Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.1984, Az.: 12 Ta 31/83

Widerspruch des Betriebsrats hinsichtl. der Einstellung eines Arbeitnehmers; Anfechtung des Wertfestsetzungsbeschlusses eines Arbeitsgerichts

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
04.01.1984
Aktenzeichen
12 Ta 31/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1984:0104.12TA31.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 31.10.1983 - AZ: 6 BV 5/83

Tenor:

wird die Beschwerde der ... vom 9./11. November 1983 gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hannover vom 31. Oktober 1983 - 6 BV 5/83 - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet.

2

Das Arbeitsgericht ist mit Recht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes von 4.000,- DM ausgegangen. Dies entspricht der veröffentlichten Streitwertrechtsprechung zu § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. LAG Hamm, Beschluß vom 3. April 1974 - 8 TaBV 8/74 - zitiert nach Wenzel, Der Betrieb 1977, S. 726 unter Nr. 11.) und deckt sich auch mit der Auffassung des Beschwerdegerichts. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluß vom 31. Oktober 1983 (Bl. 59 d.A.) verwiesen.

3

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

4

§ 12 Abs. 7 ArbGG kommt als Anknüpfungspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht in Betracht. Er ist für die Bewertung des vorliegenden Verfahrensgegenstandes weder direkt noch analog anwendbar. Einer Anwendung dieser Vorschrift auf das Zustimmungsersetzungsverfahren steht die fehlende Vergleichbarkeit dieses Verfahrensgegenstandes mit den in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG geregelten Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entgegen. Nach allgemeiner Ansicht sind diese Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur. Der Antrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG hingegen ist ein Anspruch betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und zwar nichtvermögensrechtlicher Natur. Der Widerspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Einstellung eines Arbeitnehmers tangiert nämlich den Arbeitsvertrag nicht. Dieser bleibt wirksam. Finanzielle Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers werden nicht berührt. Streitpunkt ist deshalb ausschließlich die betriebsverfassungsrechtliche Ausgestaltung des personellen Mitbestimmungsrechtes, und zwar ohne Anknüpfungspunkte finanzieller Art.

5

Handelt es sich demnach um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, so ist deren Gegenstand nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bewerten. Danach ist der Wert mit 4.000,- DM anzusetzen. Nach Lage des Falles kann er niedriger oder höher angenommen werden. Besondere Anhaltspunkte, die eine sehr erhebliche Überschreitung des Regelwertes rechtfertigen könnten, sind - worauf das Arbeitsgericht hingewiesen hat - im vorliegenden Fall nicht gegeben, so daß es mit dem Regelwert von 4.000,- DM sein Bewenden hat.

6

Auch die Bewertung des Vergleichs ist nicht zu beanstanden, denn sie beruht ersichtlich auf der vom Beschwerdegericht gebilligten Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts zur Frage des Streitwerts von Verfahren, die die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers zum Gegenstand haben.

7

Gegen diesen Beschluß, der vom Vorsitzenden allein erlassen werden konnte, findet ein Rechtsmittel nicht statt (§§ 78 ArbGG, 10 Abs. 3 BRAGO).