis der Öffnungsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RPflG - statt des Richtervorbehalts nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG den in § 19 Abs. 2 RPflG für den Fall des Gebrauchs der Öffnungsklausel vorgeschriebenen anderen Richtervorbehalt geschaffen (Grziwotz, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2353, Rn. 53; "Rückausnahme", OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 21 W 99/15 -, juris, Rn. 34 zur hessischen Parallelvorschrift). Die Aufhebung des Richtervorbehaltes ist nur für einvernehmliche Verfahren vorgesehen; für den Fall, dass gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden, sieht § 19 Abs. 2 RPflG eine Vorlagepflicht an den Richter vor (Schmid, RPflG, 1. Auflage 2012, § 19, Rn. 2). Ein solches streitiges Verfahren liegt vor, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist. Dabei kommt es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle der Vertreter der widerstreitenden Interessen an. Insoweit sind maßgeblich allein die im Verfahren zum Ausdruck gebrachten unterschiedlichen Rechtspositionen (Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 352e FamFG, Rn. 6). Diese Vorlagepflicht ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz umgesetzt worden. Danach hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden (vgl. Grziwotz, a.a.O.; Krätzschel, in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38, Rn. 16).
Dies ist hier der Fall, denn die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem Erbscheinsantrag der Antragstellerin mit ihren Schreiben vom 28. Januar 2020 (Bl. 39 und 40 d.A.) jeweils entgegengetreten. Aufgrund dieser Schreiben hätte der Rechtspfleger die Sache gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz dem Nachlassrichter zur weiteren Bearbeitung vorlegen müssen (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43] [OLG München 13.09.2016 - 31 Wx 99/16][OLG München 13.09.2016 - 31 Wx 99/16][OLG München 13.09.2016 - 31 Wx 99/16][OLG München 13.09.2016 - 31 Wx 99/16][OLG München 13.09.2016 - 31 Wx 99/16] zur bayerischen Parallelvorschrift; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 W 85/16 -, FGPrax 2017, S. 129 [OLG Düsseldorf 03.01.2017 - I-3 Wx 55/16] zur hamburgischen Parallelvorschrift). Dabei ist auch ohne Belang, dass sich der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 22. Februar 2020 letztlich mit der vom Nachlassgericht angenommenen Quote von jeweils einem Drittel einverstanden erklärt hat; zum einen hält der Beteiligte zu 2. nach wie vor das privatschriftliche Testament - zumindest als Teilungsanordnung - für wirksam und zum anderen hat der Beteiligte zu 3. seinen Einwand insgesamt aufrechterhalten.
c) Die Verfügung der Nachlassrichterin vom 10. Juni 2020 stellt auch keine bindende (Rück-)Übertragung der Sache an den Rechtspfleger dar. § 16 Abs. 3 RPflG gestattet eine solche Übertragung auf den Rechtspfleger nur in den Fällen, in denen zwar eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, der Erbschein aber auf Grund Gesetzes zu erteilen ist; § 16 Abs. 3 RPflG stellt mithin lediglich eine Ausnahme zum hier nicht anwendbaren Richtervorbehalt nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG dar (vgl. Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Auflage 2019, § 352e FamFG, Rn. 6). § 14 ZustVO-Justiz enthält keine vergleichbare (Rück-)Übertragungsmöglichkeit.
2. Hat - wie hier - statt des zuständigen Richters der unzuständige Rechtspfleger entschieden, ist die Sache - unabhängig von ihrer etwaigen inhaltlichen Richtigkeit - vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und zugleich dem Richter vorzulegen (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 -, NJW-RR 2005, S. 1299; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 W 129/19 -, juris, Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 W 31/16 -, FGPrax 2018, S. 223 [225] [die frühere a.A. aufgebend]; OLG München, Beschluss vom 13. September 2016 - 31 Wx 99/16 -, FGPrax 2017, S. 42 [43]; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 15 W 210/16 -, FGPrax 2016, 229 [230] m.w.N.; Keller/von Schrenck, in: JA 2016, S. 51 [53]; Krätzschel, in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage 2019, § 38 Rn. 16 und § 39, Rn. 5).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die zwei ärztlichen Atteste und der Arztbericht - die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden sind - jedenfalls allein nicht ausreichend sein dürften, um eine Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung festzustellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2015 - I-3 Wx 103/14 -, juris, Rn. 28-30).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist für den Wert eines Beschwerdeverfahrens der Antrag des Beschwerdeführers maßgeblich. Der Beschwerdeführer wendet sich hier dagegen, dass das Nachlassgericht das privatschriftliche Testament vom 3. Januar 2018 als unwirksam angesehen hat, und will dessen Geltung jedenfalls als Teilungsanordnung erreichen. Insoweit will er erreichen, dass alle wesentlichen Nachlassgegenstände - namentlich die Immobilien und eventuell vorhandenes Barvermögen - anders zugeordnet werden, als dies nach der angefochtenen Entscheidung geschähe, so dass der gesamte Nachlasswert zu berücksichtigen ist (vgl. Diehn, Notarkostenberechnungen, 6. Auflage 2020, Rn. 1691 m.w.N.). Der Wert des Nachlasses beträgt laut Angabe im Erbscheinsantrag 200.000,00 €.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht kein Anlass.