Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 08.06.2017, Az.: 2 B 377/17

Dublin III-Verordnung; Relocation; Umsiedlung; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.06.2017
Aktenzeichen
2 B 377/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nimmt ein Mitgliedstaat Asylbewerber im Rahmen des sog. Relocation-Verfahrens auf, so wird er der für die Bearbeitung der Asylanträge zuständige Mitgliedstaat. Fand die Umsiedlung nicht nach Deutschland statt, sind hier gestellte Asylanträge unzulässig.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer am 16. Mai 2017 gegen die in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin enthaltene Abschiebungsanordnung nach Portugal anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Mai 2017 ist voraussichtlich rechtmäßig, so dass das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug dieses Bescheides einstweilen verschont zu bleiben hinter das Interesse der Antragsgegnerin den Bescheid sofort zu vollziehen zurückzutreten hat.

Die Antragsteller sind im Rahmen des sog. Relocation-Programms auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland vom 14. und 22. September 2015 (Beschluss (EU) 2015/1523 und Beschluss (EU) 2015/1601, ABl. L 239/146 und ABl. L 248/80) während ihres laufenden Asylverfahrens auf Anfrage der griechischen Regierung vom 09. September 2016 am 06. März 2017 von Griechenland nach Portugal umgesiedelt worden. In Portugal haben sie am 06. März 2017 Asylanträge gestellt und sind am 20. März 2017 untergetaucht. Am 24. März 2017 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 04. April 2017 ebenfalls Asylanträge stellten. Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 13. April 2017 erklärte Portugal unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 b) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - am 27. April 2017 seine Übernahmebereitschaft. Mit Bescheid vom 02. Mai 2017 erklärte die Antragsgegnerin daraufhin die Asylanträge der Antragsteller für unzulässig, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Portugal an und befristete das gesetzliche Einreiseverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Voraussichtlich zu Unrecht wenden die Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ein, der Anwendungsbereich der Dublin-III-VO sei in Fällen der Relocation nicht eröffnet.

Dabei lässt das Gericht zunächst offen, ob sich die Antragsteller überhaupt auf Regelungen der Beschlüsse des Rates vom 14. und 22. September 2015 zu ihren Gunsten berufen können oder ob diese Regelungen nur zwischen den Mitgliedstaaten Rechtswirkungen entfalten. Auch in Anwendung der Beschlüsse hat das Gericht keine Zweifel daran, dass Portugal nunmehr der für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat ist, so dass die in Deutschland gestellten Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a), wahlweise 1 b), unzulässig sind.

Zwar enthalten die oben genannten Beschlüsse des Rates keine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Mitgliedstaat nach der Umsiedlung der für die Bearbeitung der Asylanträge im europäischen Kontext zuständige ist. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinngehalt der Vorschriften und den hierzu niedergelegten Erwägungsgründen hinreichend deutlich, dass dies der den Asylbewerber im Rahmen des Relocation-Verfahrens aufnehmende Staat ist.

So enthalten die Art. 5 Abs. 10 UA 1 der Beschlüsse Fristen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten zu beachten sind. Art. 5 Abs. 10 UA 2 bestimmt, dass Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig sind, wenn das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen wird. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass für den Fall, dass die Fristen eingehalten werden, der aufnehmende Staat der zuständige Staat im Sinne der Dublin-III-VO wird. Auch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 der Beschlüsse kann nur so verstanden werden, dass der aufnehmende Staat der für die Bearbeitung der Asylanträge der umgesiedelten Personen zuständige bleibt. Danach müssen Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, unverzüglich zurückkehren. Sie müssen unverzüglich wieder vom Umsiedlungsmitgliedstaat aufgenommen werden. Auch hierin kommt die alleinige Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates für die Prüfung der Asylanträge der umgesiedelten Personen zum Ausdruck. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Erwägungsgründe (18) und (19) des Beschlusses (EU) 2015/1523 und (23) und (24) des Beschlusses (EU) 2015/1601. Danach haben die in den Beschlüssen vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und Griechenland eine vorübergehende Aussetzung der in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO festgelegten Bestimmung zur Folge, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig wären. Da die Aussetzung nur Italien und Griechenland betrifft, aber nicht die Rede von einer vollständigen Aufhebung der Regelungen der Dublin-III-VO ist, ist davon auszugehen, dass der Aufnahmestaat, hier Portugal, nunmehr der für die Prüfung der Asylanträge zuständige Staat ist. Dass die Regelungen der Dublin-III-VO im Übrigen erhalten bleiben sollen, ergibt sich aus dem weiteren Erwägungsgrund (19) bzw. (24), wonach die Umsiedlungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten nicht von der vollständigen Anwendung der Dublin-III-VO einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und zur Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen entbinden. Schließlich sprechen die Erwägungsgründe (30) bzw. (35) der Beschlüsse davon, dass es sich bei der Umsiedlungsentscheidung um eine Überstellungentscheidung im Sinne des Art. 26 der Dublin-III-VO handelt. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass der aufnehmende Mitgliedstaat für die Behandlung der Asylanträge der aufzunehmenden Migranten zuständig wird.

