Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.12.1984, Az.: 2 Sa 110/84
Verpflichtung zur Tragung der auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung entfallenden Lohn- und/oder Einkommensteuer
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.1984
- Aktenzeichen
- 2 Sa 110/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1984:1210.2SA110.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 09.11.1982 - AZ: 5 Ca 348/83
Verfahrensgegenstand
Feststellung
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schliemann und
die ehrenamtlichen Richter Becker und Stoermer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover 5 Ca 348/83 vom 24.05.1984 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, zusätzlich zu der im Vergleich der Parteien vor dem Arbeitsgericht Hannover 5 Ca 572/82 vom 09.11.1982 vereinbarten Abfindung von DM 50.000, - hierauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer zu tragen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover 5 Ca 348/83 vom 24.05.1984 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte 9/10.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen die auf eine vereinbarte Abfindung entfallende Lohn- und/oder Einkommensteuer zu tragen hat und ob der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der aus einer Vollstreckung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs durch die Vollstreckungskosten erwachsen ist.
Der Beklagte stand bei der Klägerin seit Januar 1980 in einem Arbeitsverhältnis aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.01.1980. Das Arbeitsverhältnis war auf die Dauer von drei Jahren fest abgeschlossen, es verlängerte sich jeweils um drei weitere Jahre, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum jeweiligen Endigungszeitpunkt schriftlich gekündigt wurde. Die Klägerin kündigte dem Beklagten mit ihrem Schreiben vom 11.10.1982 außerordentlich. Im hierauf vom Beklagten gegen die Klägerin angestrengten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vor dem Arbeitsgericht Hannover - 5 Ca 572/82 - schlössen die Parteien am 09.11.1982 einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts:
- "1.
Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis in Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist wegen Wegfall des Fuhrparks im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers am 31.12.1982 beendet werden wird.
- 2.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger DM 50.000,- (brutto = netto) als Abfindung gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz zu zahlen.
- 3.
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 4.
..."
Der Beklagte stellte sich durch das Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 02.12.1982 auf den Rechtsstandpunkt, daß die Klägerin zusätzlich zu dem Vergleichsbetrag von DM 50.000,- noch die hierauf entfallende Lohn- und/oder Einkommensteuer zu tragen habe. Die Klägerin zahlte an den Beklagten im Januar 1.983,00 DM 14.000,-, im Februar 1983 weitere DM 10.000,-. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten - damaligen Klägers - stellte der Klägerin - damaligen Beklagten - am 21.02.1983 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs von Anwalt zu Anwalt zu. Er wiederholte die Zustellung am 22.03.1983. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Zustellungsnachweis mit deren Schreiben vom 25.04.1983 an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten - damaligen Klägers - unterzeichnet zurückgesandt hatten, beauftragte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 26.05.1983 den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Unter dem 13.06.1983 zahlte die Klägerin an den Gerichtsvollzieher DM 26.000,-. Durch die Zwangsvollstreckung entstanden - unstreitig - zu Lasten der Klägerin Kosten in Höhe von DM 1.312,78.
Die Klägerin hat vorgebracht, sie habe ein Interesse an der negativen Feststellung, daß sie nicht verpflichtet ist, die Steuern auf die Vergleichssumme zu tragen. Anderes sei im Vergleich nicht vereinbart worden, vielmehr treffe die Steuerpflicht hinsichtlich des den Freibetrag des § 3 Nr. 9 EStGüberschreitenden Teiles von DM 26.000,- den Beklagten. Zwischen den Parteien sei eine Zahlungsvereinbarung zustande gekommen, wonach "die restlichen noch zu versteuernden DM 26.000, - nach Absprache mit dem Beklagten in Teilbeträgen unter Abzug des Steueranteiles auf sein Konto überwiesen werden" sollten. Gleichwohl habe der Beklagte vollstreckt. Er sei deshalb ihr gegenüber zum Schadensersatz in Höhe der Vollstreckungskosten verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 21.07, und 30.09.1983, 01.03., 03.04, und 03.05.1984 (Bl. 1 bis 11, 24 bis 26, 32, 33 bis 37 und 40 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Steuern auf den Abfindungsbetrag von DM 50.000,- gemäß Protokoll des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.11.1982 - Az. 5 Ca 572/82 - zu zahlen,
sowie
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von DM 1.512,78 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die Steuerlast allein zu tragen. Die Bezeichnungen "brutto = netto" bedeute, daß der Abfindungsbetrag in voller Hohe netto dem Arbeitnehmer zufließen solle und somit eine Steuerlast vom Arbeitgeber zu tragen sei. Eine Stundungsabrede, wie von der Klägerin behauptet und in ihrem Schreiben vom 04.01.1983 angeblich bestätigt, sei tatsächlich nicht getroffen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt seiner Schriftsätze nebst Anlagen vom 03.08, und 08.08.1983 (Bl. 13, 14 bis 19 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 24.05.1984 dem Feststellungsantrag stattgegeben, die Klage im übrigen abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt und den Streitwert auf DM 11.713,- festgesetzt.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, für den Feststellungsantrag bestehe ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Steuer auf den steuerpflichtigen Teil der zwischen den Parteien vereinbarten Abfindung zu zahlen. Grundsätzlich treffe die Steuerpflicht den Arbeitnehmer, die Formulierung "brutto = netto" stehe dem nicht entgegen, sondern lasse sich nach den §§ 133, 157 BGB nur dahingehend auslegen, daß der Beklagte die volle Brutto-Summe in Hohe von DM 50.000,- ohne weitere Leistungen der Klägerin ausgezahlt bekommen sollte. Daß die Klägerin damit auch noch die anfallenden Steuern des Beklagten habe übernehmen wollen, könne dem Vergleich nicht entnommen werden. Dagegen stehe der Klägerin der Schadensersatzanspruch nicht zu. Es reiche nicht aus, daß sich die Klägerin auf ihr Schreiben vom 04.01.1983 an den Beklagten stütze. Eine wirksame Stundungsabrede setze konkrete Vereinbarungen über Stundungsdauer, Ratenzahlung, Fälligkeit und Höhe der Raten voraus. Insoweit habe die Klägerin nicht genügend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 47 bis 54 d. A.) Bezug genommen.
