Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.07.2020, Az.: 2 UF 88/20
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Bezug auf eine Urlaubsreise nach Mallorca; Angelegenheit von erheblicher Bedeutung in Zeiten der Corona-Pandemie
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.07.2020
- Aktenzeichen
- 2 UF 88/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 65313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2020:0730.2UF88.20.00
Rechtsgrundlage
- § 57 Nr. 1 FamFG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Flugreise eines Kindes nach Mallorca ist in Zeiten der Corona-Pandemie eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, weil die durch COVID-19 herausgeforderten Schutzmaßnahmen zu weitreichenden Unwägbarkeiten führen, die das seelische Wohl eines Kindes beeinträchtigen können.
- 2.
Für Urlaubsreisen lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit einerseits danach beurteilen, welche Vorteile die Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung bietet oder aber danach, welche Nachteile (z.B. Gefahren) für das Kind mit der beabsichtigten Reise verbunden sein könnten. Für letzteres ist ein gewichtiges Indiz, ob Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen; andererseits hat die Beurteilung umfassend zu erfolgen, weshalb auch sonstige Umstände mit in die Beurteilung einzubeziehen sind.
- 3.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis betreffend eine Teilnahme eines Kindes an einer gebuchten Reise auf einen Elternteil, der mit der von ihm gebuchten Reise ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht respektiert, scheidet aus Gründen des Kindeswohls aus.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 23.07.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Befugnis zur Entscheidung über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder des Antragstellers und der Antragsgegnerin, H. H., geb. am ..... und J. C. H., geb. am ...., von der Antragsgegnerin auf eine Urlaubsreise/Flugreise nach Mallorca in dem Zeitraum vom 1. August 2020 bis 15. August 2020 mitgenommen werden dürfen, dem Antragsteller übertragen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, respektive über die Teilnahme ihrer gemeinsamen Kinder an einer von der Antragsgegnerin gebuchten Urlaubsreise nach Mallorca.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und üben die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder gemeinsam aus, die seit der Trennung bei der Antragsgegnerin wohnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. (31 F 234/19 UG) ist dort unter Ziffer 1. geregelt, dass der Antragsteller und die Kinder jeden ersten Samstag im Monat von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Umgang haben.
Mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf die gemeinsame elterliche Sorge zur Zustimmung zu einer von ihr gebuchten Urlaubsflugreise nach Mallorca mit den gemeinsamen Kindern im August 2020 (Samstag, den 01.08.2020 bis 15.08.2020) auf. Die Reise war bereits Monate zuvor von der Antragsgegnerin gebucht worden. Die Beteiligten können sich über eine Teilnahme der Kinder an dieser Flugreise nicht verständigen, weil sie zum einen die Gefahren einer solchen Reise für die Kinder aufgrund der weiterhin bestehenden Risiken durch das Corona-Virus abweichend einordnen. Zum anderen sieht der Antragsteller durch die Reise seinen Umgang mit den Kindern im August beeinträchtigt. Der Antragssteller hat signalisiert, durch einen Verzicht auf den für August 2020 geregelten Umgang der Antragsgegnerin und den Kindern eine Urlaubsreise - "gern auch ins europäische Ausland" - zu ermöglichen, sofern die Antragsgegnerin von der Benutzung des Flugzeuges absieht und hierfür den PKW benutzt.
In einem beim Amtsgericht - Familiengericht - S. am 03.07.2020 abgehaltenen Termin in einem Vermittlungsverfahren, in dem sich die Beteiligten über andere Umgangsmodalitäten verständigen konnten und auch diese Urlaubsreise ohne inhaltliche Einigung diskutiert worden ist, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin abschließend deutlich gemacht, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern nach Mallorca fliegen wird, dies auch in Kenntnis des ausdrücklichen Widerspruchs des Antragstellers.
Mit Schriftsätzen vom 14.07.2020 bzw. 16.07.2020 haben sodann die Beteiligten jeweils beantragt, ihnen die Entscheidungsbefugnis bzgl. dieser Frage zu übertragen. Nachdem das Amtsgericht - Familiengericht - S. am 23.07.2020 das Verfahren mündlich verhandelt, hierzu die Beteiligten sowie die beiden Kinder persönlich angehört hatte, hat es mit Beschluss vom selben Tage die Anträge beider Kindeseltern zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Entscheidung zur Urlaubsteilnahme der Kinder nicht um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 Satz 1 BGB handele. Gegen diese Entscheidung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.07.2020 zugestellt worden ist, wendet sich dieser mit seiner am selben Tag verfassten und beim Amtsgericht - Familiengericht - S. eingegangenen Beschwerde. Er wiederholt seine erstinstanzlich vertretene Rechtsansicht zur erheblichen Bedeutung dieser Angelegenheit und ergänzt seine Ausführungen zu den von ihm gesehenen Gefahren für die Kinder durch eine solche Reise.