Auch mit dem Einwand, ihre Umsiedlung habe gegen das Gebot der Familieneinheit verstoßen, dringen die Antragsteller nicht durch. Sie leiten dies daraus ab, dass die Antragsteller und die Mutter des Antragstellers zu 1.), die Antragstellerin im ebenfalls hier anhängigen Verfahren 2 B 380/17, von Griechenland nach Portugal umgesiedelt worden sind, während die Schwägerin der Antragsteller zu 1.) und 2.) in Griechenland verblieben ist und zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, dem Bruder des Antragstellers zu 1.) umgesiedelt werden soll. Dem folgt das Gericht nicht.

Zunächst ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses fraglich, ob und inwieweit die Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin überhaupt auf Mängel im Umsiedlungsverfahren zwischen anderen Mitgliedstaaten berufen können, nachdem sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 der Beschlüsse das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates verlassen haben. Es kann auch offen bleiben, ob die Antragsteller derartige Mängel im Umsiedlungsverfahren geltend machen müssen, wofür die Erwägungsgründe (30) bzw. (35) der Beschlüsse sprechen dürften. Denn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Familieneinheit liegt nicht vor.

Gemäß dem jeweiligen Art. 6 Abs. 2 der Beschlüsse tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Familienangehörige, die unter diese Beschlüsse fallen, in das Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates umgesiedelt werden. Der jeweilige Art. 2 d) der Beschlüsse verweist bezüglich des Begriffs „Familienangehörige“ auf Art. 2 g der Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift gehören volljährige Schwägerinnen nicht zu den zu berücksichtigenden Familienangehörigen.

Auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe dadurch konkludent von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht, dass sie sie auch zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat, geht fehlt. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 03.01.2014 ausgeführt:

„Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt, indem das Bundesamt sie - die Antragsteller - am 28. Mai 2013 persönlich zu ihren Asylgründen insgesamt und nicht nur zu ihrem Reiseweg angehört habe und damit in eine sachliche Prüfung des (weiteren) Asylantrags vom 23. Mai 2013 eingetreten sei, hat die Kammer zu dieser Frage in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, zit. nach juris Rn. 26, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, S. 467 f.) bereits entschieden, dass eine - wie im vorliegenden Fall - bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeite, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates weiterleite (Bay. VGH, a.a.O., zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.). Demzufolge blieb aus Sicht der Antragsteller nach ihrer persönlichen Anhörung zunächst offen, ob ihr (weiterer) Asylantrag vom Bundesamt inhaltlich geprüft und entschieden wird. Die vorläufige - aus ihrer Sicht negative - Beantwortung dieser Frage erfolgte erst mit dem Schreiben des Bundesamtes vom 3. Juli 2013, in dem ihnen mitgeteilt wurde, die weitere Bearbeitung ihres Asylantrages erfolge nunmehr im Referat 431 - Dublin-Referat - in Dortmund. Hieran ist auch in Ansehung der von den Antragstellern zitierten gegenläufigen, ohnehin älteren Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte weiter festzuhalten (so schon der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannte Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, zit. nach juris Rn. 8).“

Hieran ist festzuhalten (ebenso VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.02.2013
-RN9 K 11.30445-, juris). Nur so konnten die Antragstelle die Anhörung auch verstehen, denn das Bundesamt teilte den Antragstellern im Rahmen der Niederschrift ihrer Anhörungen am 05. April 2017 mit, dass es zunächst seine Zuständigkeit prüfen werde.

Systemische Mängel des portugiesischen Asylsystems sind von den Antragstellern weder dezidiert dargelegt worden noch sonst für das Gericht erkennbar.

Schließlich liegen auch tatsächliche Abschiebungshindernisse, die einer Überstellung der Antragsteller nach Portugal entgegenstehen könnten, nicht vor.

Der mit einem Grad von 55 % von irakischen Stellen festgestellte Grad der Behinderung des Antragstellers zu 1.) mag auch vor deutschen zuständigen Stellen Bestand haben; darauf kommt es jedoch streitentscheidend nicht an, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Behinderung zu einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1.) führt. Hierzu ist von den Antragstellern auch nichts vorgetragen worden.

Die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.) führt ebenso wenig zu einem Vollzugshindernis. Ausweislich des von ihr in Kopie vorgelegten Mutterpasses ist der berechnete Entbindungstermin der 12. Dezember 2017. Damit unterfällt die Antragstellerin zu 2.) noch nicht den gesetzlichen Mutterschutzfristen. Erst der Eintritt dieser führt indes zu einem - vorübergehenden - Vollzugshindernis.

Für den Antragsteller zu 3.) sind eigene Gründe nicht geltend gemacht worden; er hat mit seinen Eltern auszureisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.