Das Urteil ist sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten jeweils am 29.06.1984 zugestellt worden.
Der Beklagte hat hiergegen am 09.07.1984 durch seinen Schriftsatz vom 06.07.1984 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin hat ihrerseits am 29.07.1984 Berufung eingelegt; ihre Berufungsbegründungsschrift ist am 08.08.1984 beim Gericht eingegangen.
Der Beklagte wiederholt und vertieft im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag einschließlich seiner rechtlichen Argumentation und hebt hervor, lediglich aufgrund der für ihn günstigen Formulierung habe sein Prozeßbevollmächtigter den Vergleich genehmigt. Eine Stundungsabrede, auch wie sie jetzt von der Klägerin behauptet werde, sei nicht zustande gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt seiner Schriftsätze nebst Anlage vom 06.07., 02.08, und 10.09.1984 (Bl. 58 bis 68, 73 und 82 d. A.).
Der Beklagte beantragt,
- 1.
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover 5 Ca 348/83 vom 24.05.1984 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
- 2.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
die Berufung des Beklagten mit folgender Maßgabe zurückzuweisen:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, zusätzlich zu der im Vergleich der Parteien vor dem Arbeitsgericht Hannover 5 Ca 572/82 vom 09.11.1982 vereinbarten Abfindung von DM 50.000,- hierauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer zu tragen;
- 2.
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover 5 Ca 348/83 vom 24.05.1984 teilweise abzuändern und den Beklagten zudem zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.312,78 zu zahlen.
Sie hebt zur Begründung ihrer Berufung hervor, mit dem Beklagten sei eine Stundungsabrede "auf Abruf" getroffen worden, der Beklagte habe noch die auf die Abfindung entfallenden Steuerbeträge ermitteln sollen; es habe sodann die für ihn steuerlich günstigste Auszahlungsart gewählt werden sollen. Im übrigen sei das angefochtene Urteil zutreffend; die Parteien hätten bei dem Vergleich nur einen Zahlungsbetrag durch die Klägerin in Höhe von DM 50.000,- regeln wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 26.07. und 07.08.1984 (Bl. 70/71 und 74 bis 80 d. A.).
Entscheidungsgründe
1.
Die eingelegten Berufungen des Beklagten und der Klägerin sind jeweils statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (vgl. §§ 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG). Sie sind jedoch beide nicht begründet. Vielmehr hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden.
2.
Über das Feststellungsbegehren der Klägerin ist zutreffend entschieden worden. Allerdings war zur Vermeidung von Irrtümern klarzustellen, daß es bei der Auseinandersetzung der Parteien nicht darum ging, wer Steuerzahlungen an das Finanzamt zu leisten hat, sondern welche der beiden Parteien die auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung entfallende Lohn- und/oder Einkommensteuer im Ergebnis zu tragen hat. Dementsprechend war der Tenor klarzustellen.
2.1.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 ZPO bejaht. Insoweit ist das Urteil auch nicht mit der Berufung angegriffen worden.
2.2.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, daß die auf die vereinbarte Abfindung von DM 50.000,- entfallende Lohn- und/oder Einkommensteuer vom Beklagten und nicht von der Klägerin zu tragen ist.
2.2.1.