Der Senat hat den anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 29. Juli 2020 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass jedenfalls die bestehende Umgangsregelung dem von der Kindesmutter geplanten Mallorca-Urlaub entgegenstehe, sowie, dass der Senat dazu tendiere, den gebuchten Urlaub nicht als Angelegenheit des täglichen Lebens einzuordnen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.07.2020 Gebrauch gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten zu dem dortigen Vorbringen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
II.
Die statthafte (§ 57 Nr. 1 FamFG) und auch sonst zulässige, insbesondere form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die Voraussetzungen, dem Antragsteller als Mitsorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis bzgl. der Teilnahme der Kinder an der im Tenor näher benannten Urlaubsreise (dazu unter 1.) im Wege einer einstweiligen Anordnung (dazu unter 2.) zu übertragen, liegen vor.
1.
Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils bei gemeinsamer elterlicher Sorge einem Elternteil die Entscheidung bezüglich einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, übertragen, wenn sich die Eltern insoweit nicht einigen können. Das Familiengericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen (vgl. BGH, NJW 2017, 2826, 2826 [BGH 03.05.2017 - XII ZB 157/16], Rdnr. 14). Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (vgl. BGH, a.a.O.).
a) Ausgehend hiervon ist die Frage, ob die Kinder zusammen mit der Antragsgegnerin, der Kindesmutter, in der Zeit von 01.08.2020 bis 15.08.2020 eine Urlaubsreise mit dem Flugzeug nach Mallorca antreten können, keine Angelegenheit des täglichen Lebens, mithin nicht von untergeordneter Bedeutung, die von der Kindesmutter kraft der ihr nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB zustehenden Entscheidungskompetenz allein entschieden werden darf. Die Abgrenzung zwischen Alltagsangelegenheiten und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung hat sich vorrangig an der Legaldefinition des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB zu orientieren, d.h. letztlich an der Frage, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind danach in der Regel nur solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Für Urlaubsreisen lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit einerseits danach beurteilen, welche Vorteile die Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung bietet oder aber danach, welche Nachteile (z.B. Gefahren) für das Kind mit der beabsichtigten Reise verbunden sein könnten. Für letzteres ist ein gewichtiges Indiz, ob Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen; andererseits hat die Beurteilung umfassend zu erfolgen, weshalb auch sonstige Umstände mit in Beurteilung einzubeziehen sind.
Flugreisen ins Ausland waren bis Anfang Juni 2020 aufgrund der Folge der Corona-Pandemie faktisch ausgeschlossen; zwischenzeitlich sind die Beschränkungen jedenfalls für Flugreisen innerhalb von Europa gelockert worden. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für Mallorca (Stand: 30.07.2020) liegt nicht vor. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führt. Von nicht notwendigen, touristischen Reisen in die autonomen Gemeinschaften Aragón, Katalonien und Navarra rät es derzeit aufgrund erneut hoher Infektionszahlen und örtlichen Absperrungen ab. Zudem kann nach wie vor aufgrund der noch immer bestehenden Unsicherheiten über eine eindeutige Identifizierung der Infektionswege und der Infektionsanfälligkeit des Coranavirus nicht ausreichend verlässlich prognostiziert werden, welche konkrete ggfs. erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen besteht. Hinzu kommt, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgten und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges besteht, wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf erneute Ausbrüche des Virus kommt, wie z.B. die aktuelle Situation durch Entscheidungen der britischen Regierung in Bezug auf Urlaubsrückkehrer aus Spanien zeigt. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Bundesregierung bisher erklärt hat, nicht noch einmal deutsche Urlauber aus dem Ausland zurückzuholen, stellt jede Auslandsflugreise jedenfalls jetzt (noch) aufgrund der Corona Krise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. des § 1628 BGB dar, weil damit längere Quarantänen oder ein Festsitzen von Urlaubsrückkehrern im Ausland möglich sind, was eine nicht unerhebliche Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes darstellt, wenn es davon betroffen ist. Hinzu kommen damit mögliche Abwesenheitszeiten im Schulbetrieb, die ein schulisches Fortkommen und Lernerfolge beeinträchtigen können.
Angesichts dessen stellen solche Urlaubsreisen, auch wenn sie in der zurückliegenden Zeit nahezu reibungslos verlaufen sind, in Zeiten von Corona eine neue Herausforderung mit Unsicherheiten dar, für die bisher eben eine routinemäßige Handhabung bei durch COVID-19 herausgeforderten Schutzmaßnahmen fehlt. Mangels Fehlens eines erfahrungsgestützten Umgangs mit den beschriebenen Unwägbarkeiten bei einer solchen Flugreise und der beschriebenen neuen Gefahren können diese deshalb nicht mehr (wie vor Corona) als Alltagsangelegenheit eingestuft werden, was auch damit korrespondiert, dass die Vertretbarkeit solcher Reisen mit Kindern derzeit eben auch dissonant - genauso wie es hier die Beteiligten tun - diskutiert wird (exemplarisch Rake, FamRZ 2020, 650, 652, der solche Reise nur zu Wahrung schützenswerter Beziehungen des Kindes im Ausland für vertretbar hält).
b) Infolgedessen bedarf die von der Antragsgegnerin beabsichtige Flugreise nach Mallorca der Zustimmung des Antragstellers, die dieser gestützt auf die aus seiner Sicht getroffenen Gefahreneinschätzung jedoch nicht zu erteilen vermag, weshalb die Antragsgegnerin die Kinder auf die Reise nur mitnehmen darf, wenn ein Gericht einem Elternteil hierzu die Entscheidungsbefugnis überträgt und dieser dann diese Befugnis dahingehend ausübt.
Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis, mithin die Entscheidung, welchem Elternteil diese zu übertragen ist, richtet sich gemäß § 1697a BGB nach dem Kindeswohl, wobei sie dem Elternteil zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Dies wird im Grundsatz derjenige Elternteil sein, der unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 SGB VIII benannten Entwicklungsbedingungen den Kindern den danach gebotenen Schutz zugesteht.
Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist danach auf die Antragsgegnerin aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1628 BGB schon deshalb nicht möglich, weil die von ihr gebuchte Reise nicht das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Antragstellers, des Kindesvaters, respektiert und damit nicht kindeswohldienlich ist. Würde sie, wie gebucht, die Flugreise antreten, würde sie - wie selbst angekündigt - den Kindern und dem Kindesvater das für August gerichtlich geregelte Umgangsrecht auch gegen dessen Willen nehmen wollen und zugleich die Gerichtsentscheidung zum Umgang missachten, die auf einer Kindeswohlprüfung beruht. Die Durchführung der Reise in dieser Form stellt danach einen Rechtsbruch dar, der das Ergebnis der gerichtlichen Kindeswohlprüfung leerlaufen lassen würde, auf welcher die getroffene Umgangsregelung beruht. Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 29.07.2020, wonach dieser gerichtlich geregelte Umgang bisher nicht gelungen gelebt werden konnte, weil die Kinder einerseits den Umgang mit dem Antragsteller ablehnen und diese andererseits auch an dem Urlaub auf Mallorca teilnehmen wollen. Diese Sichtweise verkennt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung solange gültig und damit zu beachten ist, bis sie nach § 1696 BGB geändert wird, und es ihre Aufgabe als Kindesmutter ist, dieses den Kindern auch so zu vermitteln und dafür aktiv selbst einzustehen. Tut sie dieses nicht, hat allein sie die Folgen eines in Aussichtstellen einer rechtlich nicht zulässigen Urlaubsreise und die daraus folgenden Enttäuschungen für die Kinder zu verantworten. Die Beachtung gerichtlicher Entscheidungen steht nämlich nicht zur Disposition; eine solche Gerichtsentscheidung kann auch nicht von einem Elternteil allein seinen Vorstellungen entsprechend außer Kraft gesetzt oder unter Hinweis auf eigene Kindeswohlvorstellungen für unbeachtlich erklärt werden. Sollten sich die Grundlagen für die Umgangsregelung geändert haben, ist gemäß § 1696 BGB ein Abänderungsverfahren zu betreiben. Vorliegend kommt hinzu, dass abgesehen davon, dass die Abänderungsvoraussetzungen nach
§ 1696 BGB für die getroffene Umgangsregelung schon dem eigenen Sachvortrag der Antragsgegnerin zufolge nicht einmal vorliegen, sie es selbst schlicht versäumt hat, eine solche gerichtliche Abänderung herbeizuführen. Der Senat kann eine solche Abänderung auch nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens herbeiführen, weil die Abänderung des geregelten Umgangs nicht Beschwerdegegenstand ist. Der Senat ist bei seiner hier zu treffenden Entscheidung deshalb genauso wie die Antragsgegnerin bei ihrem Handeln gehalten, die bestehende gerichtliche Umgangsregelung zu respektieren.
Um die Gültigkeit der bestehenden gerichtlichen Umgangsregelung zu wahren, bleibt deshalb vorliegend nur die Möglichkeit, dem Kindesvater die tenorierte Entscheidungsbefugnis zu übertragen. Diese Entscheidung ist auch deshalb geboten, weil die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin noch im Vermittlungstermin beim Amtsgericht Anfang Juli 2020 erklärt hat, dass die Antragsgegnerin die Reise auch gegen den Willen des Kindesvaters - und damit unter Missachtung des gerichtlich geregelten Umgangs - durchführen will und trotz Hinweis des Senats und der Beratung einer Rechtsanwältin nicht von diesem angekündigten Rechtsbruch Abstand genommen hat.
Der Antragsteller hat danach allein zu entscheiden, ob er auf den Umgang im August - ggfs. nach einer persönlichen Rücksprache mit den beiden Kindern - verzichtet und trotz seiner hier aufgezeigten Sicherheitsbedenken eine Urlaubsreise der Kinder nach Mallorca mitträgt oder einer solchen Reise nicht zustimmt.
2. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nach § 49 FamFG vor, zumal die Antragsgegnerin bereits übermorgen die gebuchte Reise mit den Kindern antreten will.
3. Die Nebenscheidungen beruhen auf den §§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 40, 45 Abs. 1 FamGKG.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, § 70 Abs. 4 FamFG.