Abschnitt 8 TFRL-Erl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen (Tourismusförderrichtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- TFRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
8.1 Dieser Erl. tritt am 20.7.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
8.2 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erl. genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen nur bis zum 31.12.2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erl. an die ab dem 1.1.2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.2.1
Für Beihilfen nach der AGVO gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der AGVO, mithin bis zum 30.6.2024; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Für Regionalbeihilferegelungen endet die Freistellungswirkung der AGVO am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Abs. 2 Buchst. a AGVO endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
8.2.2
Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30.6.2024.
8.3 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erl. zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diesen Erl. rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.4 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erl. nicht gewährt werden.
8.5 Der Bezugserlass zu b tritt mit Ablauf des 19.7.2022 außer Kraft. Abweichend davon treten Nummer 5.3 Abs. 3 und Nummer 5.4 des Bezugserlasses zu b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 6. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 965)
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)