Der in der Abfindungsvereinbarung enthaltene Zusatz ("brutto = netto") ist im vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, wen die Steuerlast trifft. Zwar mag ein solcher - bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen weitgehend üblicher - Zusatz in den Fällen eine hinlängliche Klarheit schaffen, in denen der Abfindungsbetrag die Freibetragsgrenzen des § 3 Nr. 9 EStG nicht überschreitet. Wenn jedoch - wie hier - die Freibetragsgrenze von - hier zutreffend - DM 24.000,- überschritten wird, so trägt ein solcher Zusatz nichts zur Klärung der Frage bei, welche Partei des Vergleichs, nämlich der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber, im Innenverhältnis die auf den über dem Freibetrag liegenden Teil der Abfindung entfallende Steuer zu tragen hat. Insbesondere bleibt durch den Zusatz unklar, ob es sich bei der Abfindung um eine sogenannte "Nettoabfindung" handelt oder um eine sogenannte "Bruttoabfindung". Bei einer sogenannten "Nettoabfindung" wäre der Abfindungsbetrag ungeschmälert nicht nur an den Arbeitnehmer auszukehren, sondern die hierauf entfallende Lohn- oder Einkommensteuer müßte durch Interpolation ermittelt, dem Nettobetrag zugeschlagen und sodann vom Arbeitgeber getragen werden. Anders bei einer "Bruttoabfindung": Hier ist der Abfindungsbetrag bis zur Höhe des steuerlichen Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG ungekürzt an den Arbeitnehmer auszuzahlen, im übrigen ist der Abfindungsbetrag dem Lohnsteuerabzugsverfahren zu unterwerfen mit der Folge, daß die hierauf entfallende Lohn- bzw. - nach Veranlagung - Einkommensteuer vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Die Formulierung "brutto = netto" besagt aber hierzu überhaupt nichts, sondern besagt bestenfalls darüber etwas, ob der Arbeitgeber sich gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet hat, vorschriftswidrig den Lohnsteuerabzug zu unterlassen. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Parteien hierüber nicht streiten, sondern lediglich darüber, wer im Innenverhältnis die Steuern zu tragen hat.
2.2.2.
Weil jedoch der im Vergleich enthaltene Zusatz "brutto = netto" hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Netto- oder um eine Bruttoabfindung handelt, keinerlei Bedeutung hat, müßte sich bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Vergleichs aus den sonstigen Umständen ergeben, daß die Parteien tatsächlich eine Nettoabfindung vereinbart haben. Hierfür trägt der Beklagte als Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast; denn eine Nettoabfindung ist wirtschaftlich weitaus mehr wert als eine Bruttoabfindung. Grundsätzlich ist eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG steuerpflichtig, sie ist eine Bruttoabfindung (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 05.02.1974 - 4 Sa 87/73 - DB 74, 1486; LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1975 - 16 Sa 482/73 - DB 75, 2379). Soweit Becker (KR, 2. Auflage § 10 Rdn 88 a) ausführt, für die steuerrechtliche Risikoverteilung sei der in Vergleichen enthaltene "Brutto-" bzw. "Netto-Zusatz" bei dem Abfindungsbetrag wichtig, ist dem zuzustimmen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht, denn hier ist der insoweit sich inhaltlich aufhebende Zusatz "brutto = netto" gebraucht worden. Vielmehr steht dieser Fall dem gleich, daß es an einem Zusatz völlig fehlt (vgl. hierzu LAG Berlin und LAG Düsseldorf, jeweils a. a. O.).
Die hiernach gemäß den §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Vergleichs führt jedoch nicht zu dem vom Beklagten angestrebten Ergebnis. Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, daß hier eine "Nettoabfindung" vereinbart worden ist, sind vom hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten weder hinreichend behauptet noch gar unter Beweis gestellt worden.
3.
Im Ergebnis ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht das Schadensersatzbegehren der Klägerin abgewiesen. Der Klägerin steht die behauptete Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zu. Insbesondere liegt kein Verstoß des Beklagten gegen die angebliche Abrede einer Stundung auf Abruf vor. Dabei kann zugunsten der Klägerin deren gesamter Tatsachenvortrag über den Inhalt der angeblich mit dem Beklagten getroffenen Stundungsabrede als richtig unterstellt werden.
Eine Stundung "auf Abruf" im Interesse des Beklagten bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als daß es im Belieben des Beklagten gestanden hat, von jenem "Abruf" Gebrauch zu machen und die Klägerin zur Auszahlung des restlichen Abfindungsbetrages aufzufordern und sie hierzu gegebenenfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung zu zwingen. Spätestens mit der zweiten Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 09.11.1982 mußte der Klägerin deutlich werden, daß der Beklagte die Restzahlung für den Abfindungsbetrag begehrte. Er hat auch nicht sofort, sondern erst etwa zwei Monate später die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Demgegenüber läßt sich auch nicht einwenden, daß der Beklagte mit der Beitreibung von DM 26.000,- im Übermaß vollstreckt und dadurch unnötig hohe Vollstreckungskosten verursacht habe. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, spätestens nach der erneuten Zustellung des vollstreckbaren Titels die Lohnsteuerkarte des Beklagten anzufordern, um entsprechend den dort eingetragenen Merkmalen den Restbetrag von DM 26.000, - dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen und den dann errechneten restlichen Nettobetrag an den Beklagten auszukehren. Hierzu hatte sie angesichts des relativ langen Zeitraumes zwischen zumindest der erneuten Zustellung des vollstreckbaren Titels und dem Beginn der Zwangsvollstreckung hinreichend Zeit.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 ZPO.
5.
Der Streitwert war für den Berufungsrechtszug nicht erneut festzusetzen, da er sich nach Verkündung des angefochtenen Urteils aufgrund der beiderseits eingelegten Berufungen nicht geändert hat.
6.